Veröffentlicht am 29.08.2019
Die AOK Rhld.-Hamburg hat einen neuen Vertrag zur Inhalations- und Atemtherapie im Teilbereich Sauerstoff abgeschlossen. Zum 01.08.2019 ist EGROH diesem beigetreten. Sie können ab sofort Ihren Beitritt erklären. Unterlagen finden Sie im Anhang. Der LEGS lautet 15 20 A00 .
Die Beitrittserklärung benötigen wir im Original per Post.
Veröffentlicht am 15.08.2019
Der HRV ist Bestandteil vieler produktspezifischer Preisvereinbarungen und bildet die Grundlage für die Hilfsmittelversorgungen im Rahmen des § 127 Abs. 3 SGB V. Die Versorgung der Versicherten der AOK Bremen/Bremerhaven ist im Rahmen des § 33 Abs. 6 Satz 1 SGB V auf Vertragspartner beschränkt. Der Vertrag löst den vorhergehenden ab dem 01.07.2019 übergangslos ab, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen wird. Ein Neubeitritt ist somit nicht notwendig.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
- Sicherheitstechnische Kontrollen (§11 MPBetreibV): Für Medizinprodukte nach Anlage 1 der MPBetreibV sind sicherheitstechnische Kontrolle durchzuführen. In der Anlage 1 befinden sich z.B. Produkte der PG 03 (Spritzenpumpen, Insulinpumpen, Ernährungspumpen, etc.), PG 09 (TENS-Geräte), PG 14 (Beatmungsgeräte, CPAP, etc), PG 17 (Ein- und Mehrkammergeräte), PG 21 (Pulsoximeter). Regelungen für die Vergütung der sicherheitstechnischen Kontrollen und/oder Wartungen gemäß MPBetreibV sind in den jeweiligen Produktanlagen zu finden.
- Medizinproduktebuch (§ 12 MPBetreibV): Bis auf wenige Ausnahmen sind im Reha-Bereich keine Medizinproduktebücher zu führen. Ausnahmen sind z.B. die TENS-Geräte und Blutdruckmessgeräte. Das Führen des Medizinproduktebuchs darf in Form einer Excel-Tabelle oder als Ausdruck aus Ihrer Branchensoftware erfolgen.
- Bestandsbuch (§13 MPBetreibV): Bei Fallpauschalen sind Sie als Eigentümer für das Führen des Bestandsbuches verantwortlich. Bei Kauf/Wiedereinsatz brauchen Sie dies nur für die Hilfsmittel führen, die sich im Einsatz bei den Versicherten befinden. Die weitere Verwaltung wie z.B. die Rückholung und die Wiederaufbereitung erfolgt durch die „Werkstatt Bremen“ im Auftrag der AOK.
- Messtechnische Kontrollen (§ 14 MPBetreibV): Die messtechnischen Kontrollen betreffen im Hilfsmittelbereich nur die Blutdruckmessgeräte. Auch hier arbeitet die Krankenkasse an einem Konzept zur Umsetzung, da die Kosten zur Durchführung einer messtechnischen Kontrolle gegenüber dem Neuanschaffungspreis des Hilfsmittels unwirtschaftlich sind.
Der Leistungserbringergruppenschlüssel bleibt gleich (15 04 A00)
Veröffentlicht am 15.08.2019
Zum 01.08.2019 hat die EGROH den Beitritt zu den Verträgen behindertengerechte Betten und Pflegebetten der AOK Nordost erklärt. Sie können diesen ab sofort beitreten, die Verträge und Beitrittserklärungen finden Sie im Anhang. Die LEGS lauten 1523P19 und 1523P50.
Bitte beachten Sie, dass die Beitritte im Original per Post an uns gesendet werden müssen.
Veröffentlicht am 08.08.2019
Sie können nun noch schneller den Verträgen der EGROH-Service GmbH beitreten: das System befüllt ab sofort Ihre Beitrittserklärungen automatisch mit Ihren Stammdaten. Die Angabe der gewünschten Versorgungsbereiche muss jedoch noch händisch erfolgen.
Diese Funktion läuft über Ihr jeweils ausgewähltes Institutionskennzeichen.
Veröffentlicht am 08.08.2019
Zum 1. Juli 2019 hat der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) einen Vertrag mit der Knappschaft und der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse) über die Versorgung der Versicherten mit orthopädischen Hilfsmitteln des Orthopädie-Techniker-Handwerks der Produktgruppe 10 geschlossen. Die neue Anlage PG 10 wird dem bestehenden Rahmenvertrag vom 19. Oktober 2018 angehängt und tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Die neuen LEGS lauten:
15 92 102 (10A OT)
16 92 102 (10A OST)
15 92 103 (31A,C,D OT)
16 92 103 (31A,C,D OST)
15 92 104 (10B OT)
16 92 104 (10B OST)
EGROH hat diesen Vertrag gezeichnet, teilnehmende Betriebe am vorherigen Vertrag müssen nicht neu beitreten.
Veröffentlicht am 08.08.2019
Die EGROH hat mit der AOK Rheinland-Pfalz / Saarland einen neuen Rahmenvertrag abgeschlossen. Dieser ersetzt die alte Fassung und ist ab dem 01.07.2019 gültig. Dieser Vertrag ist die Grundlage zur Teilnahme an allen Verträgen der AOK RPS. Durch die Anerkennung von EGROH nehmen Sie automatisch teil, sobald ein Beitritt zu einem Versorgungsvertrag erfolgt.
Bitte beachten Sie dazu folgende Hinweise:
- Sicherheitstechnische Kontrollen (§11 MPBetreibV): Für die TENS-Geräte ist spätestens alle zwei Jahre eine sicherheitstechnische Kontrolle durchzuführen. Die Krankenkasse arbeitet hier an einem Konzept, wie die korrekte Umsetzung der MPBetreibV erfolgen kann, da bei diesen Produkten die Kosten für Wartung und sicherheitstechnische Kontrolle den Neuanschaffungspreis übersteigen würden. Regelungen für die Vergütung der sicherheitstechnischen Kontrollen und/oder Wartungen gemäß MPBetreibV sind in den jeweiligen Produktanlagen zu finden.
- Medizinproduktebuch (§ 12 MPBetreibV): Bis auf wenige Ausnahmen sind im Reha-Bereich keine Medizinproduktebücher zu führen. Ausnahmen sind z.B. die TENS-Geräte und Blutdruckmessgeräte. Das Führen des Medizinproduktebuchs darf in Form einer Excel-Tabelle oder als Ausdruck aus Ihrer Branchensoftware erfolgen.
- Bestandsverzeichnis (§13 MPBetreibV): Bei Fallpauschalen sind Sie als Eigentümer für das Führen des Verzeichnisses verantwortlich. Bei Kauf/Wiedereinsatz brauchen Sie für die Hilfsmittel ein Verzeichnis nur nach § 15 Absatz 1 RV2 zu führen, die sich im Einsatz bei den Versicherten befinden.
- Messtechnische Kontrollen (§ 14 MPBetreibV): Die messtechnischen Kontrollen betreffen im Hilfsmittelbereich nur die Blutdruckmessgeräte. Auch hier arbeitet die Krankenkasse an einem Konzept zur Umsetzung, da die Durchführung einer messtechnischen Kontrolle den Neuanschaffungspreis des Hilfsmittels übersteigen würde.
- Fotodokumentation: In dem Rahmenvertrag verlangt die AOK RPS an verschiedenen Stellen eine Fotodokumentation. Laut DSGVO darf jedoch kein Foto, auf dem Versicherte oder auch deren Körperteile zu erkennen sind – auch nicht mit Einverständnis des Versicherten – an die Krankenkasse übermittelt werden. Die AOK RPS wird sich zur Klärung an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten wenden. Bis dahin dürfen auf Anfrage der AOK RPS ausschließlich die Hilfsmittel – ohne Versicherte – fotografiert werden
Der Leistungserbringergruppenschlüssel lautet 15 09 RV2. Den Inhalt entnehmen Sie bitte dem Anhang.