Veröffentlicht am 24.10.2024
Aus aktuellem Anlass weist das Abrechnungszentrum Emmendingen auf den Anhang 2 (Abrechnungsregelung) Absatz 14 des OT Vertrags mit der hkk hin und bittet um Einhaltung:
Einsprüche gegen Beanstandungen können vom Leistungserbringer oder dessen Abrechnungszentrum innerhalb von drei Monaten nach Eingang geltend gemacht werden. Dabei ist die Belegnummer der von der hkk benannten Stelle anzugeben.
Die Frist beginnt mit Eingang der Beanstandung beim Leistungserbringer oder
dessen Abrechnungszentrum, wenn die Abrechnung übertragen wurde. Die
Nachweispflicht über die rechtzeitige Beanstandung trägt der Leistungserbringer.
Aus Kulanz akzeptiert die hkk bis 31.12.2024 noch Einsprüche nach Ablauf der
vertraglich geregelten Frist von 3 Monaten. Ab 01.01.2025 (Eingangsdatum) können verspätete Einsprüche nicht mehr berücksichtigt werden und die erfolgte
Beanstandung gilt gemäß der vertraglichen Regelung als anerkannt.
Veröffentlicht am 23.05.2024
Die Barmer möchte über einige Themenbereiche informieren, bei denen aufgrund der bisherigen Erfahrungen Optimierungsbedarf in der Umsetzung durch die Leistungserbringer erforderlich ist.
Wir haben die Themen im Anhang zusammengefasst.Themen u.a. sind:
- Standard-/Leichtgewichtrollstühle mit größerer Sitztiefe
- Nutzungserklärungen bei Folgepauschalen
- Zusatzangaben bei der Antragstellung
- Weitergeltung des Vertrags RT 2016 für Teilbereiche
- Dringende Bearbeitung offener Vorgänge im Bereich Rückholungen / Einlagerungen / HM-Checks
- Rückkauf
Veröffentlicht am 07.03.2024
Die AOK Nordwest verzichtet ab dem 01.04.2024 auf die Genehmigung bei Multifunktionsrollstühlen, sofern diese im Rahmen des Einsatzes als Pflegehilfsmittel (Anlieferung in der PG 50) eingesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Lieferungen in Pflegeheimen/Behinderteneinrichtungen sowie bei Mehrfachausstattungen, hier ist vorab eine Genehmigung einzuholen.
Veröffentlicht am 23.02.2023
Die IKK - Die Innovationskasse (ehem. Nord) gewährt rückwirkend vom 15.11.2021 bis zum 30.06.2023 Frachtkostenzuschläge.
Details über die Frachtkostenzuschläge können Sie dem beigefügten Dokument entnehmen.
Nachberechnungen bereits abgerechneter Leistungen sind möglich.
LEGS: 15 90 100
Veröffentlicht am 15.12.2022
Die Barmer, TK und HEK teilen mit, dass es bei dem neuen Schuhtechnik-Vertrag zu unterschiedlichen Auffassungen bei der Auslegung unseres Vertrages in Bezug auf die Einreichung von Beratungsdokumentationen.
Die Kassen stellen daher die Regelung klar, analog Anlage 1, § 1 "Liefervoraussetzungen" Absatz 8:
Versorgungen nach dieser Anlage sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die unterzeichnete Bestätigung über die Durchführung der Beratung nach § 127 Abs. 4a Satz 1 SGB V ist der Kasse auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Für die sonstige personenbezogene Dokumentation über den Verlauf der Versorgung eines Versicherten gilt dies nur, soweit der Versicherte hierin nach vorheriger Information schriftlich eingewilligt hat. Orthopädische Maßschuhe sind mit dem Fertigungsdatum und dem Namen des Leistungserbringers zu kennzeichnen. Das Fertigungsdatum und der Name des Leistungserbringers sind am Schuh sowie auf der Fußbettung zu kennzeichnen. Die dauerhafte und leicht lesbare Kennzeichnung hat unter Angabe des Abgabemonats und des Herstellungsjahres in den Schuhen, vorzugsweise auf dem Quartier oder der Brandsohle mit Schlagstempel, zu erfolgen.
Insofern ist die Bestätigung über die Durchführung der Beratung für die o.g. Kassen keine abrechnungsrelevante Unterlage.
Veröffentlicht am 08.12.2022
Die Techniker Krankenkasse teilt mit, dass es insbesondere bei Schuhzurichtungen des Öfteren vorkommt, dass Kostenvoranschläge eingereicht werden, obwohl die Versorgung genehmigungsfrei ist.
Die vereinbarte Genehmigungsfreigrenze in Höhe von 150,- EUR netto gilt je Schuhpaar und ist zu beachten.
Zur Veranschaulichung ein Beispiel:
3 Paar Schuhzurichtungen mit einem Verkürzungsausgleich in Höhe von 2 cm links.
Korrekte Übermittlung in der Abrechnung:
- 2x 31.03.04.1001 (1.Paar)
- 2x 31.03.04.1001 (2.Paar)
- 2x 31.03.04.1001 (3.Paar)
So, wie oben aufgeführt ist die Leistung genehmigungsfrei abzurechnen. Entscheidend ist der einzelne Zeilenwert. Ein Zusammenfassen dieser Positionen würde zu einer Abweisung führen, da sie als ein Schuhpaar gewertet würden.
Dieser Hinweis betrifft die Genehmigungsfreigrenze bei der TK. Die BARMER und HEK regeln dies anders.
Veröffentlicht am 06.01.2022
Die AOK Bremen/Bremerhaven hat neue Genehmigungsfreigrenzen veröffentlicht, gültig ab dem 01.02.2022. Konkret wurden ableitende Inkontinenzhilfsmittel den bisherigen Genehmigungsfreigrenzen hinzugefügt.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Preisen um Nettopreise handelt.
Veröffentlicht am 20.12.2021
Die Barmer hat uns gerade mitgeteilt, dass Betriebe der ARGE schon fleißig Folgepauschalen mit Zuschlag beantragen, die keiner Verordnung bedürfen und nach dem 01.01.2022 beginnen. Laut Vertrag ist es auch richtig, dies frühzeitig zu tun. Allerdings ist die Barmer hier in einer Sondersituation.
Denn das führt zu technischen Problemen, da die Verträge in MIP und folglich auch noch nicht in ZHP umgestellt sind!Wir bitten, die Einstellung von Anträgen in ZHP generell für Versorgungen ab 01.01.2022 noch etwas zurückzustellen.
Die technische Umsetzung ist in vollem Gange und kann vielleicht schon nächste Woche abgeschlossen werden.
Die Barmer hält uns auf dem Laufenden!
Ab dem 01.01.2022 stehen Ihnen die neuen Vertragspreise im
ORTHEGROH-Portal zur Verfügung.
Veröffentlicht am 30.09.2021
Die KKH hat uns mitgeteilt, dass es leider in der Abrechnung von Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie immer wieder zu Fehlern seitens der Leistungserbringer kommt.
Hauptsächlich geht es hierbei um die genehmigungsfreie Abrechnung von identischen Folgeversorgungen, die zumeist noch per KV eingereicht werden.
Zu Ihrer Information haben wir Ihnen ein von der KKH erstelltes Dokument mit den wichtigsten Vertragseckpunkten beigefügt.
Veröffentlicht am 12.05.2021
Aufgrund neuer Regelungen zur Genehmigungsfreiheit-/pflicht etc., hat die KKH eine Übersicht „Vertragseckpunkte“ mit den wichtigsten Vertragsinhalten für den neuen PG 17 Vertrag erstellt.
Das Dokument finden Sie im Anhang.
Veröffentlicht am 01.04.2021
Die landwirtschaftliche Pflegekasse führt zum 01.07.2021 das elektronische Abrechnungsverfahren - Datenträgeraustausch nach § 105 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) ein.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben.
Veröffentlicht am 18.03.2021
Zur Umsetzung des maschinellen Abrechnungsverfahrens im Datenträgeraustausch für Sonstige Leistungserbringer (§ 302 Abs. 2 SGB V) sind die dazu vom GKV-Spitzenverband aufgestellten Richtlinien und deren Technische Anlagen verbindlich von allen Beteiligten zu beachten.
Fehlerhaft übermittelte Daten verzögern die Bearbeitung Ihrer Rechnungen.Daher bitten wir Sie auch in Ihrem Interesse darum, insbesondere auf folgende Punkte zu achten:
- Bitte verwenden Sie die vertraglich vereinbarten Leistungserbringergruppenschlüssel (AC/TK), Gebührenpositionsnummern und Verwendungskennzeichen. Als Pseudo-AC/TK ist ausschließlich 15/21099 anzugeben.
- Bei genehmigten Hilfsmitteln sind alle Daten exakt so zu übermitteln wie sie genehmigt wurden (insbesondere Leistungserbringergruppenschlüssel (AC/TK)).
- Bitte achten Sie auf die Angabe der korrekten Mengen und Einzelpreise. Die Angabe einer Paketanzahl und eines Paketpreises ist nach den Richtlinien nicht zulässig.
- Bitte übermitteln Sie die korrekten Versorgungszeiträume, insbesondere bei Versorgungspauschalen bzw. Monatsversorgungen.
Die AOK NORDWEST weitet die Einführung der automatisierten Rechnungsprüfung aus. Um Ablehnungen und Verzögerungen der Rechnungsbearbeitung zu vermeiden, achten Sie darauf, richtige und vollständige Angaben im Sinne des § 302 SGB V zu übermitteln. Die AOK kann fehlerhafte Angaben nicht korrigieren.
Veröffentlicht am 11.02.2021
Im Rahmen einer vertragspartnerschaftlichen Versorgung möchten wir Sie auf die vertragskonforme Abrechnung der Versorgung mit Brustprothetik entsprechend der Anlage 8 – Vereinbarung über die Versorgung mit Brustprothetik (Produktgruppe 37) aufmerksam machen. Im Rahmen der Abrechnungsprüfung ist die Angabe des teilweise nicht korrekten Hilfsmittelkennzeichens auffällig. Bitte achten Sie auf die korrekte Angabe des Hilfsmittelkennzeichens im Rahmen der Abrechnung der Versorgung mit Brustprothetik.
Das Hilfsmittelkennzeichen 11 ist gemäß § 2 Absatz 5 der Anlage 8 lediglich bei vorzeitigen Neuversorgungen anzugeben. Diese vorzeitigen Neuversorgungen sind genehmigungspflichtig unter Beifügung des Anhangs 9 des Vertrages. Eine genehmigungsfreie Abrechnung der Versorgung mit Brustprothetik unter Angabe des Hilfsmittelkennzeichens 11 ist daher nicht möglich.
Bei der Abrechnung der regulären Versorgung bitten wir daher auf die Angabe des Hilfsmittelkennzeichens 00 zu achten.
Veröffentlicht am 28.01.2021
Gemäß Barmer-Vertrag für die Produktgruppe 31 Schuhe ist für die Versorgung mit orthopädischen Maßschuhen der Versorgungsanzeige bzw. dem Kostenvoranschlag das in Anhang 1c zur Anlage 1 geregelte Formular „Ausstattungsbeschreibung für orthopädische Schuhe“ beizufügen. Laut Hilfsmittel-Newsletter der Kasse kommt es zu Rückweisungen, weil das Formular fehlt oder nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Dies führe bei Leistungserbringern und Kasse zu unnötigem Aufwand und Verzögerungen.
Sie finden dieses Formular direkt bei den ergänzenden Unterlagen im BARMER Schuhtechnik Vertrag sowie in der Anlage dieser News.
Veröffentlicht am 05.11.2020
Sie versorgen die Versicherten der AOK mit Hilfsmitteln und rechnen diese nach den vertraglichen Vereinbarungen mit der Kasse ab. Ab sofort wird das Vorgehen bei Absetzungen vereinfacht, um Berichtigungen zu erleichtern.
Bisher wurden bei Rechnungskürzungen die rechnungsbegründenden Unterlagen stets im Original zurückgeschickt.
Künftig erhalten Sie und die Abrechnungsdienstleister bei bestimmten Absetzungsgründen (zum Beispiel bei unvollständigen Unterlagen) mit einem Brief die rechnungsbegründenden Unterlagen ausgedruckt als Image zurück. Die Originale verbleiben bei der Kasse. So müssen diese nicht erneut eingereicht werden. Damit vermeiden Sie das Verlustrisiko beim Versand.
Einsprüche und Nachberechnungen können wie gewohnt eingereicht werden.
Bei Fragen beantwortet die AOK diese telefonisch unter 04242/591-13098. Oder mailen Sie an SuV.Hilfsmittel@nds.aok.de
Veröffentlicht am 16.09.2020
Wie auf Webseiten, beispielsweise Apotheke adhoc, zu lesen ist, hat der vom BaFin eingesetzte Sonderbeauftragte einen Insolvenzantrag für das private Abrechnungsunternehmen AvP gestellt. Näheres entnehmen Sie bitte in dem beigefügten Link.
Sobald uns neue Kenntnisse vorliegen, werden wir Sie darüber informieren.
Die EGROH hat mit verschiedenen Abrechnungsunternehmen Sonderkonditionen vereinbart, die Sie als EGROH-Mitglied nutzen können. Wenden Sie sich gerne an serviceleistungen@egroh.de, um mehr Informationen zu einem eventuellen Wechsel des Abrechnungsunternehmens zu erhalten.
Auch die ORTHEG hat Sonderkonditionen mit verschiedenen Abrechnungsunternehmen vereinbart, die Sie als ORTHEG-Mitglied nutzen können. Auf der Homepage www.ortheg-web.de unter „Services“ – „Rezept-Abrechnung“ finden Sie die vereinbarten Sonderkonditionen. Hierzu müssen Sie eingeloggt sein.
Veröffentlicht am 03.09.2020
Die AOK Bayern wird zum 01.10.2020 für Blutzuckermessgeräte eine Genehmigungspflicht einführen. Somit sind Verordnungen der Produktuntergruppe 21.34.02 ab dem 01.10.2020 mittels Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen.
Für weitere Details beachten Sie bitte die Anlage.
Veröffentlicht am 13.08.2020
Die AOK Hessen hat in einem Schreiben Hinweise zur Abrechnung veröffentlicht, um eine schnelle und reibungslose Rechnungsbearbeitung zu ermöglichen.
Bei der Abrechnung nach § 302 SGB V sollen im DTA-Satz das Folgende beachtet werden:
- der zum Zeitpunkt der Abgabe gültige Mehrwertsteuersatz soll angegeben werden
- geben Sie bei Folgepauschalen für Gebrauchshilfsmittel (z.B. Badewannenlifter, Rollstühle, Pflegebetten etc.) als "Leistungsdatum" den Beginn des neuen Zeitraums an, nicht das Lieferdatum der Erstversorgung.
Bitte beachten Sie auch das beigefügte Schreiben.
Veröffentlicht am 16.07.2020
Im Februar hatten wir die Information veröffentlicht, dass zur Vereinfachung der Prozesse in der Produktgruppe 54 ausschließlich die Abrechnungspositionsnummer 54.45.01.0999 genutzt werden kann. Aufgrund der Erhöhung des Maximalbetrags von 40€ auf 60€ bei den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel hält die Knappschaft dieses Vorgehen nun nicht mehr für sinnvoll.
Die Knappschaft hat daher das folgende Vorgehen entwickelt, das auch für den Zeitraum nach der Erhöhung des Höchstbetrages auf 60€ gelten soll:
- Sie nutzen für den elektronischen Kostenvoranschlag im Genehmigungsverfahren die (Pseudo-)Positionsnummer 54.00.01.0999* (AC / TK 15 00 540, Himi-Kz 08); den "Antrag auf Kostenübernahme" hängen Sie als Image an.
- Wir stellen eine pauschale Genehmigung bis zum (normalen) gesetzlichen Höchstbetrag in Höhe von 40 Euro aus und übermitteln Ihnen ein Genehmigungskennzeichen. Für die Zeit der Geltung der Anhebung des monatlichen Höchstbetrages können unabhängig vom tatsächlichen Genehmigungsbetrag max. 60 Euro abgerechnet werden.
- Eine pauschalierte Abrechnung (unter Nutzung der Positionsnummer 54.00.01.0999) ist nicht möglich.
- Die Abrechnung erfolgt monatlich unter Verwendung der vertraglich vereinbarten Einzelpositionsnummern und Angabe des übermittelten Genehmigungskennzeichens.
- Da die Vertragspreise übergangsweise nicht gelten, geben Sie bitte in dieser Zeit die tatsächlichen Preise an
- Wird mit den Einzelbeträgen der jeweils gültige gesetzliche Höchstbetrages überschritten, ist die Anpassung einer bzw. mehrerer Einzelpositionen vorzunehmen***, der hier gekürzte Betrag ist als Mehrkosten bei den angepassten Einzelpositionen auszuweisen.
- Die Nutzung von Abschlagspositionsnummern oder die Angleichung an den Höchstbetrag über die Meldung von Eigenanteilen ist technisch nicht zulässig.
- Wird entgegen unser vorgenannten Hinweise ein Betrag oberhalb des gesetzlich gültigen Höchstbetrages zur Abrechnung gebracht, führt dies durch zeitintensive Korrekturen zur Verzögerung in der Rechnungsbearbeitung. Kürzungsschreiben werden in diesen Fällen nicht mehr versandt.
- Die Abrechnung erfolgt monatlich. Eine Zusammenfassung größerer Abrechnungszeiträume ist nicht zulässig. In diesen Fällen ist je Abrechnungsmonat ein eigener Datensatz zu bilden.
- Wir verzichten auf die Vorlage von Papierrechnungen und Liefernachweisen, lediglich der Begleitbogen für Urbelege ist zu übersenden. Das Feld Beleginformation ist bei Verzicht auf die Übersendung von Papierbelegen mit "0" zu schlüsseln; werden Papierbelege eingereicht, ist der Schlüssel "1" zu verwenden
- Sie übermitteln im elektronischen Datensatz (Textfeld) lediglich das Lieferdatum bzw. die Sendungsnummer des Zustellunternehmens.
Bitte beachten Sie auch das beigefügte Infoblatt, dass das Verfahren beschreiben soll.
Für die Produktgruppe 51 muss bei der Knappschaft weiterhin ein separater Kostenvoranschlag eingereicht werden.
Veröffentlicht am 23.01.2020
Aus aktuellem Anlass informiert die BKK Mobil Oil, dass die in den Pauschalversorgungen zur enteralen Ernährung, Tracheostoma sowie zur Insulinpumpentherapie vereinbarten Verbandstoffe und Diätetika grundsätzlich genehmigungsfrei und ausschließlich unter Angabe der Abrechnungspositionsnummer über § 302 SGB V direkt abrechenbar sind.
AC/TK 1992025, 1994010, 1996002
Veröffentlicht am 19.12.2019
Die Kassen weisen auf die Genehmigungsfreigrenzen hin, die in den jeweiligen Protokollnotizen zum Rahmenvertrag geregelt sind.
Besonders in der PG 17 kommt es zu vermehrten Rückfragen, wieso bei phlebologischen Versorgungen Versorgungsanzeigen an die Kostenträger zu übermitteln sind. Beachten Sie hier bitte, dass die Barmer in der PG 17 eine Genehmigungsfreigrenze von 250,00€ netto und die Techniker eine Genehmigungsfreigrenze von 200,00€ netto in den Protokollnotizen geregelt hat. Lediglich bei phlebologischen Versorgungen oberhalb der Genehmigungsfreigrenze ist eine Versorgungsanzeige an die Kostenträger zu übermitteln.
Veröffentlicht am 21.06.2019
Die Barmer teilt mit, dass bei der PG 31 vermehrt Nachlieferungen anstelle des Leistungskennzeichens 04 mit dem Leistungskennzeichen 00 (Neulieferung) abgerechnet werden. Bitte beachten Sie daher folgendes:
- erstmalige Versorgung eines Versicherten mit orthopädischen Maßschuhen: LKZ 00 (Kauf)
- erneute Beantragung nach einer Mindestgebrauchszeit von 2 Jahren für orthopädische Straßenschuhe und einer Mindestgebrauchszeit von 4 Jahren für orthopädische Haus-, Sport- und Badeschuhe: LKZ 04 (Nachlieferung)
- bei einer Wechselversorgung: LKZ 04 (Nachlieferung)
Bitte achten Sie auf das richtige Leistungskennzeichen, da die Barmer ab sofort Kostenvoranschläge mit dem falschen LKZ nicht mehr akzeptieren wird.
Veröffentlicht am 29.05.2019
im September 2018 haben wir Sie über die Änderungen der Hilfsmittelnummern der Anlage 3 des Sauerstoffvertrages informiert. Leider wurden zahlreiche Abrechnungen noch mit den alten Hilfsmittelnummern eingereicht und mussten infolgedessen storniert werden.
Bitte nutzen Sie aus diesem Grund ausschließlich die in blau hinterlegten Hilfsmittelnummern bei der Einreichung Ihrer Abrechnungen, damit Ihre Rechnungen zügig genehmigt werden können.
Veröffentlicht am 30.08.2018
Seit einigen Wochen häufen sich wieder Absetzungen im Bereich der Produktgruppe 31 der DAK mit dem Absetzungsgrund: „Die Abgabe erfordert die vorherige Genehmigung der Kasse. Ein Anspruch auf nachträgliche Kostenübernahme besteht nicht. Ihr Versäumnis begründet auch keinen Zahlungsanspruch gegenüber unserem Versicherten.“ Nach telefonischer Recherche handelt es sich hierbei um Absetzungen, die aufgrund fehlender Genehmigung per eKV vorgenommen wurden. Lt. Aussage der DAK werden ab dem 01.09.2018 keine Versorgungen ohne vorherige Genehmigung per eKV mehr akzeptiert. Das gilt auch für Schuhzurichtungen.
Veröffentlicht am 27.06.2018
Wie bereits unter Punkt 2 mitgeteilt, geht die Quas GmbH mit Stichtag 06.07.2018 in die
Liquidation. Die Quas GmbH bittet die Nutzer des eKV der Quas deshalb, sich für den Bereich eKV einen anderen Dienstleister zu suchen. Ab dem 06.07.2018 muss der Bereich eKV nach Rücksprache mit der Techniker Krankenkasse leider eingestellt werden. Die TK verweist auf die anderen 3 Dienstleister, mit denen sie noch zusammenarbeitet. Das sind die Firmen medicomp (MIP), opta data (egeko) und Dr. Güldener (Optica). Von der Einstellung betroffen ist auch die Quas-Anbindung an die HMM Deutschland, die bisher die eKV an die Barmer und diverse BKK´en übermittelt hat. Als Ersatz müsste ein geänderter Vertrag mit HMM oder einem anderen Dienstleister geschlossen werden. Hier hilft Ihnen z.B. HMM unter der 0800 - 8882500 auch gerne weiter.
Veröffentlicht am 19.06.2018
Die Kasse weist auf Ihre Verträge mit der darin enthaltenden Verpflichtung zur Einreichung des eKV’s und die bis dahin in Papierform geduldete Einreichung des Kostenvoranschlags
hin und bittet zukünftig um Einreichung in elektronischer Form. Bei Nichteinhaltung behält sich die Kasse ggf. die Beendigung des Vertragsverhältnisses vor.
Veröffentlicht am 04.05.2018
Die Kasse hebt die Genehmigungspflicht für einige Pflegehilfsmittel auf. Dies betrifft die PG 51 51.40.01 (Produkte zur Hygiene im Bett) und 51.45.01.0 (Kopf-waschsysteme).
Veröffentlicht am 20.04.2018
Die Kasse hat am 06.04.2018 eine neue Liste zu den Genehmigungsfreigrenzen veröffentlicht.
Veröffentlicht am 16.01.2018
Die Kasse verzichtet bei Hartrahmenorthesen der Produktart 23.04.03.3 auf eine Genehmigung, sofern der Versicherte nicht bereits in den letzten 12 Monaten mit einer solchen Orthese versorgt wurde.
Veröffentlicht am 22.12.2017
Die Kasse verzichtet bis auf Widerruf auf die Genehmigung von drehbaren Badewannensitzen mit der HiMi-Nummer 04.40.02.3 aus dem Vertrag mit dem LEGS 1999A95.
Veröffentlicht am 19.11.2017
Die Kasse weist nochmals darauf hin, dass die Pauschalen für die Erst- und Folgeversorgung mit Pflegebetten für die Pflegegrade 2 bis 5 direkt ohne vorherige Kostengenehmigung abgerechnet werden können.
Veröffentlicht am 03.11.2017
Die KKH weist mit dem in der Anlage beigefügten Schreiben vom 16.10.2017 auf die Präqualifizierungspflicht der Leistungserbringer/Vertragspartner der Krankenkassen hin.
Ab 01.02.2018 wird die KKH keine Abrechnungen von Leistungserbringern mehr akzeptieren, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Hilfsmittels über keinen gültigen Präqualifizierungsnachweis einer akkreditierten PQ-Stelle verfügen.
Veröffentlicht am 20.07.2017
Aus gegebenem Anlass fügen wir Ihnen eine Liste der Hilfsmittel bei, wo die Kasse auf einen Kostenvoranschlag verzichtet.
Veröffentlicht am 20.07.2017
Die Knappschaft führt zum 24.07.2017 den Elektronischen Kostenvoranschlag für Hilfsmittel (eKV) für alle Leistungserbringer ein. Zukünftig können Sie somit Kostenvoranschläge für die Knappschaft auf elektronischem Weg über MIP-Hilfsmittel-Management einreichen. Des Weiteren werden Sie Aufträge ebenfalls elektronisch über MIP-Hilfsmittel-Management erhalten.
WICHTIG: Die Freischaltung für den eKV erfolgt nicht automatisch. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Anhang.
Veröffentlicht am 04.07.2017
Die Kasse hat eine neue Liste zu Genehmigungsfreigrenzen veröffentlicht.
Veröffentlicht am 01.06.2017
Aus organisatorischen Gründen stellt die Knappschaft die geltenden LEGS mit Stichtag zum 01.07.2017 um. Bitte beachten Sie die Änderung für Rechnungen ab dem 1. Juli 2017.
Veröffentlicht am 13.04.2017
Die AOK Bayern hebt für einige Applikationshilfen die Genehmigungspflicht auf (gilt nicht für die Versorgung zur enteralen, parenteralen Ernährung oder zur parenteralen Schmerztherapie).
Veröffentlicht am 15.03.2017
Die Kasse veröffentlicht Eingabehinweise im elektronischen Kostenvoranschlag für diese Produktgruppe, um Genehmigungsprozesse zu beschleunigen und ungerechtfertigte Ablehnungen zu vermeiden. LEGS 19 97 054
Veröffentlicht am 21.02.2017
Da sich die Fälle von Ablehnungen durch die Kasse immer mehr häufen, würden wir es begrüßen, diese nicht „heilbaren“ Ablehnungsschreiben bei uns sammeln zu dürfen, um ggf. rechtliche Schritte einleiten zu können. Senden Sie diese unter dem Stichwort Ablehnung der DAK an vertrag@egroh.de oder faxen Sie an die 06633 – 183 906. Bitte achten Sie darauf, die entsprechende HiMi-Nummer sowie den zur Anwendung gebrachten Leistungs-erbringergruppenschlüssel zu vermerken.
Veröffentlicht am 06.02.2017
Die Kasse widerruft den Genehmigungsverzicht für Produkte der enteralen Ernährung und parenteralen Schmerztherapie aus vorgenanntem Vertrag, da es ab dem 01.03.2017
hierzu eigenständige Verträge geben wird. Eine entsprechende Auflistung finden Sie verlinkt.
Veröffentlicht am 16.01.2017
Die Kasse veröffentlicht in einer Protokollnotiz neue Pseudohilfsmittelpositionsnummern zur Verwendung in der Versorgungsanzeige.
Veröffentlicht am 22.12.2016
Die Kasse hat eine FAQ-Liste zum Stomavertrag veröffentlicht; ebenso eine Protokollnotiz mit Genehmigungsfreigrenzen. Weiterhin bittet die Kasse folgendes zu beachten:
• Bitte verwenden Sie ausschließlich die vertraglich vereinbarten Hilfsmittelpositionsnummern (10-Steller)
• Achten Sie auf die Angabe der neuen, vertraglich vereinbarten Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) gemäß Beitrittserklärung
• Verwenden Sie ausschließlich das vertraglich vereinbarte Kennzeichen Hilfsmittel (KZH) „08“. Dies gilt auch für „Folgeversorgungen“/“Nachlieferungen“ (außer bei Stomabandagen, hier ist das KZH „00“ zu verwenden).
• Bitte fügen Sie die ärztliche Verordnung als Anlage, klassifiziert als „Verordnung“, bei.
• Bitte hinterlegen Sie mindestens das Verordnungsdatum.
• Versorgungsbeginn kann frühestens der 01.01.2017 sein.
• Bitte nehmen Sie keine Trennung in mehrere Versorgungseinheiten oder Positionen für ein und dieselbe Hilfsmittelpositionsnummer vor. Auch dann nicht, wenn der Zeitraum sich über den Jahreswechsel erstreckt, bspw. 01.02.2017 – 31.01.2018)
• Bei der Anzahl geben Sie bitte „1“ an. Dies entspricht der Menge der Monatspauschalen für einen Monat. Als Anzahl ist nicht die Menge an Monatspauschalen für den gesamten Versorgungszeitraum anzugeben.