Veröffentlicht am 05.09.2017
RehaKind, die internationale Fördergemeinschaft Kinder- und Jugendreha-bilitation e.V., kritisiert die Ausschreibung der Techniker Krankenkasse zu Rollstühlen und E-Mobilen, weil diese die Kinderreha mit einbezieht. Angesichts dessen, dass die TK in der Vergangenheit zusammen mit RehaKind Verträge entwickelt hat, die die besonderen Anforderungen der Kinderversorgungen nach der ICF berücksichtigen, sieht der Verein eine „Kehrtwende“. Weiter kritisiert der Verein, dass es keine Loslimitierung gibt, ein Versorger also bundesweit alle Lose gewinnen kann. Die Ausschreibung soll zum 01.04.2018 wirksam werden.
Veröffentlicht am 05.09.2017
Wir freuen uns, Ihnen einen neuen Schuhtechnik-Vertrag mit spectrumK anbieten zu können. Sie können ab sofort beitreten. Über die teilnehmenden Kassen informieren wir, sobald uns eine Aufstellung vorliegt. Vertragsstart ist der 01.08.2017.
LEGS 16 00 125
Veröffentlicht am 05.09.2017
Für die Versorgung mit Armprothesen nach dem OT-Vertrag ist der Leistungserbringer verpflichtet, eine Zusatzqualifikation nachzuweisen (lt. Anlage 3e). Entsprechende Schulungsnachweise und Zertifikate der Bundesfachschule für Orthopädietechnik Dortmund zum Qualitätsstandard in der Armprothetik sind
bis spätestens 31.12.2017 nachzuweisen. Bei Vorliegen einer Anmeldung zu den BUFA-Kursen Teil 1-4 des Qualitätsstandards in der Armprothetik kann dieser Übergangszeitraum um max. 9 Monate bis max. 30.09.2018 verlängert werden. Bei Teilnahme an der Armprothetik senden Sie uns bitte diese Nachweise zur weiteren Übermittlung an die Kasse.
Veröffentlicht am 05.09.2017
Wir freuen uns, Ihnen ab 01.08.2017 eine neue Vereinbarung zur Hilfsmittel- versorgung mit der Halleschen Krankenversicherung anbieten zu können.
Veröffentlicht am 05.09.2017
Die BKK Mobil Oil teilt mit, dass die Produktgruppen 08 und 31 bei der EGROH über den Schuhtechnikvertrag mit dem BKK-Landesverband Bayern abrechenbar sind. Bei den Einlagen lässt die BKK Mobil Oil für Vertragspartner der Schuh-technik-Verträge die Festbetragspreise gegen sich gelten. Man muss also diesem Vertrag beitreten, um Einlagen nach Festbetrag abrechnen zu können.
Dabei muss der LEGS 15 90 301 angegeben werden.
Veröffentlicht am 05.09.2017
Die Kasse hat den Vertrag über die Versorgung mit Sonden- und Trinknahrung, Verbandsstoffen und Hilfsmitteln zur enteralen Ernährung zum 31.08.2017 gekündigt. Da sich ein neuer Vertragsabschluss zum 01.09.2017 nicht realisieren ließ, gilt der bestehende Vertrag bis zum Abschluss eines neuen Vertrages weiter.
Veröffentlicht am 05.09.2017
Seit dem 01. Januar 2017 hat der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Berechtigung, während einer persönlichen Begutachtung Hilfsmittel zu verordnen oder zu empfehlen. Diese werden im Pflegegutachten dokumentiert und gelten gleichzeitig als Antrag oder als Empfehlung bei der Krankenkasse, wenn der Versicherte dazu seine Einwilligung gibt.
Bisher hat die Kasse für die Hilfsmittelversorgung Aufträge an Sie als Leistungserbringer weiter gegeben. Dieses Verfahren wird ab sofort umgestellt. Die Versicherten werden nach einer Verordnung durch den MDK ein Schreiben von der AOK erhalten, mit der Bitte, sich an einen Leistungserbringer seiner Wahl zu wenden. Hier wird zwischen genehmi-gungspflichtigen und genehmigungsfreien Hilfsmitteln unterschieden. Bei genehmigungs-freien Hilfsmitteln erhält der Versicherte ein Genehmigungsschreiben, mit dem die Abrechnung direkt erfolgen kann. Eine Verordnung ist nicht erforderlich. Für genehmi-gungspflichtige Hilfsmittel erhält der Versicherte ein Anschreiben in zweifacher Ausfertigung, welches Ihnen als Leistungserbringer durch die Versicherten vorgelegt wird. Dieses Schreiben dient Ihnen als Verordnung. Der Kostenvoranschlag ist per elektro-nischer Datenübermittlung einzureichen.
Spricht der MDK lediglich eine Empfehlung aus oder liegt die Zustimmung des Versicherten zur Versorgung mit Hilfsmitteln nicht vor, muss das bekannte Verordnungs- und Genehmigungsverfahren eingehalten werden.