Veröffentlicht am 17.04.2025
Die bereits bekannte Prüfung der formellen Kriterien hinsichtlich der Gültigkeit der Verordnung für genehmigungspflichtige Hilfsmittel wird künftig auch für vertraglich genehmigungsfreie Versorgungen in der Hilfsmittelabrechnung angewendet. Eine Abrechnung gilt daher künftig als gültig, wenn zwischen dem Verordnungstag und dem Liefertag maximal 28 Tage liegen oder bei einem späteren Liefertag nachgewiesen werden kann, dass die Versorgung innerhalb von 28 Tagen begonnen wurde. Hiervon ausgenommen sind Hilfsmittel zum Verbrauch, für die regelmäßig eine Verordnung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat ausgestellt wird.
Wir bitten Sie, diese Information der AOK Nordwest zur Kenntnis zu nehmen.
Veröffentlicht am 12.12.2024
Die AOK NordWest hat die eKV-Hinweise hinsichtlich der PG 17 Kompressionstherapie wie folgt konkretisiert:
- bei Folgeversorgungen ist das LKZ 10 zwingend anzuwenden,
- Positionen für Zubehör und Zurüstungen sind mit demselben LKZ wie das Grundhilfsmittel zu versehen.
Veröffentlicht am 12.12.2024
Zum 01.01.2025 passt die AOK NordWest die LEGS für den Vertrag PG 23 Orthesen an.
Kostenvoranschläge und Abrechnungen sind zum Stichtag nur noch mit dem LEGS 15 21 623 und 15 21 624 (Notfallversorgungen) möglich.
Die LEGS 16 11 623, 16 21 624, 16 21 623 und 16 21 624 werden zum 31.12.2024 geschlossen.
Veröffentlicht am 24.10.2024
Die AOK NordWest verzichtet ab dem 01.11.2024 unter Beachtung der nachfolgenden Voraussetzungen und bis auf Widerruf auf die Genehmigungspflicht für:
- Treppensteighilfen – 50 45 10 0
- Erstversorgung bis zu einem Nettobetrag von 1.513,01 EUR
- Folgeversorgung bis zu einem Nettobetrag von 972,00 EUR
(Anlieferung in der Produktgruppe 50 – ausgenommen in Pflegeheimen/ Behinderteneinrichtungen sowie bei Mehrfachversorgungen)
- Mobile Rampen – 50 45 11 0
- Neukauf bis zu einem Nettobetrag von 1.260,50 EUR
- Wiedereinsatz bis zu einem Nettobetrag von 126,05 EUR
(ausgenommen Versorgungen in Pflegeheimen/ Behinderteneinrichtungen, Mehrfachausstattungen sowie mobile Rampen für den Autotransport oder zum Erreichen von Garten/Terrasse/Balkon)
Veröffentlicht am 17.10.2024
Die AOK NordWest hat Hinweise zur Einreichung von elektronischen Kostenvoranschlägen veröffentlicht, unterteilt nach Produktgruppen.
Veröffentlicht am 19.09.2024
Die AOK Nordwest hat zum 01.10.2024 einen neuen Bandagen-Vertrag verhandelt, dem die EGROH beitritt. Für einen Beitritt senden Sie uns bitte die beigefügte Beitrittserklärung zu.
LEGS: 15 21 705
Veröffentlicht am 31.05.2024
Zum 01.06.2024 hat die AOK Nordwest einen neuen Vertrag im Bereich der Brustprothesen geschlossen. Wir haben diesen geprüft und treten dem Vertrag bei.
Für einen Beitritt senden Sie uns bitte die beigefügte Beitrittserklärung zu.
LEGS: 15 21 737
Veröffentlicht am 31.05.2024
Zum 01.06.2024 tritt eine Änderungsvereinbarung mit der AOK Nordwest in Kraft. In der Änderungsvereinbarung werden Einzelheiten zur Genehmigung bzw. Genehmigungsfreiheit bei Folgepauschalen geregelt.
Veröffentlicht am 28.03.2024
Die AOK Nordwest teilt mit, dass der Widerruf des Genehmigungsverzichts für Folgeversorgungen zum 31.03.2024 bei CPAP in Verbindung mit einer Gerätenutzung unter 1.460 Stunden im Jahr oder 4 Stunden täglich im Durchschnitt bis zum 31.05.2024 ruhend stellt.
Das bedeutet, vor dem 01.06.2024 ändert sich für Sie nichts.
Das Schreiben der AOK Nordwest finden Sie im Anhang.
Veröffentlicht am 07.03.2024
Die AOK Nordwest verzichtet ab dem 01.04.2024 auf die Genehmigung bei Multifunktionsrollstühlen, sofern diese im Rahmen des Einsatzes als Pflegehilfsmittel (Anlieferung in der PG 50) eingesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Lieferungen in Pflegeheimen/Behinderteneinrichtungen sowie bei Mehrfachausstattungen, hier ist vorab eine Genehmigung einzuholen.
Veröffentlicht am 29.02.2024
Die AOK NordWest informiert, dass zum 31.03.2024 der Genehmigungsverzicht in den folgenden Fällen widerrufen wird:
- die Gerätenutzung liegt unter 1.460 Stunden im Jahr oder
- die Gerätenutzung liegt durchschnittlich unter 4 Stunden täglich.
Weitere Informationen können Sie dem beigefügten Schreiben der AOK entnehmen.
Veröffentlicht am 01.02.2024
Für die Produktgruppe 18 hat die AOK NordWest zum 01.03.2024 eine Anpassungen des Versorgungsvertrages vereinbart.
Konkret handelt es sich um folgende Änderungen:
- Anlage 4 – Leistungsbeschreibung für Standard-Schieberollstühle/ Leichtgewichtrollstühle
- Anpassung der Vertragskonditionen um 9% jeweils Erst- und Folgeversorgungspauschalen
- Anlage 5 – Leistungsbeschreibung für Multifunktionsrollstühle
- Anpassung der Vertragskonditionen um 4,22% jeweils Erst- und Folgeversorgungspauschalen
- Anlage 6 – Leistungsbeschreibung für Elektrorollstühle Innenraum und Außenbereich
- Anpassung der Vertragskonditionen um 4,22% jeweils Erst- und Folgeversorgungspauschalen
- Erweiterung um
- 18.46.06.0 - Elektrorollstühle zerlegbar, faltbar für den Innenraum
- 18.50.07.0 - Elektrorollstühle zerlegbar, faltbar für den Innenraum und Außenbereich/Straßenverkehr
- Versichertenerklärung (Anlage 14)
- Wegfall der schriftlichen Einholung der Versichertenerklärung und Umstellung auf dokumentierte Abfrage zur Nutzung
- Wegfall als rechnungsbegründende Unterlage
Es ist kein Neubeitritt notwendig.
LEGS
- 15 11 715 Schleswig-Holstein
- 15 21 715 Westfalen-Lippe
Veröffentlicht am 23.03.2023
Die Preise für die Produktgruppe 17 werden zum 01.04.2023 um 3,45% angehoben. Die Anhebung gilt nicht für die durch Festbeträge geregelten Hilfsmittel.
Für alle KVA-Positionen der Bereiche Lymph/Phlebo/Narbe wurde ein einheitlicher Stundensatz in Höhe von 61,55€ netto vereinbart.
Für die Abrechnung der neuen Preise gilt das Datum der Verordnung.
Der LEGS: 15 21 817 bleibt unverändert.
Es ist kein Neubeitritt notwendig.
Veröffentlicht am 02.03.2023
Die AOK Nordwest verlängert die Frachtkostenzuschläge nicht über den 28.02.23 hinaus, sodass ab sofort keine Abrechnung der Zuschläge mehr möglich ist.
Veröffentlicht am 01.03.2023
Die Übergangsvereinbarung für die PG 04, 18 und 33 sind entfristet und gelten über den 28.02.2023 hinaus.
Zusätzlich werden zum 01.03.2023 die Preise der PG 04 und 33 um 3,45% erhöht. In der PG 10 wird der Preis für die Unterarmgehstützen und die Pauschale für die Rollatoren erhöht.Die Änderungsvereinbarungen finden Sie im Anhang.
Veröffentlicht am 02.02.2023
Zum 01.02.2023 hat die LAG NRW mit der AOK Nordwest zum Vertrag über die Versorgung mit Orthesen - Produktgruppe 23 eine 3,45 prozentige Preiserhöhung vereinbart.
Ein erneuter Beitritt zu dieser Produktgruppe ist nicht nötig. Der
Leistungserbringergruppenschlüssel 15 21 623 bzw. 15 21 624
(Notfallversorgung) bleibt unverändert bestehen.
Die Änderungsvereinbarung gilt bis zum 31.12.2023.
Veröffentlicht am 22.12.2022
Hiermit informieren wir Sie über die ab dem 01.01.2023 und mindestens bis 31.12.2023 geltende Änderungsvereinbarung zum Vertrag über die Versorgung mit Systemen zur Behandlung schlafbezogener Atemstörungen (Schlafapnoesysteme) der Produktgruppe 14.
Die bisherigen Vertragspreise sind prozentual erhöht worden.
Alle Teilnahmen bleiben bestehen.
LEGS 15 21 736
Veröffentlicht am 22.12.2022
Die AOK Nordwest hat die Frachtkostenzuschläge bis zum 28.02.2023 verlängert. Die Positionen und Vergütungen verbleiben unverändert.
Veröffentlicht am 11.08.2022
Bereits Anfang des Jahres haben wir die AOK Nordwest bezüglich der Verwendung des Online-Hilfsmittelmarktplatzes "otop" angeschrieben.
Es handelt sich dabei um einen Versorgungsweg, der gesetzlich nicht
vorgesehen ist, sodass erhebliche rechtliche Zweifel an einem solchen
Vorgehen bestehen.Bedauerlicherweise haben wir bis dato keine Antwort der AOK Nordwest erhalten.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 17.03.2022
Momentan erhalten wir vermehrt Rückmeldungen unserer Mitglieder zu Problemen bei der Abrechnung der Produktgruppe 05 Bandagen.
Für diese Produktgruppe gibt es derzeit keinen gültigen Vertrag. Die AOK NordWest lässt aber den Vorläufervertrag mit dem LEGS 15 08 050 weiter gegen sich gelten.
Alle anderen AC/TKs (LEGS) mit der 099 am Ende sind Pseudo-Nummern / Platzhalter und werden von der AOK NordWest abgewiesen.
Die AOK NordWest hat uns eine Brutto-Preisliste mit allen GPOS, die über das AC/TK 15 08 050 abgerechnet werden können, zur Verfügung gestellt, die wir Ihnen im Anhang senden.
Veröffentlicht am 24.02.2022
Mit der AOK Nordwest konnte zum 01.03.2022 Preisanpassungen erzielt werden. Die Anpassungen sehen das Folgende vor:
- LKZ 00, 08, 09: Lineare Preiserhöhung um 8%
- LKZ 02: Lineare Preiserhöhung um 10%
- Badewannenlifter: Die Versorgungszeiträume wurden angepasst auf 24 Monate in der Erstversorgung und 12 Monate in der Folgeversorgung.
- Erhöhung des Stundenverrechnungssatzes auf 53,50€ (netto)
Darüber hinaus wurden die Preislisten in der Produktgruppe 04 und 33 auf Netto-Preise umgestellt (die Preise in der Produktgruppe 18 sind weiterhin Brutto-Preise!).
Da wir im ORTHEGROH-Portal nur Netto-Preise hinterlegt haben, wurden die Preise der PG 18 umgerechnet.
Die Frachtkostenzuschläge können zusätzlich zu den Preiserhöhungen abgerechnet werden! Diese sind bis zum 31.12.2022 gültig.
Die Anpassungen treten zum 01.03.2022 in Kraft und gelten bis zum 28.02.2023.
Veröffentlicht am 10.02.2022
Die Weitergeltung des Stoma-Vertrages mit der AOK Nordwest ist zum 31.01.2022 ausgelaufen, sodass wir uns seit dem 01.02.2022 in einem vertragslosen Zustand befinden. Die EGROH hat in einer neu gegründeten Arbeitsgemeinschaft mit u.a. dem VVHC e.V. ein Schiedsverfahren eingeleitet, da man sich mit der AOK auf keine Vertragspreise einigen konnte.
Veröffentlicht am 03.02.2022
Der Vertrag CPM-Schienen mit der AOK Nordwest (LEGS 15 21 732) trat am 01.02.2022 in Kraft. Die AOK hat nun einen Vertragsnachtrag veröffentlicht, der redaktionelle Änderungen enthält. Für die konservative Versorgung mit CPM-Schienen wurde eine Abrechnungsnummer eingeführt.
Veröffentlicht am 20.01.2022
Die AOK Nordwest hat neue Frachtkostenzuschläge veröffentlicht, die rückwirkend ab dem 01.12.2021 abgerechnet werden können.
Wir bitten Sie, die Frachtkostenzuschläge in jeden Fall abzurechnen, damit wir bei den weiteren Verhandlungen mit der AOK eine gute Verhandlungsposition behalten!
Veröffentlicht am 13.01.2022
Der CPM-Verband hat zum 01.02.2022 einen neuen Vertrag mit der AOK Nordwest abgeschlossen. Die EGROH ist diesem beigetreten.
Bei den vertraglich geregelten Vergütungspauschalen handelt es sich um Staffelpreise; die nächste Preisstaffel tritt bereits zum 01.07.2022 in Kraft. Danach folgt eine jährliche Anpassung der Preise (Ausnahme: Folgepauschalen ab der 7. Nutzungswoche).
Für einen Beitritt füllen Sie bitte die beigefügte Beitrittserklärung aus und senden uns diese zurück. Der LEGS lautet 15 21 732.
Veröffentlicht am 11.11.2021
Mit der AOK Nordwest wurde die folgende Änderung des Rahmenvertrags beschlossen: Der in § 17 Abs. 3b) des Vertrages genannte schwerwiegende Vetragsverstoß
- Maßnahmen, die der Rufschädigung der AOK NW dienen
wird geändert in
- wiederholte Maßnahmen, die der Rufschädigung der AOK NW dienen.
Veröffentlicht am 11.11.2021
Die AOK Nordwest hat den Stoma-Vertrag mit dem LEGS 15 11 727 bzw. 15 21 727 zum 30.11.2021 gekündigt. Die Kasse lässt nun den Vertrag bis zum 31.01.2022 uneingeschränkt gegen sich gelten.
Für die Neuverhandlungen hatte die EGROH den VVHC mandatiert. Die AOK hat zwischenzeitlich auf ihrer Homepage einen neuen Vertrag ab dem 01.12.2021 veröffentlicht und bietet diesen zum Beitritt an. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass dieser Vertrag nicht das Verhandlungsergebnis des VVHC ist! Da die Verhandlungen des VVHC gescheitert sind, wird für die Produktgruppe 29 nun ein Schiedsverfahren gegen die Kasse eröffnet.
Veröffentlicht am 26.08.2021
Die AOK Nordwest hat den bestehenden PG 29-Vertrag über die Versorgung mit Stomaartikeln zum 30.11.2021 gekündigt.
Die EGROH-Service GmbH hat das Verhandlungsmandat an den Verband Versorgungsqualität Homecare e.V. (VVHC e.V.) übertragen.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
LEGS: 15 11 727 Schleswig-Holstein u. 15 21 727 Westfalen-Lippe
Veröffentlicht am 19.08.2021
Die Frachtkostenbeteiligung für Hilfsmittel aus dem Reha-Bereich wurde von beiden Kostenträgern bis zunächst 31.12.2021 verlängert. Die entsprechenden Gebührenpositionen entnehmen Sie bitte der Aufstellung auf unserer Startseite des Portals.
Veröffentlicht am 22.07.2021
Die vier genannten AOKen haben Empfehlungen zur Abrechnung von Hygienepauschalen veröffentlicht. Die Hygienepauschale beläuft sich bei den AOKen auf 1,00 € und kann abgerechnet werden, sofern ein direkter Kontakt mit dem Versicherten notwendig ist (länger als 15 Minuten, 1,5 Meter Abstand kann nicht eingehalten werden). Die AOKen weisen darauf hin, dass auch eventuelle Wartezeiten auf Testergebnisse mit der Hygienepauschale i.H.v. 1,00 € abgegolten sind.
Die EGROH hat diese Vereinbarungen nicht verhandelt und auch nicht gezeichnet! Wir sind uns bewusst, dass die Hygienepauschale nicht kostendeckend ist, möchten Ihnen die Möglichkeit zur Abrechnung aber nicht vorenthalten. Bitte prüfen Sie bei der Abrechnung jedoch, ob der Aufwand für die Erfassung der Gebühr dem "Ertrag" gerecht wird.
Näheres zu den Hygienepauschalen können Sie den beigefügten Dokumenten entnehmen.
Veröffentlicht am 07.07.2021
Die folgenden Krankenkassen habe ihre Empfehlungen zur Abrechnung einer Hygienepauschale verlängert:
- AOK Baden-Württemberg - 30.09.2021,
- AOK Bayern - 31.07.2021,
- AOK Hessen - Ende pandemische Lage,
- Barmer - 30.09.2021,
- DAK - 30.09.2021,
- Novitas BKK - 30.09.2021.
Von der Techniker Krankenkasse und der HEK liegen derzeit leider noch keine Informationen vor, ob diese ebenfalls die Empfehlung zur Abrechnung einer Hygienepauschale verlängern.
Die folgenden Krankenkassen haben die Möglichkeit zur Abrechnung von Frachtkostenzuschläge verlängert:
- AOK Baden-Württemberg - 31.08.2021,
- AOK Bayern - 31.07.2021,
- AOK Nordwest - 30.09.2021,
- AOK Rheinland/Hamburg - 30.09.2021.
Von der AOK Niedersachsen liegt uns derzeit keine Information vor, ob diese weiterhin Frachtkostenzuschläge zahlen.
Die Dokumente "Übersicht Hygienepauschale" und "Übersicht Frachtkostenzuschläge" finden Sie auf der Startseite von ORTHEGROH aktualisiert hinterlegt.
Veröffentlicht am 24.06.2021
Die Regelung zur Frachtkosten-Beteiligung bei der AOK Rheinland/Hamburg und AOK Nordwest konnte bis zum 30.09.2021 verlängert werden.
Zur Ihrer Information finden Sie die vereinbarten Frachtkostenzuschläge erneut im Anhang hinterlegt.
Veröffentlicht am 11.06.2021
Bitte beachten Sie, dass die DAVASO GmbH zur Annahme von Post und Paketen für die Abrechnung von Hilfsmitteln ab sofort eine neue Postanschrift hat. Diese lautet:
DAVASO GmbH
Gärtnerweg 12
04425 Taucha
Bitte senden Sie alle Rechnungen mit den Verordnungen sowie bei einer Abrechnung per Datenträgeraustausch die Urbelege künftig nur noch an die neue Adresse.
Es ändert sich die Postadresse zur Annahme von Post- und Paketen für folgende Kostenträger:
- AOK Niedersachsen
- AOK NORDWEST
- BKK Verkehrsbau Union (VBU)
- DAK-Gesundheit
- Hanseatische Krankenkasse
- IKK Innovationskasse
- IKK Brandenburg Berlin
- Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK)
- SVLFG
- Techniker Krankenkasse
Veröffentlicht am 02.06.2021
Die AOK Nordwest hat im Bereich PG 31 Schuhtechnik zum 01.05.2021 einen neuen Vertrag abgeschlossen. Die EGROH hat sich gegen einen Beitritt entschieden.
Bei Bedarf wenden Sie sich bitte direkt an die Kasse.
Veröffentlicht am 27.05.2021
Die AOK Nordwest hat für den Vertrag eine FAQ-Liste veröffentlicht. Bitte entnehmen Sie diese den beigefügten Dateien.
Die seit dem 01.07.2020 gültige Preisvereinbarung wurde überarbeitet. Da hier diverse LKZ unlogisch waren, wurden diese korrigiert. Auch wurden Änderungen bei der Genemigungspflicht bzw. -freiheit vorgenommen. Neu aufgenommen wurde die Position "Sonstige Reparaturen" für alle Amputationshöhen. Die Änderungen sind in der beigefügten Preisvereinbarung gelb markiert. Ab sofort finden Sie die Änderungen und Anpassungen im ORTHEGROH-Portal hinterlegt.
Veröffentlicht am 20.05.2021
Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass die EGROH-Service GmbH zum 01.06.2021 15 weiteren Verträgen im Bereich PG 14 CPAP beigetreten ist.
Die Verträge und die dazugehörigen Beitrittserklärungen finden Sie im Anhang.
Veröffentlicht am 20.05.2021
Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass die EGROH-Service GmbH zum 01.06.2021 12 weiteren Verträgen im Bereich PG 29 Stoma beigetreten ist.
Die Verträge und die dazugehörigen Beitrittserklärungen finden Sie im Anhang.
Veröffentlicht am 23.04.2021
Die AOK Rheinland/Hamburg und AOK Nordwest geben die folgenden ergänzenden Hinweise zu den Frachtkostenzuschlägen:
- Mehrwertsteuer: Hier ist die jeweils gültige MwSt. des gelieferten Produktes zugrunde zu legen und vom Gesamtbetrag abzuführen
- Gesetzliche Zuzahlung: Diese ist bei jeder Versorgung vom Gesamtbetrag in Abzug zu bringen, es sei denn, der Versicherte ist von der gesetzlichen Zuzahlung befreit.
Veröffentlicht am 19.04.2021
Die EGROH hat mit der AOK Rheinland/Hamburg und der AOK Nordwest eine Regelung zu den stark gestiegenen Frachtkosten geschlossen. Die Beteiligung der Frachtkosten der beiden AOKen gilt vom 01.04.2021 bis zum 30.06.2021.
Die Frachtkostenzuschläge entnehmen Sie bitte dem beigefügten Dokument. Ob die GPOS genehmigungspflichtig ist oder nicht ergibt sich durch das Grundhilfsmittel.
Veröffentlicht am 18.03.2021
Zur Umsetzung des maschinellen Abrechnungsverfahrens im Datenträgeraustausch für Sonstige Leistungserbringer (§ 302 Abs. 2 SGB V) sind die dazu vom GKV-Spitzenverband aufgestellten Richtlinien und deren Technische Anlagen verbindlich von allen Beteiligten zu beachten.
Fehlerhaft übermittelte Daten verzögern die Bearbeitung Ihrer Rechnungen.Daher bitten wir Sie auch in Ihrem Interesse darum, insbesondere auf folgende Punkte zu achten:
- Bitte verwenden Sie die vertraglich vereinbarten Leistungserbringergruppenschlüssel (AC/TK), Gebührenpositionsnummern und Verwendungskennzeichen. Als Pseudo-AC/TK ist ausschließlich 15/21099 anzugeben.
- Bei genehmigten Hilfsmitteln sind alle Daten exakt so zu übermitteln wie sie genehmigt wurden (insbesondere Leistungserbringergruppenschlüssel (AC/TK)).
- Bitte achten Sie auf die Angabe der korrekten Mengen und Einzelpreise. Die Angabe einer Paketanzahl und eines Paketpreises ist nach den Richtlinien nicht zulässig.
- Bitte übermitteln Sie die korrekten Versorgungszeiträume, insbesondere bei Versorgungspauschalen bzw. Monatsversorgungen.
Die AOK NORDWEST weitet die Einführung der automatisierten Rechnungsprüfung aus. Um Ablehnungen und Verzögerungen der Rechnungsbearbeitung zu vermeiden, achten Sie darauf, richtige und vollständige Angaben im Sinne des § 302 SGB V zu übermitteln. Die AOK kann fehlerhafte Angaben nicht korrigieren.
Veröffentlicht am 23.12.2020
Im Anhang finden Sie die Protokollnotiz zum Kompressionstherapie-Vertrag der AOK Nordwest.
Die Protokollnotiz tritt ab dem 01.01.2021 in Kraft und beinhaltet die Festlegung von Gebührenpositionsnummern für nicht preisgeregelte Positionen sowie eine Abschlagsposition bei kombinierten, mehrteiligen Arm-Hand-Versorgungen.
Der LEGS lautet 15 21 817
Veröffentlicht am 18.09.2020
Die LAG-OT teilt in Ihrem LAG Info Direkt Nr. 25/2020 mit, dass sich die Verhandlungen in der PG 26 mit der AOK NordWest "nach hinten" verschieben. Grund hierfür ist die aktuelle Pandemie und deren Auswirkung, andere Prioritäten zu setzen.
Da es aktuell keine Vereinbarung mit der AOK NordWest für die Produktgruppe 26 und somit auch keine Preisvorgaben gibt, müssen Sie Ihre Versorgungen bei der AOK NordWest als „freien“ eKV einreichen.
Diese Regelung gilt selbstverständlich für alle Kostenträger, bei denen diese Produktgruppe vertraglich nicht geregelt ist
Veröffentlicht am 10.09.2020
Da es seit Inkrafttreten des Vertrages für die Produktgruppe 24 einige Unstimmigkeiten bei der Auslegung der Vertragsinhalte gab, hat die LAG in Abstimmung mit der Innung OT Nord und der AOK NordWest eine Protokollnotiz verfasst, die wir Ihnen als Anlage bereitstellen.
Wir bitten um Kenntnisnahme und um Beachtung.
Veröffentlicht am 31.08.2020
Im Anhang finden Sie die Protokollnotiz zum PG 24 Beinprothetik-Vertrag.
Wir bitten um Kenntnisnahme und um Beachtung.
Veröffentlicht am 06.08.2020
Am 23.07.2020 haben wir über das Schreiben der AOK Nordwest bezüglich der Kurzzeitpauschale und Genehmigungsverzicht bei Standard-Schieberollstühle und Standard-Greifreifenrollstühlen berichtet. Diese Woche haben wir eine Antwort der AOK Nordwest erhalten.
Die Kasse widerruft den Genehmigungsverzicht mit sofortiger Wirkung.
Veröffentlicht am 06.08.2020
Die AOK NordWest hat berichtet, dass es seitens der Leistungserbringer Nachfragen zur Übermittlung der Videodokumentation gab. Bisher war es üblich, die Dokumentation per CD an den Medizinischen Dienst zu übermitteln. Nun stellte sich einigen Leistungserbringern die Frage, ob die Übermittlung auch per USB Stick möglich ist.
Die AOK NordWest hat beim Medizinischen Dienst nachgefragt und folgende Auskunft erhalten: Es ist grundsätzlich möglich, die Dokumentation per USB-Stick zu übermitteln. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sowohl die CD als auch der USB- Stick vom Medizinischen Dienst nicht an die Leistungserbringer zurück geschickt werden.
Veröffentlicht am 23.07.2020
Die AOK Nordwest hat uns informiert, dass sie in einem Schreiben an unsere Mitglieder das Folgende veröffentlicht hat: Eine befristete Benutzung eines Standard-Schieberollstuhls und eines Standard-Greifreifenrollstuhls, auch in der Leichtgewichtvariante, ab sofort genehmigungsfrei in einer Höhe von 40 € pro Monat, längstens für 3 Monate, direkt mit der Kasse abgerechnet werden kann.
Auf den ersten Blick scheint die Kurzzeitpauschale von 40€ / Monat gar nicht so schlecht zu sein. Jedoch sind, sollte der Rollstuhl innerhalb eines Monats wieder zurückkommen, in der Pauschale von 40 € auch die folgenden Aufwendungen enthalten:
- Verwaltung einschl. Rezept prüfen und KV,
- Beratung und Produktauswahl nach § 127 SGB V,
- Auslieferung und Anpassung des Rollstuhls,
- Dokumentation nach § 127 SGB V ,
- Rückholung, Prüfung, Desinfektion und Einlagerung des Rollstuhls,
- mindestens 2 x PSA (=15,-€).
Weder wir als EGROH noch die Innung Nord, die mit der AOK Nordwest den Vertrag verhandelt hat, waren über diese Änderung informiert. Wir haben uns nun an die Kasse gewandt und um Rücknahme des Inhalts des Schreibens gebeten, da die Kurzzeitpauschale unwirtschaftlich ist.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 16.07.2020
Die Kasse bittet, auf die Einhaltung des § 14 Abs. 1 des Vertrages PG 24 Beinprothetik zu achten. Der Paragraph regelt, dass der Vertrag (gültig ab 01.07.2020) erst für Versorgungen greift, in denen die ärztliche Verordnung nach dem 01.07.2020 ausgestellt wurde.
Daher gilt hier die folgende Regelung:
- Ein Kostenvoranschlag auf Grundlage des neuen Vertrages in Verbindung mit einer Verordnung vor dem 01.07.2020 ist nicht zulässig.
- Nach Ablehnung eines Kostenvoranschlages (mit Verordnungsdatum bis zum 30.06.2020) durch die AOK NordWest ist es nicht zulässig, einen identischen Kostenvoranschlag mit einer neuen Verordnung (dann nach dem 01.07.2020) einzureichen.
- Versorgungen, die vor dem 01.07.2020 begonnen wurden (Interimsversorgungen) und nach dem 01.07.2020 abgeschlossen werden (Definitivversorgung) sind eine Versorgungseinheit und somit insgesamt nach den vertraglichen Regelung die bis zum 30.06.2020 galten, abzuwickeln.
Wir bitte um Kenntnisnahme und um Beachtung.
Veröffentlicht am 11.06.2020
Die Kasse hat mit der LAG NRW und der Innung Nord einen neuen Beinprothetik-Vertrag verhandelt. Dieser beginnt zum 01.Juli 2020 und beinhaltet fünf Preisstaffeln bis einschließlich 30.06.2025. Sie können ab sofort beitreten. Den Vertrag und die entsprechende Beitrittserklärung finden Sie im Anhang. Der Vertrag wird pünktlich zum 01.07. digital zur Verfügung stehen.
Der LEGS lautet 15 21 824
Veröffentlicht am 02.04.2020
Die AOK Nordwest hat am 26.03.2020 eine neue FAQ-Liste zur Problemlösung bei der Versorgung mit Hilfsmitteln im Zusammenhang mit dem Coronavirus veröffentlicht.
Die FAQ-Liste finden Sie im Anhang. Die Änderungen sind in roter Schrift hervorgehoben.
Veröffentlicht am 30.03.2020
Zum 01.04.2020 hat die AOK Nordwest mit der Innung Nord einen neuen Vertrag in der PG 17 Kompression abgeschlossen. Die EGROH ist diesem Vertrag beigetreten.
Für einen Beitritt füllen Sie bitte die beigefügte Beitrittserklärung aus. Voraussetzung ist außerdem die Teilnahme am Rahmenvertrag.
LEGS: 15 21 817
Veröffentlicht am 24.03.2020
Die AOK Nordwest hat eine FAQ-Liste zum Thema "Hilfsmittelversorgung während der Corona-Pandemie" veröffentlicht.
Veröffentlicht am 18.03.2020
Info der AOK Hessen:
- Erst- oder Neu-Verordnungen durch Ärzte sind weiterhin notwendig, für Folge-Versorgungen ist keine ärztliche Verordnung erforderlich
- Die in den Hilfsmittel-Richtlinien begrenzte Gültigkeit der ärztlichen Verordnungen auf 28 Tage wird aufgehoben.
- Der Versorgungsbeginn durch die Leistungserbringer ist auch bereits VOR der Ausstellung der ärztlichen Verordnung in Ordnung. Im Bezug auf das Krankenhaus-Entlassmanagement gilt: Auch hier sind Versorgungsübernahmen durch Leistungserbringer in Ordnung, auch wenn noch keine Verordnung vorliegt. In diesen Fällen ist allerdings eine nachträgliche Verordnung vom Krankenhaus einzureichen.
- Sofern Empfangsbestätigungen nicht möglich sind (z.B. in Pflegeheimen wegen des Besuchsverbotes), reichen die Dokumentationen der Leistungserbringer über die Versorgung und die nicht erhaltene Empfangsbesätigung aus.
- Bei ,,einfachen" Hilfsmitteln, die denen eine komplexe Einweisung nicht zwingend erforderlich ist, ist der Versandweg per Post oder Lieferunternehmen in Ordnung.
- Reparaturen, die aufgrund verweigerten Zugangs nicht möglich sind, liegen in der Verantwortung der Versicherten bzw. der Pflegeheime.
Info der AOK Nordost:
In dieser aktuellen außergewöhnlichen Krisensituation sind pragmatische Lösungen zur weiteren Sicherstellung der Hilfsmittelversorgung in den Bereichen Sauerstoffsysteme, Beatmungssysteme und Systeme zur Behandlung schlafbezogener Atemstörungen notwendig.
Bezogen auf unsere gemeinsamen Verträge über die Versorgung mit den o. g. Hilfsmitteln sind abweichende Regelungen durch die Anwendung der salvatorischen Klausel im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich. Folgende Maßnahmen sind vorstellbar und können ab sofort umgesetzt werden, um weitere Kontaktanlässe mit dem Versicherten und anderen Personen zu reduzieren bzw. zu vermeiden:
- Verzicht auf die Verordnung bei Folgeversorgungen
- Empfangsbestätigung über die erfolgte Hilfsmittelversorgung bzw. Nachlieferung (z. B. Sauerstofffüllung, Zubehör, Verbrauchsmaterial) kann auch auf alternativem Weg erfolgen (z. B. digitale Unterschrift auf Pad-Geräten, ausliefernder Mitarbeiter Ihres Unternehmens dokumentiert die Hilfsmittelabgabe sofern Unterschrift des Versicherten / Angehörige / Betreuer nicht möglich sein sollte)
- Beratungen mit dem Versicherten und/oder Angehörigen/Betreuer können auf alternativem Weg erfolgen (z. B. per Telefon, Webschulung)
Sofern von den o. g. Maßnahmen Gebrauch gemacht wurde, ist Transparenz für alle Beteiligten sehr wichtig. Die Versorgungsdokumentation zum jeweiligen Einzelfall ist nachvollziehbar zu führen. Bei der Beantragung von Folgeversorgungen (ohne aktuelle ärztliche Verordnung) bitte uns mitteilen (z. B. elektronischer Kostenvoranschlag im Freitextfeld für den Leistungserbringer), dass im Einzelfall davon Gebrauch gemacht wurde.
Ergänzend beachten Sie bitte in jedem Fall:
- Bei Zutrittsbeschränkungen zu Heimen, Einrichtungen bzw. privaten Haushalten aufgrund einer Anordnung eines Kontaktverbots bei einer Corona-Infektion oder Quarantäne-Situation durch das zuständige Gesundheitsamt sind die weiteren Schritte zur Hilfsmittelversorgung vorab mit dem zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen.
- Bei sonstigen Zutrittsbeschränkungen zu Heimen, Einrichtungen bzw. privaten Haushalten ist die Hilfsmittelversorgung im Einzelfall mit dem Versicherten und/oder anderen Verantwortlichen abzustimmen (z. B. Heimleitung, Angehörigen, Betreuer), um auch hier gemeinsame Lösungen zu finden.
Die vorbenannte Regelung gilt vorerst bis zum 19.04.2020 und bis auf Widerruf durch die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse. Bitte informieren Sie Herrn Guglielmi, sofern Sie von den o. g. Regelungen kein Gebrauch machen möchten, da die Anwendung nur im beiderseitigen Einvernehmen möglich ist. Da sich die Situation derzeit sehr schnell ändern kann, ist es wichtig, dass wir weiterhin eng in Kontakt bleiben.
Info der AOK Nordwest:
Sehr geehrte Damen und Herren,
angesichts der weltweiten Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen erreichen uns derzeit vermehrt Anfragen von Leistungserbringern und Leistungserbringerverbänden, welche die Sicherstellung der Hilfsmittelversorgung in der aktuellen Situation beinhalten.
Um weiterhin eine flächendeckende Hilfsmittelversorgung sicherstellen zu können, entwickeln wir Empfehlungen für die agierenden Leistungserbringer, welche Versorgungen unter erschwerten Bedingungen ermöglichen. Dazu stehen wir im engen Austausch innerhalb der AOK-Gemeinschaft und auch mit Krankenkassen auf Bundesebene. Heute Nachmittag findet eine Abstimmung unter Teilnahme des GKV-Spitzenverband statt, um eine möglichst bundesweit einheitliche und kassenartenübergreifende Vorgehensweise in der Hilfsmittelversorgung für die Zeit der Corona-Pandemie zu vereinbaren.
Sobald uns die Ergebnisse dieser Abstimmung vorliegen, werden wir Sie umgehend in Kenntnis setzten.
Info der DAK:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Rückholungen von Hilfsmitteln gestalten sich zunehmend schwieriger. Sie haben uns gemeldet, dass die Rückholfristen deshalb nicht mehr eingehalten werden können.
Die DAK-Gesundheit sieht vorübergehend von Mahngebühren und Verkaufsbuchungen wegen Fristüberschreitungen bei Rückholungen ab.
Bitte unternehmen Sie alle Anstrengungen, die Hilfsmittel trotz der Corona-Krise bei unseren Kunden abzuholen. Die zurückgeholten Hilfsmittel müssen schnell für den Wiedereinsatz zur Verfügung stehen, damit keine Versorgungsengpässe entstehen. Es kann nicht garantiert werden, dass neue Hilfsmittel flächendeckend geliefert werden können.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüße
Ihre DAK
Wir arbeiten weiter mit allen Verbänden daran, weitere Kassen um Stellungnahme zu bitten. Ebenfalls wurde bereits ein Schreiben an GKV verfasst. Wir hoffen, ihnen schnellstmöglich weitere Informationen zur Verfügung stellen zu können.
Wir halten Sie auf dem laufenden.
Veröffentlicht am 28.02.2020
Die neuen Verträge AOK Rheinland-Hamburg PG 37 (Brustprothesen) und AOK Nordwest PG 10 (Gehilfen) stehen Ihnen nun digitalisiert im Portal zur Verfügung!
Achtung: Die Preise gelten erst ab dem 01.03.2020
Veröffentlicht am 27.02.2020
Die AOK Nordwest teilte mit, dass versehentlich eine falsche Vertragsversion veröffentlicht wurde. In der korrigierten Vertragsversion wurde der § 9 Abs. 6, "Der Leistungserbringer ist verpflichtet, angefallene Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V im Rahmen des DTA (bezogen auf die per DTA abgerechneten Preise) mit dem Verwendungskennzeichen „06 (Abgabe höherwertige Versorgung)“ zu übermitteln.", ersatzlos gestrichen.
Bitte beachten Sie daher die aktualisierte Vertragsversion.
Veröffentlicht am 20.02.2020
Die Kasse hat zum 01.03.2020 einen neuen Vertrag für die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 10 abgeschlossen. Die EGROH ist diesem Vertrag beigetreten.
Für einen Beitritt füllen Sie bitte die beigefügte Beitrittserklärung aus. Voraussetzung ist außerdem die Teilnahme am Rahmenvertrag.
Bitte beachten Sie, dass in dem Vertrag eine Rückkaufregelung (Anlage 13) geregelt ist. Für Hilfsmittel, die sich im Eigentum der AOK befinden, die sich in Ihrem Lager befinden und für die im Vertrag eine Versorgungspauschale vereinbart ist, wird Ihnen die AOK für den Rückkauf 100% der Versorgungspauschale in Rechnung stellen. Daher empfehlen wir Ihnen, vor Vertragsbeginn am 01.03.2020 Ihr Lager zu bereinigen und ggf. Hilfsmittel auszusondern. Eine nachträgliche Aussonderung ist gemäß Vertrag nicht mehr möglich.
Veröffentlicht am 28.01.2020
Die Kasse hat zum 01.02.2020 einen neuen Vertrag im Bereich PG 19 zur Versorgung mit Kranken- und Pflegebetten abgeschlossen. EGROH hatte hier ein Angebot abgegeben. Wir haben den zum Beitritt angebotenen Vertrag geprüft und werden nicht beitreten.
Für einen Beitritt wenden Sie sich bitte direkt an die Kasse. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich die Pauschalen (z.B. Krankenbett in der Erstpauschale 24 Monate für 375,00€) inkl. Bettverlängerung und Seitengitterpolster verstehen!
Veröffentlicht am 05.12.2019
Die AOK Nordwest hat zum 01.12.2019 einen neuen Vertrag im Vertrag PG 09 - niederfrequenten Elektrostimulationsgeräten zur Schmerzbehandlung und
Muskelstimulation veröffentlicht. Die EGROH-Service GmbH hat diesen geprüft und ist beigetreten. Der Vertrag und die Beitrittserklärung stehen Ihnen in Kürze digital im Portal zur Verfügung.
In der Anlage finden Sie vorab den Vertrag in PDF Form.
Veröffentlicht am 24.10.2019
Die Kasse hat die 2. Änderungsvereinbarung veröffentlicht. Geändert wurden § 8 Abs. 5-18. Der Rahmenvertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln wurde um die Regelungen der MPBetreibV angepasst.
Die Änderungsvereinbarung tritt rückwirkend zum 01.09.2019 in Kraft.
Veröffentlicht am 12.09.2019
Die AOK Nordwest stellt zum 23.09.2019 ihre Poolverwaltung um. Ab dem 23.09.2019 sind sämtliche Vorgänge (z.B. Poolanfragen, Reservierungen, Neukäufe, Wiedereinsätze, Rückholaufträge) über MIP zu bearbeiten.
Vom 12.09. ab 16 Uhr bis zum 22.09. gibt es eine Übergangsphase. Näheres entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben.
Veröffentlicht am 04.07.2019
Die AOK NORDWEST hat ihre Erfassungsleitlinien für den elektronischen Kostenvoranschlag (eKoVo) angepasst. Grundsätzlich gelten für elektronische und konventionelle Kostenvoranschläge dieselben Voraussetzungen, egal auf welchem Weg sie abgegeben werden. Dennoch greifen beim elektronischen Verfahren einige Besonderheiten, auf die die Leitlinien hinweisen.
Sie finden Erfassungsleitlinien zum Download unter diesem Beitrag
Veröffentlicht am 13.06.2019
Die AOK Nordwest informiert darüber, dass sie im Fachbereich Hilfsmittel, für die Aufgabenkreise Genehmigung und Verträge, auf elektronische Akten umstellen. Eingangspost ab dem 25.06.2019 wird elektronisch gescannt und mit einer elektronischen Signatur versehen.
Für Sie bedeutet dies, dass dem Genehmigungsschreiben zukünftig nicht mehr die Originalverordnung, sondern eine elektronisch reproduzierte Verordnung beiliegt.
Bitte beachten Sie das beigefügte Schreiben der Kasse.
Veröffentlicht am 28.03.2019
Die Kasse hat die bestehenden Preise zum 01.04.2019 angehoben. Zur Abrechnung können Sie die vorherigen LEGS verwenden. Die digitalisierte Version des Vertrages steht Ihnen auf ORTHEGROH ab Samstag, den 30.03.2019, zur Verfügung.
Es ist kein Neubeitritt erforderlich.
Veröffentlicht am 27.12.2018
Die Kasse hat gemeinsam mit der Innung Nord und der LAG-NRW eine Protokollnotiz zu dem Vertrag über die Versorgung mit Kranken- und Behindertenfahrzeuge ausgearbeitet. Diese definiert die Leistungsbeschreibung für die verstärkten Rollstühle in Bezug auf die Sitzbreite und Belastbarkeit eindeutig (vgl. Anlage). Eine Umsetzung kann ab dem 10.12.2018 erfolgen.
- Belastbar bis 170 kg für verstärkte Rollstühle
- Sitzbreite bis 60 cm für verstärkte Rollstühle
Veröffentlicht am 01.08.2018
Nach Prüfung wird die EGROH-Service GmbH dem veröffentlichten Vertrag nicht beitreten. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte direkt an die Kasse.
Veröffentlicht am 03.07.2018
Die Kasse stellt ihre neue Struktur im Bereich Hilfsmittel vor. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte anhängendem Schreiben.
Veröffentlicht am 20.04.2018
In der Prothesenversorgung wurde ebenfalls ein neuer Vertrag geschlossen. Da kein gutes Ergebnis für beide Seiten erzielt werden konnte, hat man sich auf eine Laufzeit von nur einem Jahr geeinigt. EGROH wird diesen Vertrag nicht zeichnen. Wir empfehlen, diesen Vertrag nur dann zu zeichnen, wenn es absolut unvermeidbar ist. Wenden Sie sich auch hier direkt an die Kasse.
Veröffentlicht am 20.04.2018
Die Kasse hat seit dem 1. April 2018 einen neuen Vertrag zur Dekubitusversorgung geschlossen. EGROH wird diesen Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeichnen. Bei Interesse wenden Sie sich bitte direkt an die AOK Nordwest.
Veröffentlicht am 16.01.2018
Die Kasse hat seit dem 01.12.2017 einen neuen Vertrag zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln zur enteralen Ernährung, Trinknahrung und Verbandmitteln geschlossen. Bei Interesse können Sie diesem ab sofort über die EGROH beitreten.
Veröffentlicht am 22.12.2017
Die Innung Nord hat mit der AOK zwei Änderungsvereinbarungen zum 01.12.2017 erwirken können. Diese betreffen den Rahmenvertrag sowie die PG 18 Krankenfahrzeuge. Zur besseren Übersicht hier nochmals die kompletten Vertragsfassungen zzgl. einer Verfahrensbeschreibung zum Rückkauf von Krankenfahrzeugen.
Veröffentlicht am 19.11.2017
Die Innung Nord hat mit der AOK zwei Änderungsvereinbarungen zum 01.12.2017 erwirken können. Diese betreffen den Rahmenvertrag sowie die PG 18 Krankenfahrzeuge.
Folgende Änderungen sind erfolgt:
• Arbeitszeitwerte PG 18 mit dem erhöhten Std.-Verrechnungssatz von 54,50 Euro brutto für Standard und 59,50 Euro brutto für elektrische HiMi.
• Preisliste für Ersatzteile in der PG 18, hier mit einem weiteren Rabattsatz für Ersatzteile von 18 %.
• Rückkaufregelung mit 25 % der Erstpauschale (muss der Betrieb an die AOK NW zahlen), danach kann dann der Betrieb die Folgepauschale in Ansatz bringen.
• Stellt ein Betrieb fest, dass das HiMi beim Versicherten Schrott ist und ausgesondert werden muss, so kann der Betrieb den Aussonderungsantrag gegenüber AOK NW stellen und zahlt dann natürlich keine 25 % der Erstpauschale an die AOK NW. Wird die Aussonderung genehmigt, so geht das HiMi in das Eigentum des Leistungserbringers über. Dieser kann dann darüber frei verfügen.
• Bei Fremdreparaturen gegenüber der AOK Nordwest ist dafür der Beleg (z.B. die Herstellerrechnung) einzureichen.
• Die Empfangsbestätigung (Anlage 3) ist nun nicht mehr länger für 6 Jahre im Original bei den Betrieben aufzubewahren, sondern soll zukünftig als rechungsbegründende Unterlage im Original mit den anderen Unterlagen an die AOK Nordwest (oder den Abrechnungsdienstleister) geschickt werden.
Veröffentlicht am 05.09.2017
Die Kasse hat den Vertrag über die Versorgung mit Sonden- und Trinknahrung, Verbandsstoffen und Hilfsmitteln zur enteralen Ernährung zum 31.08.2017 gekündigt. Da sich ein neuer Vertragsabschluss zum 01.09.2017 nicht realisieren ließ, gilt der bestehende Vertrag bis zum Abschluss eines neuen Vertrages weiter.
Veröffentlicht am 03.08.2017
Die gemeinsamen Verhandlungen mit der LI Nord, der LAG NRW und der EGROH zu einem neuen Rahmenvertrag sind abgeschlossen. Der Vertrag befindet sich derzeit im Unterschriftenverfahren und ist gültig ab 01. August 2017 für West-falen-Lippe und Schleswig-Holstein. Gleichzeitig wurden die Produktgruppen PG 04 Badehilfen, PG 18 Krankenfahrzeuge inkl. Poolversorgung und PG 33 Toilet-tenhilfen neu verhandelt. Für alle Verträge finden Sie die Beitrittserklärungen angehängt.
Aufgrund des sehr kurzfristigen Vertragsabschlusses bitten wir Sie, mit der nächsten Abrechnung zu warten, bis Sie den neuen Verträgen beigetreten sind.
Veröffentlicht am 01.06.2017
Die Kasse kündigt den bestehenden Vertrag fristgerecht zum 31.08.2017. Es wird neue Verhandlungen geben.
Veröffentlicht am 13.04.2017
EGROH hat ein Verhandlungs-Mandat an die Innung Nord abgegeben.
Veröffentlicht am 16.01.2017
Die Kasse veröffentlicht Informationen zu Hilfsmittelempfehlungen im Rahmen der Pflegebegutachtung aus dem neuen Gesetz vom 01.01.2017 (§ 8 Abs. 6a SGB XI) mit entsprechenden Musterschreiben.
Veröffentlicht am 16.01.2017
Die Kasse beabsichtigt Verträge mit Hilfsmitteln zur Beatmungstherapie zu verhandeln. EGROH wird kein Angebot abgeben.
Veröffentlicht am 10.08.2016
Wie der EGROH erst jetzt durch Zufall bekannt wurde, gab es zum Orthesen-Vertrag am 01.11.2015 eine Änderungsvereinbarung, u.a. mit Preisanpassungen. Beachten Sie bitte die Verlinkung.
Veröffentlicht am 30.03.2016
Auch dem vorgenannten neuen Vertrag wird die EGROH aus wirtschaftlichen Gründen nicht beitreten. Ein Direktbeitritt ist möglich.
Veröffentlicht am 11.11.2015
Die AOK NordWest hat zur Abrechnung bestimmter Produkte nach dem Vertrag zur enteralen Ernährung die Verwendung von Pseudo AC/TKs eingeführt. Diese entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben.
Veröffentlicht am 11.11.2015
Die Kasse hat mit der Innung für Orthopädie-Technik Nord und der Landesarbeitsgemeinschaft für Orthopädie-Technik NRW eine Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung getroffen, in der u.a. die Anpassung bzw. Erhöhung einiger Vergütungssätze erfolgt ist. Die Vereinbarung ist beigefügt
und ab dem 01.11.2015 gültig.
Veröffentlicht am 29.09.2015
Die Kasse informiert, dass aus technischen Gründen elektronische Kostenvoranschläge in den Zeiträumen vom 02.10.2015 bis 07.10.2015 und vom 09.10.2015 bis 11.10.2015 nicht verarbeitet werden können. Die AOK NW bittet, die am eKoVo-Verfahren teilnehmenden Leistungserbringer zu informieren, dass Kostenvoranschläge in den o.a. Zeiträumen nur auf Papier oder per Fax übermittelt werden sollen. In den genannten Zeiträumen kann es durch die EDV-technische Umstellung außerdem zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen. Der eKoVo-Partner der Kasse (Opta-Data.com) ist darüber informiert und wird ebenfalls eine Information an die eKoVo-Kunden senden.
Veröffentlicht am 20.08.2015
ergänzend zu den veröffentlichten LEGS zum Vertrag über die Versorgung mit enteraler Ernährung bittet die Kasse bei Rechnungsstellung den Abrechnungscode „15“ (die ersten beiden Stellen des LEG) anzugeben.
Veröffentlicht am 29.06.2015
Die Kasse hat einen neuen Vertrag PG 03 über die Versorgung mit Sonden- und Trinknahrung, Verbandstoffen und Hilfsmitteln zur enteralen Ernährung verhandelt. Diesem können Sie ab sofort beitreten.
Veröffentlicht am 05.03.2015
die Kasse hat mit den am Vertrag beteiligten Landesinnungen für Orthopädie-Technik eine neue vertragliche Regelung gemäß § 127 Abs. 2 SGB V zur Versorgung mit Hilfsmitteln im Rahmen der Produktgruppe 23 des Hilfsmittelverzeichnisses (Orthesen) geschlossen. Sofern Sie Interesse an dieser Vereinbarung haben, bitten wir um Rücksendung der unterschriebenen Anerkenntniserklärung (Anlage 1 des Vertrages). Für die Genehmigung und Abrechnung der Gebührenpositionen verwenden Sie bitte den für Sie hinterlegten Leistungserbringergruppenschlüssel (AC/TK). Diese können Sie der Seite 2 des Vertrages entnehmen.
Veröffentlicht am 26.09.2014
Die Kasse lässt den gekündigten Vertrag der Produktgruppe 23 (AOK Nordallianz) bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung, längstens jedoch bis zum 31.12.2014, weiterhin gegen sich gelten.
Veröffentlicht am 27.03.2014
Der BIV und die Vertragsgemeinschaften hatten den Vertrag mit der AOK Nord-Allianz über die Produktgruppe 23 – Orthesen zum 31.03.2014 gekündigt. Da bei den Verhandlungen mir den beteiligten AOKen der Nord-Allianz bisher kein Ergebnis zu erreichen gewesen ist, werden die Verhandlungen nun mit den einzelnen AOKen fortgesetzt. Die AOK Nordwest hat nun mit den beteiligten Innungen und Vertragsgemeinschaften – also auch mit der EGROH – vereinbart, dass bis zum 30.06.2014 die bisherigen vertraglichen Regelungen weitergelten sollen, um einen vertragslosen Zustand zu vermeiden. Das Gleiche gilt für die AOK Niedersachsen.