Veröffentlicht am 17.03.2022
Momentan erhalten wir vermehrt Rückmeldungen unserer Mitglieder zu Problemen bei der Abrechnung der Produktgruppe 05 Bandagen.
Für diese Produktgruppe gibt es derzeit keinen gültigen Vertrag. Die AOK NordWest lässt aber den Vorläufervertrag mit dem LEGS 15 08 050 weiter gegen sich gelten.
Alle anderen AC/TKs (LEGS) mit der 099 am Ende sind Pseudo-Nummern / Platzhalter und werden von der AOK NordWest abgewiesen.
Die AOK NordWest hat uns eine Brutto-Preisliste mit allen GPOS, die über das AC/TK 15 08 050 abgerechnet werden können, zur Verfügung gestellt, die wir Ihnen im Anhang senden.
Veröffentlicht am 20.01.2022
Wie bereits mehrfach berichtet, herrscht bei der DAK im Reha-Bereich seit dem 01.01.2022 ein „vertragsloser Zustand“. Das betrifft nicht nur die EGROH, sondern alle Mitgliedsverbände der Arbeitsgemeinschaft aus BIV-OT, CURA-SAN, rehaVital, RSR, Sanitätshaus Aktuell und EGROH. Lassen Sie sich also bitte nicht irritieren, wenn z.B. in den Rubren der von der DAK zum Beitritt angebotenen Verträge noch die Verbandsnamen zu lesen sind: Es gibt derzeit im Reha-Bereich keine Verbandsverträge!
Wir bedauern sehr, dass die ARGE mit der DAK wegen der massiven Kostensteigerungen nicht kurzfristig eine tragfähige Übergangsregelung erreichen konnte, zumal dies mit anderen Kassen (z.B. Barmer, TK, GWQ, auch verschiedenen AOKen, etc.) für das Jahr 2022 sehr wohl gelungen ist.
Allerdings sind die Mitgliedsverbände der ARGE auch nicht bereit, den vertragslosen Zustand einfach hinzunehmen. Deshalb hat die ARGE die DAK zu unverzüglichen Vertragsverhandlungen nach § 127 Abs. 1 SGB V im Reha-Bereich – also noch im Januar – aufgefordert. Die ARGE ist sich der Problematik bei den Betrieben sehr wohl bewusst und arbeitet mit Hochdruck an einer schnellstmöglichen Lösung.
Für den derzeitigen vertragslosen Zustand gilt unverändert:
In § 127 Abs. 3 S. 1 SGB V heißt es: 1Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1 mit Leistungserbringern bestehen (…), trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer; …
Der Gesetzgeber sieht für die Kostenvoranschlagsverfahren beide Vorgehensweisen – elektronisch oder Papierform – vor. (Das wird sich auch mit fortschreitender Digitalisierung nicht ändern.)
Die vertragliche Verpflichtung zum eKV über MIP gilt deshalb nur für die Vertragspartner der DAK, also nicht im vertragslosen Zustand. Wenn die DAK mitteilt, dass Sie verpflichtet seien, elektronische Kostenvoranschläge einzureichen, entspricht das daher nicht der Gesetzeslage.
Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 12.01.2022
Wie bereits berichtet, befindet sich die EGROH im Bereich Reha in einem vertragslosen Zustand mit der DAK.
Im MIP-System werden Ihnen dennoch EGROH-Verträge zum Beitritt angeboten.
Bitte beachten Sie, dass diese Verträge nicht die ursprünglichen EGROH-Verträge sind! Die Bezeichnung als EGROH-Vertrag haben wir gegenüber der DAK bereits moniert und warten hier auf eine Nachbesserung.
Die EGROH hatte in Zusammenarbeit mit der ARGE die Verträge gekündigt, da die Verhandlungen bzgl. der stark gestiegenen Fracht- und Rohstoffkosten stagnierten. Die Verträge von SaniAktuell, RSR, CuraSan und rehaVital sind somit ebenfalls gekündigt.
Ergänzender Hinweis:
Da wir uns im vertragslosen Zustand befinden, sind Sie nicht vertraglich verpflichtet, Kostenvoranschläge über MIP einzureichen. Wenn Sie dennoch Kostenvoranschläge über MIP einstellen, erfolgt im Regelfall bei „Nichtvertragspartnern“ eine automatisierte Ablehnung, spätestens jedoch dann, wenn Ihr Kostenvoranschlag z.B. aufgrund massiver Kostensteigerungen von den ehemaligen Vertragspreisen abweicht.
Um zu erreichen, dass Sie Ihre DAK-versicherten Kunden versorgen können, müssen Ihre Kostenvoranschläge aber bearbeitet werden. Dies können Sie jedoch nur dadurch sicherstellen, dass Sie die Kostenvoranschläge in „Papierform“ per Fax/Post/Mail einreichen. Der Gesetzgeber sieht für die Kostenvoranschlagsverfahren beide Vorgehensweisen (elektronisch oder Papierform) vor.
Wir halten Sie über das weitere Vorgehen auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 12.05.2021
Der hkk ist aufgefallen, dass 55 unserer Mitgliedsbetriebe die Versorgung mit festbetragsgeregelten Einlagen sowie 104 unserer Mitglieder die Versorgung mit festbetragsgeregelter Kompressionsware weiterhin nicht vertragskonform mit der hkk abrechnen.
Bei der Abrechnung festbetragsgeregelter Einlagen ist der vertraglich vereinbarte Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) 19 92 156 korrekt anzugeben. Bei der Abrechnung festbetragsgeregelter Kompressionsware ist der vertraglich vereinbarte LEGS 19 92 158 korrekt anzugeben. Erfolgt dies weiterhin nicht, behält sich die Kasse eine Prüfung gemäß §§ 13, 14 des Rahmenvertrages vor.
Zukünftig wird es für die Abrechnungen von Versorgungen mit festbetragsgeregelten Einlagen sowie festbetragsgeregelter Kompressionsware ohne Angabe der vertraglich vereinbarten LEGS keine allgemeine Kulanz seitens der hkk geben.
Um erhöhte Mehraufwände im Sinne der vertragspartnerschaftlichen Zusammenarbeit in der Abrechnung zu vermeiden, bitten wir ausdrücklich um die korrekte Einreichung der Rechnungen unter Angabe der vertraglich vereinbarten LEGS.
Veröffentlicht am 04.03.2021
Die EGROH und ORTHEG haben zusammen mit anderen Verbänden ein Schreiben an den GKV-Spitzenverband und das Bundesministerium für Gesundheit gesendet und dabei die pandemiebedingte massiven Kostensteigerungen für Hilfsmittelleistungserbringer thematisiert. Das Schreiben haben wir zu Ihrer Information beigefügt.
Um die Problematik auch auf Länderebene zu platzieren, benötigen wir Ihre Unterstützung. Daher haben wir das Schreiben in gekürzter Variante als Word-Version beigefügt, das Sie auf Ihrem Geschäftspapier ausdrucken und selbst unterschreiben können. Senden Sie das Schreiben an den Abgeordneten in Ihrer Region und fordern Sie Unterstützung ein!
Veröffentlicht am 25.09.2020
Wie berichtet haben wir die 10 Einzelverträge, die mit einem einzelnen Leistungserbringer geschlossen wurden, geprüft und sind zu folgendem Entschluss gekommen:
Es ist leider nicht mehr vermeidbar, dass es ab dem 01.10.2020 zu einem vertragslosen Zustand im Reha-Bereich kommt.
Die IKK classic hat das gemeinsame Angebot von EGROH, BIV, Reha Vital, RSR, Sanitätshaus Aktuell AG und CURA-SAN ohne Verhandlung abgelehnt und die Verhandlungen für gescheitert erklärt. Die Konditionen der mit einem Einzelunternehmen abgeschlossenen Verträge sind nach unserer Beurteilung absolut unwirtschaftlich. Wir können Ihnen deshalb KEINESFALLS empfehlen, diesen Verträgen beizutreten.
Um weiterhin die Versicherten der IKK classic wirtschaftlich sinnvoll und qualitativ hochwertig versorgen zu können, empfehlen wir Ihnen die alten Vertragspreise mit einem prozentualen Aufschlag in Höhe der Grundlohnsummensteigerung bzw. des Inflationsausgleiches der letzten drei Jahre (ca. 9,8%) oder andere marktübliche Preise einzureichen.
Bitte reichen Sie Kostenvoranschläge zu den gekündigten Produktgruppen bei der IKK classic grundsätzlich in Papierform (Fax oder Post) ein. Nur dann ist sichergestellt, dass Ihr Kostenvoranschlag nicht automatisch abgelehnt oder auf die neuen unwirtschaftlichen Vertragspreise gekürzt wird. Das Rezept senden Sie bitte nur in Kopie an die Kasse.
Besonders wichtig ist allerdings, dass Sie Kürzungen auf unwirtschaftliche Preise nicht akzeptieren, sondern unter Hinweis auf die fehlende Vertragsbindung auf den in Ihrem Kostenvoranschlag geforderten Betrag bestehen (siehe Anhänge im Login-Bereich).
Sie können sich auch vom Versicherten das bzw. sein "freies Wahlrecht" bestätigen lassen, dass er von Ihnen beliefert werden möchte und dies zusammen mit Ihren Kostenvoranschlägen einreichen (siehe Anhänge im Login-Bereich).
Wir sind der Auffassung, dass die IKK classic hier ihre gesetzlichen Pflichten aus § 127 Abs. 1 S. 2 SGB V verletzt hat und haben uns mit einem Schreiben an das BAS (Bundesamt für Soziale Sicherung) gewendet (siehe Anhänge im Login-Bereich).
Wir bemühen uns weiterhin, die Verhandlungen wieder aufzunehmen und wirtschaftliche Preise für Sie zu erzielen.
Bitte haben Sie noch etwas Geduld! Wir halten Sie auf dem Laufenden!Einen Preisvergleich sowie unser ursprüngliches Angebot werden wir Ihnen in den kommenden Tagen zur Verfügung stellen.
Im Anhang finden Sie wichtige informative und bürokratieerleichternde Dokumente dazu.
Veröffentlicht am 22.09.2020
Wie bereits am 17.09. veröffentlicht, hat die EGROH Anfang August zusammen mit BIV, Reha Vital, RSR, Sanitätshaus Aktuell AG und CURA-SAN ein Angebot abgegeben. Die IKK classic hat das Angebot ohne Verhandlung abgelehnt und die Verhandlungen für gescheitert erklärt.
Wir haben die 10 Einzelverträge, die mit einem einzelnen Leistungserbringer geschlossen wurden, heute erhalten und geprüft.
Es wird wahrscheinlich ab dem 01.10.2020 zu einem vertragslosen Zustand im Reha-Bereich kommen.
Bitte haben Sie noch etwas Geduld!
Am 23.09.2020 findet eine Krisensitzung statt. Handlungsempfehlungen werden in den nächsten Tagen veröffentlicht.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Veröffentlicht am 20.08.2020
Die Bahn BKK hat überarbeitete Preisanlagen zu vielen Produktgruppen im Internet zum Vertragsbeitritt angeboten. Da es sich hierbei nicht um mit den Leistungserbringerverbänden verhandelte Verträge mit aus unserer Sicht nicht akzeptablen Konditionen handelt, raten wir Ihnen vom Beitritt ab.
Wie wir nun erfahren haben, werden bei den festbetragsgeregelten Hilfsmitteln in der PG 08 und PG 17, die mit wirtschaftlicher Aufzahlung abgegeben werden, von der BAHN-BKK die Versorgungen nicht in Höhe der aktuellen Festbeträge abgerechnet, sondern gemäß der im Internet veröffentlichen Vertragskonditionen um 9,75% gekürzt.
Wir raten Ihnen dringend, Abrechnungen mit der BAHN-BKK sorgfältig zu prüfen und Absetzungen nicht zu akzeptieren. Grundsätzlich sollten Sie Versorgungen von BAHN-BKK-Versicherten erst nach in voller Höhe genehmigten Kostenvoranschlag durchführen.
Veröffentlicht am 08.06.2020
Achten Sie darauf, dass Sie bei Einsatz einer elektronischen Registrierkasse in Ihrem Betrieb, eine Anpassung an den Kasseneinstellungen vornehmen. Denn nur so ist gewährleistet, dass bei Verkauf von Waren und Dienstleistungen auf den ausgegebenen Rechnungen und im Kassen- und Buchhaltungssystem der richtige (gesenkte) Umsatzsteuersatz ausgewiesen und berücksichtigt wird.
Praxis-Tipp: Hier empfiehlt es sich, das Gespräch mit dem Kassenhersteller und mit dem Steuerberater zu führen. So kann sichergestellt werden, dass die neuen Umsatzsteuersätze nach der Mehrwertsteuersenkung von 16 Prozent und fünf Prozent ab 1. Juli 2020 zur Anwendung kommen.
Veröffentlicht am 19.03.2020
Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:
I. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
Unsere Betriebe (SH/OT/OST/MT/Pflege/Reha/auch Großhandel) sind nicht von den verordneten Schließungen betroffen. Als systemrelevante Einrichtungen des Gesundheitswesens und damit Teil der sog. kritischen Infrastruktur bleiben unsere Betriebe unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen (RKI) geöffnet.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 04.02.2020
Bedingt durch technische Probleme konnte die Techniker Krankenkasse Ihre neuen Vertragsbeitritte nicht importieren. Dies betrifft insbesondere die Beitritte zum neuen Vertrag "Rollatoren, Rollstühle, E-Mobile" mit den LEGS 1599703, 1599704, 1599705 ab dem 01.12.2019. Hier verhinderte ein Problem in der Software der Kasse, dass Ihre Vertragsdaten im System hinterlegt und an das Abrechnungsunternehmen weitergegeben werden konnten.
Dieses Problem bei der Kasse ist nun hoffentlich behoben. Es kann jedoch noch bis zur nächsten Woche (KW 7) dauern, bis die Daten an die Medent GmbH übermittelt worden sind. Sollten Sie also Probleme bei der Einreichung eines Kostenvoranschlags haben, obwohl Sie dem Vertrag über die EGROH beigetreten sind, wenden Sie sich bitte an die Techniker direkt (unter der Telefonnummer 040/69093813). Dort können Sie einen Auszug aus dem Echt-System anfordern und diesen dann dem Abrechnungsunternehmen zur Verfügung stellen.
Veröffentlicht am 28.11.2019
Mit dem Verbot von Ausschreibungen und Open-House-Verträgen durch das TSVG im Mai ist gleichzeitig die gesetzliche Frist gesetzt worden, zu der die Ausschreibungsverträge durch Verhandlungsverträge ersetzt sein sollten: 30. November 2019!
Leider ist es bisher nur in wenigen Bereichen gelungen, die durch Ausschreibung bisher verlorenen Versorgungsbereiche durch Verhandlungen für Sie wieder zurück zu gewinnen. (s. Meldungen im Portal) Trotz den vereinten Bemühungen der relevanten Verbände (BIV OT / Curasan / RSR / Sanitätshaus Aktuell / rehaVital / EGROH) haben verschiedene Krankenkassen mit regionalen Leistungserbringern Verträge auf Ausschreibungsniveau geschlossen, die sie nun nach „Open-House-Manier“ zum Beitritt anbieten. Bei den bekannt gewordenen Preisgestaltungen (z.B. Fallpauschale Rollator: 37,-€ / Rollstuhl: 90,-€ / etc.) kommt ein Beitritt für uns und die genannten Verbände nicht in Frage.
Da die genannten Vertragspreise eine gesetzlich verlangte „mehrkostenfreie Versorgung“ (§ 127, Abs. 1, Satz 3, SGB V) unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gar nicht zulassen, können wir Ihnen nicht empfehlen, einen Beitritt auch nur zu erwägen. Sie würden sich mit dem Gesetz in Konflikt bringen.
Wir, EGROH und auch die anderen Verbände, machen weiterhin das uns gesetzlich zugesicherte Recht auf Verhandlungen (§ 127, Abs. 1 u. 2, SGB V) geltend. Wann es gelingt, die Ausschreibungsbereiche wieder für Sie zurück zu gewinnen, wissen wir nicht.
Wir brauchen also alle noch viel Geduld und Hartnäckigkeit.
Eine Verfahrensmöglichkeit für die noch nicht gelösten Vertragsprobleme im Ausschreibungsbereich könnte so aussehen:
Wenn Versicherte einer „Ausschreibungskasse“ von Ihnen mit einem Hilfsmittel aus einem bisher ausgeschriebenen Versorgungsbereich versorgt werden möchten, können Sie diesen Versicherten folgende Hilfe anbieten: Erstellen Sie – wie in allen Bereichen ohne Vertragsteilnahme – einen von Ihnen kalkulierten Kostenvoranschlag und bieten Sie der Kasse damit den Abschluss eines Einzelvertrages nach § 127, Abs. 3, SGB V an.
Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr KV auch von der Kasse empfangen und bearbeitet werden kann, sollten Sie keinen eKV verwenden; als „Nichtvertragspartner“ mit einem „Nichtvertragspreis“ würde Ihr eKV vermutlich automatisch abgewiesen.
Sie können beispielsweise ein Fax verwenden, das kommt an und Sie haben über den Sendebericht auch einen Nachweis für Ihre Unterlagen.
Veröffentlicht am 10.10.2019
Entgegen unseren News vom 12.09.2019 müssen wir Ihnen leider erneut mitteilen, dass eine Übernahme der Teilnehmer aus dem Altvertrag nicht möglich ist. Grund hierfür ist der in dem wirtschaftlich verträglichen Vertrag der IKK classic geforderte Stomatherapeut. Bislang ist die IKK classic nicht bereit, von dieser Vertragsbedingung abzurücken. Wir sind zwar weiterhin im Gespräch mit der Kasse, sehen aber wenig Möglichkeiten, kurzfristig eine befriedigende Lösung zu erreichen.
Aus wirtschaftlichen Gründen wird EGROH dem von der IKK classic angebotenen Vertrag ohne Stomatherapeuten nicht beitreten. Aus eben diesen Gründen können wir Ihnen auch nicht empfehlen, diesem Vertrag beizutreten.
Sollten Sie trotz allem nicht umhinkommen, diesem Vertrag doch beizutreten, wenden Sie sich bitte direkt an die Kasse.
Veröffentlicht am 28.02.2019
Aufgrund der Aktualisierung des PQ-Kriterienkatalogs zum 01.12.2018 und der Fortschreibung diverser Produktgruppen zum 31.12.2018 kann es zu automatischen Änderungen bei Ihren Vertragsteilnahmen gekommen sein.
Bitte überprüfen Sie Ihre aktuellen Vertragsteilnahmen auf Korrektheit, um Retaxierungen zu vermeiden. Bitte beachten Sie bei diversen AOKen, dass Sie hier ggf. eine separate Bestätigung der Krankenkasse erhalten haben.
Ihre aktuellen Teilnahmen können Sie jederzeit unter „Meine Verträge“ einsehen. Eine Teilnahmebestätigung zur Weiterleitung an Ihr Abrechnungszentrum können Sie bequem als pdf-Dokument herunterladen.
Eine nähere Erläuterung des Menüpunktes „Meine Verträge“ können Sie dem beigefügten Dokument entnehmen.
Veröffentlicht am 07.02.2019
Information über den aktuellen Stand der Verhandlungen zur PG 31 vom 05.03.2018 der GWQ:
Für die Bereiche
- Orthopädische Maßschuhe und Zusätze (31.03.01.001 – 31.03.02.7002)
- Konfektionierte Schuhe (31.03.03.0 – 31.03.03.7)
- Reparaturen/Instandsetzungen (Pos. 31.03.05.1 – 31.03.05.4)
- Leisten (31.03.06.0004 – 31.03.06.0007)
- Diabetikerschutzschuhe (31.03.08.0)
- Arbeitsstundensatz (31.99.99.0999)
wurden bereits Vertragspreise gegenseitig akzeptiert. Unsere zugrundeliegenden Kalkulationen wurden dabei von der GWQ Service Plus AG vollumfänglich akzeptiert. Dies beinhaltet die Steigerung des Arbeitsstundensatzes von 54,50 € auf 61,50 €.
Lediglich bei den Preisen für die Schuhzurichtungen gibt es bisher keine Einigung. Auch unseren Kompromissvorschlag, Schuhzurichtungspreise auf dem Niveau der bereits seit 01.07.2015 gültigen PG 31-Preisvereinbarung mit der DAK zu akzeptieren, lehnt die GWQ ab.
Ursache hierfür ist sicherlich, dass zwischenzeitlich von der GWQ ServicePlus AG mit dem Innungsverband für Orthopädie-Schuhtechnik Nordrhein-Westfalen ein PG 31-Versorgungsvertrag abgeschlossen wurde, der z.B. bei den Schuhzurichtungen deutlich niedrigere Vertragspreise vorsieht. Eine Gegenüberstellung der dort abgeschlossenen Schuhzurichtungspreise mit unserem Preisangebot und den aktuellen DAK-Preisen ist als Anlage beigefügt.
Unsere Verhandlungsgruppe, mit zusammen über 1500 Mitgliedsbetrieben, lehnt diesen Vertrag ab, da die Preise teilweise sogar niedriger sind als diejenigen, die uns die GWQ selbst angeboten hat!
Die GWQ ServicePlus AG hat diesen Vertrag als bundesweite Beitrittsoption bekanntgemacht. Wie vom Bundesversicherungsamt bereits mehrfach veröffentlicht, gibt es zwar ein „Beitrittsrecht“ nach § 127 SGB V, aber keineswegs eine „Beitrittspflicht“.
Jeder Verband – auch einzelne Betriebe – hat das Recht auf Verhandlungen. Wir werden also weiter verhandeln.
Wir raten Ihnen dringend, diese Beitrittsoption nicht zu nutzen und das Ergebnis unserer Vertragsverhandlungen mit der GWQ ServicePlus AG weiter abzuwarten.
Veröffentlicht am 27.12.2018
Erinnerung für die Mitgliedsbetriebe: Der PG 31 Vertrag mit GWQ ist gekündigt.
Wir raten dringend dazu, eine Versorgung erst nach genehmigtem Kostenvoranschlag im Einzelfall vorzunehmen.
Um eine automatische Abweisung der KV zu vermeiden empfehlen wir die Einreichung in Papierform. Es bietet sich an, sich z.B. an das SpectrumK-Preisniveau anzulehnen, da dies eine der GWQ vergleichbare Kassengruppierung ist.
Veröffentlicht am 11.12.2018
Bis zum 30. April 2019 wollen insgesamt fünf der derzeit noch 23 Präqualifizierungsstellen ihre Tätigkeit einstellen. Dies geht aus der Liste der benannten Präqualifizierungsstellen für Hilfsmittel-Leistungserbringer des GKV-Spitzenverbandes mit Stand 4.12.2018 hervor. Die beim Verband der Ersatzkassen angesiedelte Präqualifizierungsstelle PQS Hilfsmittel hatte dies bereits angekündigt. Als Grund nannte die PQS das im Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz geforderte aufwendige und bürokratische Akkreditierungsverfahren nach der DIN Norm 17065 bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) bzw. den damit erforderlichen Eingriffen in die PQS-Struktur.
Folgende vier weitere PQ-Stellen stellen ihre Tätigkeit im Präqualifizierungsbereich Ende April 2019 ein:
DQS Medizinprodukte (Frankfurt/Main), Fischer Management Beratung (Haar bei München), Care id (Berlin) sowie TÜV Süd Product Service (Hannover).
Damit bleiben noch 18 PQ-Stellen für Hilfsmittel-Leistungserbringer übrig.
Veröffentlicht am 11.12.2018
Erste PQ-Stellen akkreditiert: Mit Stand 10. Dezember 2018 hat die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) eine Liste der aktuell akkreditierten PQ-Stellen veröffentlicht: CERTiQ Zertifizierungsdienstleistungen, Gustav-Weißkopf-Straße 5; 90768 Fürth (Geltungsbereich Bayern); GPQG Gesellschaft für Präqualifizierung im Gesundheitswesen, Altenholzer Straße 5-7; 24161 Altenholz (Deutschland); PräQ Gesellschaft zur Präqualifizierung, Wallstraße 1; 55122 Mainz (Rheinland-Pfalz bzw. Deutschland).
Veröffentlicht am 12.10.2018
Anmerkung: Diese Vereinbarung ist kein Vertrag, sondern stellt lediglich eine unverbindliche Preisempfehlung dar. Aufgrund des Alters dieser Vereinbarung kommt es inzwischen durchaus zu Kürzungen seitens der Kasse. Darauf hat EGROH zur Zeit leider keinen Einfluss mehr. Der Vereinbarung kann nicht mehr beigetreten werden.
Veröffentlicht am 03.11.2016
Die Kasse hat die Liste mit den FAQs zum Reha-Vertrag erweitert.
Veröffentlicht am 02.09.2016
Die Kasse hat Probleme bei den elektronischen Kostenvoranschlägen wiedereinsatzfähiger Kinder- und Schwerlastbetten. Laut Vertrag ist Folgendes geregelt:
50.45.01.3xxx/19.40.01.7xxx VWKZ 00/ LVP abzgl. 15% zzgl. UST
50.45.01.2xxx/19.40.01.6xxx VWKZ 00/ LVP abzgl. 15% zzgl. UST
Manche Vertragspartner liefern den EKOVO mit mehreren Zeilen an, z.B.1. Zeile Grundhilfsmittel mit Preis, 2. Zeile Einlegerahmen mit Preis, 3. Zeile Matratze mit Preis. Sämtliche Zeilen sind mit dem Verwendungskennzeichen „Neuversorgung („00““) gekennzeichnet. Das führt zu fachlich falschen Buchungen im Hilfsmittelpool der Kasse.
Bitte stellen sicher, dass der EKOVO in diesen Fällen nur in der 1. Zeile mit dem Gesamtpreis des Bettes inkl. Zubehör erfasst werden soll.
Im mit zu übermittelnden PDF-Dokument sind dann die einzelnen Zubehöre mit den betreffenden Einzelpreisen aufzuführen.
Veröffentlicht am 23.02.2016
Die Kasse teilt mit, dass sie beim Vertragscontrolling auf relevante „Auffälligkeiten“ gestoßen ist. Die Sachverhalte werden derzeit aufbereitet u. die AOK wird dann schriftlich auf die betreffenden Unternehmen zugehen.