Veröffentlicht am 31.03.2020
Die DAK hat den Vertrag PG 17 Kompression (Flachstrick) mit dem LEGS 1550171 zum 30.06.2020 gekündigt. Die Kasse beabsichtigt, bis zum 01.07.2020 einen neuen Vertrag in diesem Produktbereich abzuschließen.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 31.03.2020
Die DAK hat die Vereinbarung über die Lieferung von Prothesen nach Beinamputation mit dem LEGS 1500242 zum 31.03.2020 gekündigt. Versorgungen von Versicherten mit Beinprothesen erfolgt ab dem 01.04.2020 über den OT-Vertrag der GWQ.
Die Kündigung erfolgte ohne Einhaltung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen.
Bitte prüfen Sie, ob Sie dem OT-Vertrag der GWQ ServicePlus AG bereits beigetreten sind.
Veröffentlicht am 30.03.2020
Zum 01.04.2020 hat die AOK Nordwest mit der Innung Nord einen neuen Vertrag in der PG 17 Kompression abgeschlossen. Die EGROH ist diesem Vertrag beigetreten.
Für einen Beitritt füllen Sie bitte die beigefügte Beitrittserklärung aus. Voraussetzung ist außerdem die Teilnahme am Rahmenvertrag.
LEGS: 15 21 817
Veröffentlicht am 30.03.2020
Vor dem Hintergrund der Corona-Krise wird deutlich, dass Hilfsmittelleistungserbringer und HomeCare-Unternehmen wesentlich zur Entlastung der stationären Strukturen beitragen, indem sie die rasche Versorgung mit Hilfsmitteln, wie Beatmungs- und Sauerstofftherapiegeräten, im Anschluss an stationäre Behandlungen sicherstellen und somit auch die zügige Entlassung von Patienten.
Damit werden dringend benötigten Bettenkapazitäten für COVID19-Patienten im stationären Bereich geschaffen.
In einem aktuellen Positionspapier der Interessengemeinschaft Hilfsmittelversorgung (IGHV) werden 6 Forderungen an die Politik erhoben, die Sie im angefügten Positionspapier finden.
Veröffentlicht am 30.03.2020
Als Hinweis für Ihre Kunden, dass Ihr Unternehmen weiterhin geöffnet hat, haben wir für Ihr Schaufenster ein Hinweisschild entworfen. Dieses finden Sie im Anhang.
Neben dem Hinweisschild für Ihr Schaufenster haben wir für Sie auch eine Betriebserlaubnis erstellt. Hier können Sie im Briefkopf Ihre Stammdaten eintragen und das Dokument für eventuelle Kontrollen durch das Ordnungsamt bereit halten.
Veröffentlicht am 30.03.2020
Sowohl die GWQ ServicePlus AG als auch die DAK teilten uns am Mittwoch, den 25. März 2020 mit, dass die DAK den bestehenden Verträgen der GWQ in den Produktbereichen 05 und 23 zum 01. April 2020 beigetreten ist. Somit endet die vereinbarte Weitergeltungsvereinbarung des alten Vertrags zum 31. März 2020.
Weiterhin teilte uns die DAK mit, dass sie auch Ihren Beitritt zum PG-24-Beinprothetik-Vertrag und dem PG-26-Sitzhilfen-Vertrag der GWQ ServicePlus AG zum 01. April 2020 erklärt hat.
Damit Sie als Leistungserbringer auch weiterhin ab dem 01. April 2020 Patienten der DAK versorgen können, ist es zwingend notwendig, dass Sie einen Vertragsbeitritt zu den Verträgen der GWQ in den Produktgruppen 05, 23 und 24 erklärt haben. Für den Fall, dass Sie noch kein Vertragsteilnehmer sind, können Sie uns gegenüber den Beitritt erklären.
Bitte beachten Sie, dass für jede Produktgruppe ein separater Vertragsbeitritt notwendig ist.
Sollten Sie bereits an den oben genannten Verträgen teilnehmen, ist keine weitere Handlung Ihrerseits notwendig.
Veröffentlicht am 26.03.2020
Mit den News vom 20. März 2020 hatten wir Ihnen Empfehlungen des Spitzenverbandes der GKV zum Vorgehen bei der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 zugesandt. Diese Empfehlungen wurden nunmehr weiterentwickelt und im Anhang übersenden wir Ihnen die neue Fassung. Die Änderungen beziehen sich insbesondere auf die Anpassung an die Bund-Länder-Leitlinien vom 22. März 2020, den Umgang mit Präqualifizierungen, die Abrechnungsverfahren und die Regelungen zur ärztlichen Verordnung.
Wir weisen darauf hin, dass Fragen z.B. zur grundsätzlichen Befugnis, die Geschäfte und Betriebe offenzuhalten, nicht in unseren Zuständigkeitsbereich fallen. Wir empfehlen Ihnen, sich insofern an die zuständigen örtlichen Behörden zu wenden. Auch auf der Homepage der Ministerien sind jeweils aktuelle Informationen zu finden.
Veröffentlicht am 25.03.2020
Die Empfehlungen des GKV Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, mit Stand 19.03.2020 werden seitens der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich unterstützt. Die gesetzliche Unfallversicherung lässt die Regelungen dieser Empfehlung unter Beachtung der nachfolgend genannten Punkte abweichend gegenüber sich gelten.
Die abweichenden Punkte sind im Einzelnen:
- Ausgenommen von dieser Regelung sind Prothesen der oberen- und unteren Extremitäten sowie der orthopädischen Schuhversorgung und alle Hilfsmittel die am Arbeitsplatz des Versicherten zum Einsatz kommen um arbeitsplatzspezifische Gefahren zu vermeiden. Hier gelten weiterhin die bestehenden vertraglichen Regelungen.
- Vom verordnenden D-Arzt verfügte Abnahmen und Überprüfungen zur Sicherung der Qualität verordneter Hilfsmittel sind weiterhin zu beachten.
- Absehbare Lieferengpässe und die Überschreitung von Lieferfristen sind dem Unfallversicherungsträger vom Leistungserbringer rechtzeitig mitzuteilen, damit nachfolgende Behandlungs- und Reha-Prozesse weiterhin abgestimmt werden können.
Die Empfehlung gilt zunächst für alle Leistungen der Hilfsmittel Leistungserbringer die bis einschließlich den 31.05.2020 erbracht werden.
Veröffentlicht am 24.03.2020
Die AOK Nordwest hat eine FAQ-Liste zum Thema "Hilfsmittelversorgung während der Corona-Pandemie" veröffentlicht.
Veröffentlicht am 23.03.2020
Handlungsanweisungen der Deutschen Akkreditierungsstelle zum Umgang mit den Risiken im Zusammenhang mit der Ausbreitung von SARS-CoV-2 für die Tätigkeit von Konformitätsbewertungsstellen (Präqualifizierungsstellen) im Bereich Präqualifizierung nach § 126 SGB V.
Im Anhang finden Sie ebenfalls die Reglung für Betriebsbegehungen im Rahmen von Erst- und Folgepräqualifizierungen.
Veröffentlicht am 23.03.2020
Angelehnt an das Schreiben der Innung Bayern stellen wir Ihnen folgende Handlungsempfehlung zur Verfügung, die unabhängig von der jeweiligen Beschlusslage der Bundesländer beachtet werden sollten:
Leistungen, die nur direkt am Patienten und somit ohne den erforderlichen Sicherheitsabstand (1,5 m) möglich sind, dürfen nur noch dann erbracht werden, wenn die Leistung unaufschiebbar und unverzüglich erforderlich ist!
Alle anderen Leistungen sind - bis auf weiteres - erst einmal auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Das sollte im jeweiligen Einzelfall aus fachlicher Sicht vor Ort beurteilt werden.
Grundsätzlich gilt, dass Patienten, die nicht unverzüglich versorgt werden müssen und Patienten, die sich nicht an die Vorgaben und die Anweisungen des Personals halten, zum Schutz ALLER aus dem Ladengeschäft verwiesen werden können. Es geht dabei um die ganz klare Anweisung der Behörden und das einzige Ziel: Alle Kontakte sind auf ein absolutes Mindestmaß zu begrenzen! Das gilt sowohl für das betriebliche als auch das private Umfeld!
Muss die Versorgung tatsächlich auf Grund der Dringlichkeit durchgeführt und kann nicht aufgeschoben werden, müssen unbedingt alle maximalen Schutzmaßnahmen getroffen werden, um sich selbst und die Kunden zu schützen:
1. Tragen Sie ausnahmslos Latexhandschuhe und Atemschutz!
2. Die Nutzung vorhandener Staubmasken oder ähnliches ist immer noch besser als gar kein Schutz!
3. Nach JEDEM Kunden ist die Kabine zu reinigen. Falls keine Desinfektionsmittel vorhanden sind, dann ist warme konzentrierte Spülmittellösung zu verwenden!
4. Täglicher Wechsel der Arbeitskleidung und Wäsche bei mindestens 60°C!
Bitte leiten Sie diese Information an alle Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter.
Veröffentlicht am 23.03.2020
Bei behördlichen Kontrollen kann u.a. der Nachweis erforderlich sein, dass Sie und/oder Ihre Mitarbeiter beruflich unterwegs sind und auch das Recht dazu haben.
Dazu haben haben wir für Sie ein ausfüllbares PDF-Dokument zum Herunterladen hinterlegt.
Diesen Beschäftigungsnachweis sollten Sie und/oder Ihre Mitarbeiter mit sich führen.
Veröffentlicht am 20.03.2020
Die Barmer hat eine FAQ-Liste zum Thema "Auswirkungen der Coronavirus Pandemie auf die Hilfsmittelversorgung" veröffentlicht.
Details siehe Anhang.
Veröffentlicht am 20.03.2020
Der GKV-SV hat am 19.03.2020 Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 abgegeben. Die DAK hat diese aufgenommen und um eigene Punkte ergänzt.
Sie finden die Hinweise im Internet unter dieser Adresse:
https://www.dak.de/dak/hilfsmittellieferanten/aktuelle-hinweise-2251154.html
Die Hinweise werden bei Bedarf aktualisiert und ergänzt.
Veröffentlicht am 20.03.2020
In Deutschland wie auch weltweit werden immer mehr Infektionsfälle aufgrund des Coronavirus (SARS-CoV2) gemeldet. Die erforderlichen Isolations- und Quarantänemaßnahmen zur Verlangsamung der Verbreitung des Virus und die dadurch ausgelöste Lungenerkrankung Covid-19 führt zu Einschränkungen im täglichen Leben. Der GKV-Spitzenverband gibt daher folgende Empfehlungen
zur Sicherung der Versorgung mit Hilfsmitteln bzw. Pflegehilfsmitteln (im Folgenden: Hilfsmittel). Ziel ist es, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrechtzuerhalten. Die Empfehlungen gelten zunächst bis zum 31. Mai 2020; sie stellen kein Präjudiz für die darauffolgende Zeit dar.
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem anhängenden Dokument.
Veröffentlicht am 19.03.2020
Nachstehend möchten wir Sie über die neuesten Aktualisierungen im IKK classic OT-Vertrag informieren und Ihnen die neuen Anlagen übersenden.
Folgende Änderungen wurden in der neuen Version vorgenommen:
PG 23 (Orthetik):
In der PG 23 (Orthetik) wurden aufgrund von doppelten Hilfsmittelpositionsnummern neue Produktbesonderheitennummern vergeben. Diese lauten wie folgt:
· 0000000015 Einseitig mit Besonderheit
· 0000000016 Doppelseitig mit Besonderheit
· 0000000017 Besonderheit
· 0000000018 Verstellbar
Hiervon betroffen sind folgende Positionen:
23.03.31.2 Fußgelenkorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur auf thermoplastisch verformbaren Kunststoffen (AFO)
23.06.31.2 Bein-/Hüftgelenkorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung oder Stützung aus thermoplastisch verformbaren Kunststoffen (HKAFO) (BBF-Schale)
Zusätzlich wurde nachstehende Position aufgrund einer Dopplung gestrichen:
23.15.31.0 Individuell angefertigte Wirbelsäulenorthese zur Korrektur
PG 24 (Beinprothetik):
In der PG 24 (Beinprothetik) wurden aufgrund von doppelten Hilfsmittelpositionsnummern neue Pseudonummern vergeben. Diese lauten wie folgt:
24.99.99.3048 Druckstellen entfernen lautet nun: 24.99.99.3047 Druckstellen entfernen
24.06.40.1001 Oberschenkelschaft, queroval lautet nun: 24.06.40.1000 Oberschenkelschaft, queroval
24.06.20.2001 Wasserfeste UKB Prothese in Schalenbau lautet nun: 24.06.20.2003 Wasserfeste UKB Prothese in Schalenbau
Veröffentlicht am 19.03.2020
Info der Landesinnung Bayern OT:
Die AOK Bayern hat heute einen sehr weitreichenden Vorschlag des gemeinsamen Vorgehens sowie einen eindeutigen Fragen- und Antwortenkatalog zu den Themen
- Hilfsmittellieferung ohne Verordnung/ohne Empfangsbestätigung
- Persönliche Einweisung in das Hilfsmittel ist nicht möglich
- Bedarfsermittlung
- Abgabe/Lieferung nicht persönlich möglich
- Rückholungen/Wartungen/Wiedereinsatz
übermittelt.
Die FAQ - Liste finden Sie im Anhang.
Veröffentlicht am 19.03.2020
- Im Hinblick auf die besondere Situation/Überlastung in den Arztpraxen akzeptiert es die AOK Plus, wenn Hilfsmittel-Leistungserbringer aufgrund der medizinischen Notwendigkeit Folgeversorgungen auch ohne ärztliche Verordnung durchführen. Bei Folgeversorgungen, bei denen kein Therapiewechsel erforderlich ist, ist die laufende Hilfsmittelversorgung durch das Gesetz (vgl. § 33 Abs. 5 a SGB V) gedeckt. Wo aufgrund des Verzichts auf Genehmigung der Hilfsmittel-Folgeversorgung durch die AOK Plus eine vertragsärztliche Verordnung der Versorgung grundsätzlich nötig wäre, aufgrund der gegebenen Situation aber nicht zu beschaffen ist, kann in diesen Fällen (z.B. Tracheostoma) auf eine vertragsärztliche Verordnung verzichtet werden. Die Leistungserbringer sollten auf der Rechnung "Fehlende Folgeverordnung infolge Coronavirus" vermerken.
- In Anbetracht der zu erwartenden, sich weiter verschärfenden Situation akzeptieren wir darüber hinaus auch zeitkritische, medizinisch notwendige Erst- und Folgeversorgungen, die vor dem Datum der vertragsärztlichen Verordnung erbracht worden sind, sofern die Verordnung im Nachgang der Versorgung den abrechnungsbegründenden Unterlagen beigefügt ist. Grundsätzlich können Folgeverordnungen per Telefon in der Arztpraxis angefordert werden. Ist dies nicht möglich, kann in diesen Fällen (z.B. Tracheostoma) auf eine ärztliche Verordnung verzichtet werden. Die Leistungserbringer sollten auf der Rechnung "Fehlende Folgeverordnung infolge Coronavirus" vermerken.
- Konkrete Handlungsanweisungen der AOK Plus an die Leistungserbringer von Hilfsmitteln, wie bezüglich des Coronavirus mit Versicherten der AOK Plus im Zuge der Hilfsmittelversorgung umzugehen ist, existiert gegenwärtig nicht. Die vom RKI und BMG empfohlenen hygienischen Maßnahmen sollten selbstverständlich und gerade bei der Versorgung älterer Menschen strikt eingehalten werden.
- Sofern bzw. soweit Leistungserbringer unsere Versicherten in der gegebenen Situation mit medizinischen notwendigen Hilfsmittel im Rahmen der Lesitungspflicht der GKV versorgen, wird die AOK Plus unbürokratisch die entsprechenden Kosten nach den vertraglich vereinbarten Preisen übernehmen. Wir rechnen nicht damit, dass es zu Retaxierungen kommen muss, weil wir davon ausgehen, dass Leistungserbringer und Versicherte im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 12 SGB V nur Leistungen erbringen bzw. in Anspruch nehmen, die medizinisch geboten sind.
Veröffentlicht am 19.03.2020
Die AOK Niedersachsen erstellt aktuell eine FAQ-Liste, um Ihre Fragen rund um Corona hinreichend beantworten zu können. Diese werden wir in Kürze online einstellen und regelmäßig aktualisieren. Klicken Sie unter www.aok-gesundheitspartner.de einfach auf die Rubrik „Hilfsmittel“ und wählen Sie dann „Niedersachsen“ aus.
Um über die Veröffentlichung der FAQs möglichst schnell informiert zu werden, haben Sie die Möglichkeit, sich unter www.aok-gesundheitspartner.de einen RSS/Newsletter einzurichten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, welche nicht durch die FAQs beantwortet werden, dann kontaktieren Sie die Kasse bitte unter Hilfsmittelvertrag@nds.aok.de.
Veröffentlicht am 19.03.2020
Der GKV Spitzenverband hat am 18.12.2019 für die Hilfsmittel zur Kompressionstherapie und Einlagen neue Festbeträge beschlossen. Diese gelten ab dem 01.04.2020.
Beigefügt finden Sie die entsprechend angepassten Preistabellen zum Kompressions- und Schuhtechnikvertrag, die ebenfalls in der Lesefassung beigefügt sind. Übergangsweise sind sowohl die bis 31.03.2020 gültigen Festbeträge angegeben wie auch die ab 01.04.2020 gültigen Festbeträge. Bei Versorgungen ab dem 01.04.2020 sind die neuen Festbeträge anzusetzen. Maßgeblich für die Anwendung der neuen Festbeträge ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Die LEGS ändern sich nicht!
Veröffentlicht am 19.03.2020
Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:
I. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
Unsere Betriebe (SH/OT/OST/MT/Pflege/Reha/auch Großhandel) sind nicht von den verordneten Schließungen betroffen. Als systemrelevante Einrichtungen des Gesundheitswesens und damit Teil der sog. kritischen Infrastruktur bleiben unsere Betriebe unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen (RKI) geöffnet.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 19.03.2020
Zum 01.04.2020 hat die AOK Bayern mit dem Fachverband neue Verträge im Reha-Bereich abgeschlossen. Diese bietet EGROH nun zum Beitritt an. Im Einzelnen sind dies der Vertrag über Bade- und Toilettenhilfen, der Vertrag Betten, Mobilitätshilfen und Treppenfahrzeuge, der RT1-Vertrag und zusätzlich jetzt auch der Anti-Dekubitus Vertrag.
Leistungserbringergruppenschlüssel:
Dekubitus 15 02 542, Bade- u. Toilettenhilfen 15 02 541, RT1 15 02 544, Reha-Vertrag 15 02 545/6
Veröffentlicht am 18.03.2020
Info der AOK Hessen:
- Erst- oder Neu-Verordnungen durch Ärzte sind weiterhin notwendig, für Folge-Versorgungen ist keine ärztliche Verordnung erforderlich
- Die in den Hilfsmittel-Richtlinien begrenzte Gültigkeit der ärztlichen Verordnungen auf 28 Tage wird aufgehoben.
- Der Versorgungsbeginn durch die Leistungserbringer ist auch bereits VOR der Ausstellung der ärztlichen Verordnung in Ordnung. Im Bezug auf das Krankenhaus-Entlassmanagement gilt: Auch hier sind Versorgungsübernahmen durch Leistungserbringer in Ordnung, auch wenn noch keine Verordnung vorliegt. In diesen Fällen ist allerdings eine nachträgliche Verordnung vom Krankenhaus einzureichen.
- Sofern Empfangsbestätigungen nicht möglich sind (z.B. in Pflegeheimen wegen des Besuchsverbotes), reichen die Dokumentationen der Leistungserbringer über die Versorgung und die nicht erhaltene Empfangsbesätigung aus.
- Bei ,,einfachen" Hilfsmitteln, die denen eine komplexe Einweisung nicht zwingend erforderlich ist, ist der Versandweg per Post oder Lieferunternehmen in Ordnung.
- Reparaturen, die aufgrund verweigerten Zugangs nicht möglich sind, liegen in der Verantwortung der Versicherten bzw. der Pflegeheime.
Info der AOK Nordost:
In dieser aktuellen außergewöhnlichen Krisensituation sind pragmatische Lösungen zur weiteren Sicherstellung der Hilfsmittelversorgung in den Bereichen Sauerstoffsysteme, Beatmungssysteme und Systeme zur Behandlung schlafbezogener Atemstörungen notwendig.
Bezogen auf unsere gemeinsamen Verträge über die Versorgung mit den o. g. Hilfsmitteln sind abweichende Regelungen durch die Anwendung der salvatorischen Klausel im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich. Folgende Maßnahmen sind vorstellbar und können ab sofort umgesetzt werden, um weitere Kontaktanlässe mit dem Versicherten und anderen Personen zu reduzieren bzw. zu vermeiden:
- Verzicht auf die Verordnung bei Folgeversorgungen
- Empfangsbestätigung über die erfolgte Hilfsmittelversorgung bzw. Nachlieferung (z. B. Sauerstofffüllung, Zubehör, Verbrauchsmaterial) kann auch auf alternativem Weg erfolgen (z. B. digitale Unterschrift auf Pad-Geräten, ausliefernder Mitarbeiter Ihres Unternehmens dokumentiert die Hilfsmittelabgabe sofern Unterschrift des Versicherten / Angehörige / Betreuer nicht möglich sein sollte)
- Beratungen mit dem Versicherten und/oder Angehörigen/Betreuer können auf alternativem Weg erfolgen (z. B. per Telefon, Webschulung)
Sofern von den o. g. Maßnahmen Gebrauch gemacht wurde, ist Transparenz für alle Beteiligten sehr wichtig. Die Versorgungsdokumentation zum jeweiligen Einzelfall ist nachvollziehbar zu führen. Bei der Beantragung von Folgeversorgungen (ohne aktuelle ärztliche Verordnung) bitte uns mitteilen (z. B. elektronischer Kostenvoranschlag im Freitextfeld für den Leistungserbringer), dass im Einzelfall davon Gebrauch gemacht wurde.
Ergänzend beachten Sie bitte in jedem Fall:
- Bei Zutrittsbeschränkungen zu Heimen, Einrichtungen bzw. privaten Haushalten aufgrund einer Anordnung eines Kontaktverbots bei einer Corona-Infektion oder Quarantäne-Situation durch das zuständige Gesundheitsamt sind die weiteren Schritte zur Hilfsmittelversorgung vorab mit dem zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen.
- Bei sonstigen Zutrittsbeschränkungen zu Heimen, Einrichtungen bzw. privaten Haushalten ist die Hilfsmittelversorgung im Einzelfall mit dem Versicherten und/oder anderen Verantwortlichen abzustimmen (z. B. Heimleitung, Angehörigen, Betreuer), um auch hier gemeinsame Lösungen zu finden.
Die vorbenannte Regelung gilt vorerst bis zum 19.04.2020 und bis auf Widerruf durch die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse. Bitte informieren Sie Herrn Guglielmi, sofern Sie von den o. g. Regelungen kein Gebrauch machen möchten, da die Anwendung nur im beiderseitigen Einvernehmen möglich ist. Da sich die Situation derzeit sehr schnell ändern kann, ist es wichtig, dass wir weiterhin eng in Kontakt bleiben.
Info der AOK Nordwest:
Sehr geehrte Damen und Herren,
angesichts der weltweiten Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen erreichen uns derzeit vermehrt Anfragen von Leistungserbringern und Leistungserbringerverbänden, welche die Sicherstellung der Hilfsmittelversorgung in der aktuellen Situation beinhalten.
Um weiterhin eine flächendeckende Hilfsmittelversorgung sicherstellen zu können, entwickeln wir Empfehlungen für die agierenden Leistungserbringer, welche Versorgungen unter erschwerten Bedingungen ermöglichen. Dazu stehen wir im engen Austausch innerhalb der AOK-Gemeinschaft und auch mit Krankenkassen auf Bundesebene. Heute Nachmittag findet eine Abstimmung unter Teilnahme des GKV-Spitzenverband statt, um eine möglichst bundesweit einheitliche und kassenartenübergreifende Vorgehensweise in der Hilfsmittelversorgung für die Zeit der Corona-Pandemie zu vereinbaren.
Sobald uns die Ergebnisse dieser Abstimmung vorliegen, werden wir Sie umgehend in Kenntnis setzten.
Info der DAK:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Rückholungen von Hilfsmitteln gestalten sich zunehmend schwieriger. Sie haben uns gemeldet, dass die Rückholfristen deshalb nicht mehr eingehalten werden können.
Die DAK-Gesundheit sieht vorübergehend von Mahngebühren und Verkaufsbuchungen wegen Fristüberschreitungen bei Rückholungen ab.
Bitte unternehmen Sie alle Anstrengungen, die Hilfsmittel trotz der Corona-Krise bei unseren Kunden abzuholen. Die zurückgeholten Hilfsmittel müssen schnell für den Wiedereinsatz zur Verfügung stehen, damit keine Versorgungsengpässe entstehen. Es kann nicht garantiert werden, dass neue Hilfsmittel flächendeckend geliefert werden können.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüße
Ihre DAK
Wir arbeiten weiter mit allen Verbänden daran, weitere Kassen um Stellungnahme zu bitten. Ebenfalls wurde bereits ein Schreiben an GKV verfasst. Wir hoffen, ihnen schnellstmöglich weitere Informationen zur Verfügung stellen zu können.
Wir halten Sie auf dem laufenden.
Veröffentlicht am 17.03.2020
Die Maßnahmenliste wurde von unserem Service-Partner LPP (Lips, Pantenburg & Partner) zur Verfügung gestellt.
LPP kann für die Richtigkeit der gemachten Anhaben keine Haftung übernehmen und es ist zu berücksichtigen, dass sich die Situation aufgrund der Dynamik natürlich auch immer ändern kann.
Veröffentlicht am 17.03.2020
Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:
„Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.“
Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
Veröffentlicht am 12.03.2020
Bedingt durch die zum 01.04.2020 neu festgelegten Festbeträge durch den GKV-Spitzenverband hat die Knappschaft die beiden bestehenden Verträge zu den Produktgruppen 08 und 17 neu aufgelegt. Ab April gelten die neuen Preise, ein Neubeitritt ist für teilnehmende Leistungserbringer nicht notwendig.
Die neuen LEGS lauten 15 92 081 für die PG 08 und 15 92 174 für die PG 17
Veröffentlicht am 12.03.2020
Die beiden Kassen Barmer und Techniker Krankenkasse (TK) werden gemeinsam mit ihren Vertragspartnern im Bereich der Orthopädie-Technik ein Konzept zur Sicherung der Versorgungsqualität erarbeiten. Hintergrund: Die Kassen sind mit dem Heil- und Hilfsmittelgesetz (HHVG) verpflichtet worden, die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten der Leistungserbringer zu überwachen.
Das vorgesehene Qualitätssicherungskonzept soll eine kontinuierliche Prüfung ermöglichen. Inhaltlich geht es u. a. um den Umfang der Dokumentation und die Definition der Übermittlungsmodalitäten. In diesem Zusammenhang teilte der BIV mit, dass im Zuge dieser Zusammenarbeit die Vorgabe des OT-Vertrages der Barmer und der TK, die Bestätigung über die Durchführung der Beratung gemäß § 127 Abs. 5 SGB V als abrechnungsbegründende Unterlage beizufügen, weiterhin bis auf Widerruf ausgesetzt bleibe.
Selbstverständlich müssten die Betriebe aber gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen beraten und dies auch dokumentieren. Quelle: MTD
Veröffentlicht am 05.03.2020
Nachdem das Angebot der EGROH-Service GmbH abgelehnt wurde, teilen wir Ihnen mit, dass zu dem oben genannten Vertrag kein Beitritt erfolgt. Die VIACTIV Krankenkasse strebt einen Set-Preis moderat unter dem aktuellem Vertragspreis bei hoher Produktqualität an.
Sollten Sie an einem Beitritt interessiert sein, wenden Sie sich bitte direkt an die Kasse.
Veröffentlicht am 05.03.2020
Nach Prüfung der neuen Verträge der AOK Bremen/Bremerhaven in oben genannten Produktgruppen, hat sich die EGROH-Service GmbH aufgrund des niedrigen Preisniveaus gegen einen Beitritt entschieden.
Bitte wenden Sie für einen Beitritt direkt an den Kostenträger.
Veröffentlicht am 05.03.2020
Zwischenstand: Wir teilen Ihnen mit, dass wir uns in den oben genannten Bereichen weiterhin bemühen Verhandlungen mit dem Kostenträger zu beginnen. Es ist weiterhin kein Beitritt zu den am Markt existierenden Verträgen erfolgt. Das Preisniveau ist, unserer Meinung nach, deutlich zu niedrig.
Wir informieren Sie natürlich bei Veränderungen an der Situation.
Veröffentlicht am 05.03.2020
Die AOK Nordost hat zum 15.02.2020 einen neuen Vertrag im Bereich PG 17 Flachstrickversorgung geschlossen. Sie können ab sofort beitreten. Der LEGS lautet 15 23 F17. Voraussetzung für die Abgabe von Flachstrick- und Narbenkompressionsartikeln ist über die allgemeinen medizinischen Kenntnisse und die regelmäßige Fortbildung hinaus der Nachweis einer zertifizierten Fortbildung im Bereich Maßanfertigung der PG 17 zur lymphatischen
Versorgung (zertifiziert nach IQZ - Institut für Qualitätssicherung und Zertifizierung, Schliepstr. 6-8, 44135 Dortmund). Die Fortbildungsmaßnahme muss allgemein anerkannt sein (z.B. Bundesfachschule für Orthopädietechnik, Dortmund) und ist mind. alle 3 Jahre zu erneuern (z.B. anhand von sog. Refresher-Kursen). Bitte legen Sie diesen Nachweis der anhängenden Eigenerklärung bei.
Da der Kostenträger die Original-Beitrittserklärung in zweifacher Ausführung benötigt, senden Sie uns die Beitrittserklärung bitte per Post zu.