ORTHEGROH News

Nachrichten aus 01.2018


Januar 2018


Veröffentlicht am 16.01.2018

Knappschaft

PG 23 Knierahmenorthesen

Abrechnungsbesonderheit

Die Kasse verzichtet bei Hartrahmenorthesen der Produktart 23.04.03.3 auf eine Genehmigung, sofern der Versicherte nicht bereits in den letzten 12 Monaten mit einer solchen Orthese versorgt wurde.


Veröffentlicht am 16.01.2018

KKH kaufm. Krankenkasse

PG 23 Orthesen Depot-Versorgung

Kein Beitritt von EGROH

Seit dem 01.01.2018 bietet die KKH einen Vertrag über die „Depot-Versorgung“ mit Hilfsmitteln der PG 23 Orthesen an. Dieser Vertrag ist nach unserem Kenntnis-stand nicht verhandelt worden. Damit entspricht er der von der KKH verfolgten Strategie der Open-House-Verträge.
Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums und des BVA wie auch der Politik sind Open-House-Verträge jedoch gesetzeswidrig und nicht zulässig.
Deshalb bitten wir Sie, das nach unserer Auffassung rechtswidrige Verhalten der KKH nicht dadurch zu unterstützen, dass Sie einen rechtswidrigen Open-House-Vertrag als Einzelvereinbarung mit der KKH unterschreiben.
Wir empfehlen Ihnen dringend, hier unbedingt weitere Informationen der EGROH abzuwarten.


Veröffentlicht am 16.01.2018

IKK classic

Kündigung MT

Kündigung

Die Kasse kündigt die preislichen Anlagen zur PG 01 Absauggeräte und zur PG 21 Messgeräte für Körperzustände sowie Blutdruckmessgeräte fristgerecht zum 31.03.2018. Ein neuer Vertrag ist in Verhandlung.


Veröffentlicht am 16.01.2018

GWQ ServicePlus AG

Reha-Vertrag

Änderung teilnehmende Kassen

Die Kasse veröffentlicht eine erweiterte Liste der teilnehmenden Kassen.


Veröffentlicht am 16.01.2018

GWQ ServicePlus AG

Orthopädietechnik-Vertrag

neuer Vertrag

Die EGROH hat zusammen mit dem BIV-OT die Produktgruppen 05 Bandagen, PG 23 Orthesen, PG 24 Beinprothetik sowie Brustprothetik neu verhandelt. Es muss ein Neubeitritt erfolgen. Die noch nicht neu verhandelten Produktgruppen 01, 02, 08, 17 und 31 bleiben bis zum Abschluss eines neuen Vertrags weiterhin gültig.


Veröffentlicht am 16.01.2018

AOK Plus

2. Nachtrag zum Reha-Vertrag

neuer Vertrag Anpassung

Die Kasse hat mit dem Fachverband OT einen 2. Nachtrag zum Rahmenvertrag über die Versorgung mit Rehabilitationshilfsmitteln verhandelt. Neu dazu-gekommene Produktgruppen sind die PG 22 Mobilitätshilfen, die PG 26 Sitzhilfen, die PG 28 Stehhilfen und die PG 32 therapeutische Bewegungsgeräte. Zudem gibt es eine neue Übergangsvereinbarung zur Versorgung im Bereich Dekubitus PG 11. Der Vertrag gilt für Versicherte in Sachsen und Thüringen ab dem 01.01.2018. Bitte bedenken Sie vor einem Beitritt, dass die AOK bei weniger als 10 Versorgungen im Jahr das Verweisungsrecht anwendet. D.h.: für nicht in Sachsen/Thüringen angesiedelte LE akzeptiert die Kasse dann die ortsüblichen Preise Ihrer heimischen AOK. Näheres entnehmen Sie bitte den Anlagen.


Veröffentlicht am 16.01.2018

AOK Nordwest

PG 03 enterale Ernährung

neuer Vertrag

Die Kasse hat seit dem 01.12.2017 einen neuen Vertrag zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln zur enteralen Ernährung, Trinknahrung und Verbandmitteln geschlossen. Bei Interesse können Sie diesem ab sofort über die EGROH beitreten.


Veröffentlicht am 16.01.2018

AOK Bayern

OT-Vertrag

Änderung Anpassung

Durch umfangreiche Gesetzesänderungen (z.B. HHVG) in den letzten Monaten kommt es zu maßgeblichen Änderungen in den Verträgen der AOK Bayern. Ab dem 01.03.2018 gibt es im Bereich der Orthopädietechnik (Produktgruppen 05, 20, u. 23) einen neuen Rahmenvertrag und eine Preisanpassung nach oben. Es muss ein Neubeitritt erfolgen. Beachten Sie bitte den neuen LEGS 15 02 305. Als Grundlage ist außerdem ein gültiges, akkreditiertes ISO-Zertifikat erforderlich.


Veröffentlicht am 16.01.2018

GKV-Spitzenverband

Inko u. Stoma

Festbeträge

Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die Festbetragsfestsetzung gem. § 36 SGB V (Krankenversicherung) für aufsaugende Inkontinenzhilfen (Positionsnum-mern 15.25.01.00-5; 15.25.02; 15.25.03.0-2) und für Stoma-Artikel vom 1. Dezember 2004 in der Fassung der Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 aufzuheben.
Damit sind die Leistungserbringer ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr verpflichtet,
bei Stoma- und aufsaugenden Inkontinenzprodukten zu den Festbeträgen abzu-rechnen. Soweit keine Verträge nach § 127 Abs. 2 SGB V mit den Kranken-kassen bestehen oder durch einzelne Kassen Ausschreibungen in diesen Produkt-gruppen vorgenommen wurden, können die Preise frei kalkuliert werden. Hierzu ist dann ein Kostenvoranschlag an die Krankenkassen notwendig.