Veröffentlicht am 30.12.2020
Wie wir bereits mitteilten, wurde der Höchstbetrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vorübergehend auf monatlich bis zu 60 Euro erhöht.
Die Regelung wird bis zum 31.03.2021 verlängert.
Veröffentlicht am 30.12.2020
Bitte beachten Sie die Fusion der Schwenninger Krankenkasse mit der atlas BKK ahlmann zur vivida BKK zum 01.01.2021. Bitte beachten Sie ebenso die Fusion der BIG direkt gesund mit der actimonda krankenkasse zum 01.01.2021.
Veröffentlicht am 30.12.2020
Hiermit informieren wir Sie über den Beitritt der Betriebskrankenkasse Herford Minden Ravensberg zu den Verträgen der GWQ ServicePlus AG.
Der Beitritt gilt für den Vertrag mit dem LEGS:
1991G20 – Badehilfen
1991G21 – Gehhilfen
1991G23 – Krankenfahrzeuge manuell (Pauschale)
1991G24 – Krankenfahrzeuge elektrisch (Pauschale)
1991G25 – Toilettenhilfen
1991G42 – Dekubitus (Pauschale)
1991G43 – Krankenpflegeartikel (Pauschale)
und ist zum 01.01.2021 wirksam.
Eine Gesamtübersicht ist angehängt.
Veröffentlicht am 30.12.2020
Die ab dem 01.11.2020 bis zum 30.04.2021 geltende Übergangsvereinbarung wurde nochmals bis zum 30.06.2021 verlängert, da die Verhandlungen mit dem BIV-OT noch weiter andauern werden. LEGS 15 98 279
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 30.12.2020
Bitte beachten Sie, dass zum 01.01.2021 die 3. Preisanpassung in Kraft tritt.
Die Preise stehen Ihnen pünktlich zum 01.01.2021 im Portal zur Verfügung!
Veröffentlicht am 23.12.2020
Im Anhang finden Sie die Protokollnotiz zum Kompressionstherapie-Vertrag der AOK Nordwest.
Die Protokollnotiz tritt ab dem 01.01.2021 in Kraft und beinhaltet die Festlegung von Gebührenpositionsnummern für nicht preisgeregelte Positionen sowie eine Abschlagsposition bei kombinierten, mehrteiligen Arm-Hand-Versorgungen.
Der LEGS lautet 15 21 817
Veröffentlicht am 23.12.2020
Anfang 2021 soll ein neuer Vertrag für die Produktgruppe 23 (individuelle Orthesen) mit der AOK Rheinland-Hamburg geschlossen werden.
Aus organisatorischen Gründe konnte das Unterschriftenverfahren noch nicht eingeleitet werden. Dennoch können die verhandelten Preise für Kostenvoranschläge ab dem 01.01.2021 verwendet werden.
Deshalb erhalten Sie heute eine Matrix mit den neuverhandelten Positionen, die Sie bitte ab dem 1. Januar 2021 als Grundlage für Kostenvoranschläge an die AOK verwenden. Der für das Jahr 2021 gültige Stundenverrechnungssatz in Höhe von 61,50€ ist in der Matrix bereits berücksichtigt.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 17.12.2020
Der zum 31.12.2020 gekündigte OT-Vertrag mit der IKK classic befindet sich noch in Verhandlung und hat eine im Vertrag geregelte Weitergeltungsfrist.
"Sofern nach Ablauf der Kündigungsfrist noch keine neue vertragliche Vereinbarung geschlossen wurde, gilt eine Weitergeltungsfrist von weiteren drei Monaten. Die Weitergeltungsfrist endet mit Abschluss einer neuen vertraglichen Vereinbarung zu der jeweils betroffenen Produktgruppe."
In dem Fall gilt der Vertrag bis zum 31.03.2021 weiter.
Veröffentlicht am 17.12.2020
Die GWQ-Service Plus AG hat zum 01.01.2021 einen neuen Vertrag im Bereich PG 99 Neurodermitis- Bekleidung und Encasings. Da unser Angebot dem Kostenträgerverbund bereits im Vorfeld zu hoch erschien, kam es trotzdem noch zu einem Verhandlungstermin im Rahmen einer Videokonferenz. Leider konnten unsere Argumente für eine wirtschaftliche und qualitativ hochwertige Versorgung nicht überzeugen und die Preise im neuem Vertrag sind letztendlich deutlich unter den marktüblichen Preisen. Die EGROH-Service GmbH hat sich hier gegen einen Beitritt entschieden. Bitte wenden Sie sich bei Interesse direkt an die GWQ-Service Plus AG.
Zu Ihrer Information finden Sie den Vertrag in den Anlagen.
Veröffentlicht am 17.12.2020
Wie wir erfahren haben, hat die GWQ ServicePlus AG einen neuen Vertrag mit einer Landesinnung für Orthopädie-Schuhtechnik im Bereich der PG 31 abgeschlossen. Wir erachten die Preise in diesem Vertrag als nicht wirtschaftlich und sind daher mit der GWQ weiterhin in Verhandlung. Besonders im Vergleich zum neuen spectrumK-Vertrag, der ab dem 01.02.2021 gelten wird, ist der mit Landesinnung geschlossene Vertrag nicht ausreichend.
Wir bitten Sie daher, dem Vertrag mit der Landesinnung für Orthopädie-Schuhtechnik nicht beizutreten.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 17.12.2020
Vertrag über die Versorgung mit rehatechnischen Hilfsmitteln für Kinder RT3, in Kraft seit 01.09.2020, (AC / TK 15 02 548).
Zur einheitlichen Regelung aller rehatechnischen Hilfsmittel für Kinder hat die AOK Bayern gemeinsam mit dem Fachverband für Orthopädie-Technik und Sanitätsfachhandel Bayern e. V. beschlossen, die Produktarten 26.99.01.0-1 Fahrgestelle für Sitzschalen / Sitzsysteme für den Innenraum bzw. für den Innenraum / Außenbereich (Sitzschalenuntergestelle) in den oben genannten Vertrag mit aufzunehmen.
Darüber hinaus wurde vereinbart, dass Bezüge und Polster von Hilfsmitteln der Produktarten 04.40.01.0, 18.99.01.1-2 sowie der 26.11.05.0 bei Anwenderwechsel aufbereitet statt ausgetauscht werden können. Dies gilt sofern, dass künftig Methoden zur validen Aufbereitung zur Verfügung stehen. Diese Regelung wurde auch für den Wiedereinsatz von Schrägliegebrettern der Produktart 28.29.02.0-2 aufgenommen.
Die Änderungen werden zum 01.01.2021 wirksam. Sollten Sie mit der Änderung nicht einverstanden sein, gilt Ihr Widerspruchsrecht gemäß
§ 15 Abs. 4 des Vertrages.
Den aktualisierten Vertrag sowie die aktuelle Beitrittserklärung entnehmen Sie bitte der Anlage.
Veröffentlicht am 17.12.2020
Fünf neue Kostenträger sind dem BKK Landesverband Süd OT-Vertrag beigetreten und sind ausschließlich für Versorgungen in Baden-Württemberg gültig.
Eine Übersicht finden Sie in der Anlage.
Veröffentlicht am 17.12.2020
Am 26. November hat der Deutsche Bundestag das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) verabschiedet. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Die pandemiebedingten Sonderregelungen bei der Pflegepauschale sollen gem. einer entsprechenden Änderung des § 150 Abs. 6 SGB XI bis 31. März 2021 verlängert werden. Damit verbunden wäre dann auch die weitere Gültigkeit des angehobenen Höchstbetrages für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel in Höhe von 60 Euro (Pflegepauschale).
Quelle: MTD-instant
Veröffentlicht am 17.12.2020
Zwischen dem Fachverband für Orthopädie- und Rehabilitations-Technik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Sachsen, Thüringen e. V. und der AOK PLUS besteht seit dem 1. Juli 2019 der 2. Nachtrag zum Rahmenvertrag OT.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 legten beide Parteien eine vertragliche Anpassung fest. Diese Anpassungen betreffen ausschließlich die Anlage PG 24 – Prothesenversorgung der unteren Extremitäten.
Die Änderungen sind in gewohnter Weise durch Unterstreichungen im Vertrag gekennzeichnet.
Da der vorliegende Vertrag (siehe Anhang) in der Fassung des 2. Nachtrages vom 1. Januar 2021 kein Neuvertrag ist, muss Ihr Betrieb diesem Vertrag nicht erneut beitreten. Sofern der Vertrag Ihre Zustimmung findet, benötigen wir von Ihnen auch keine separate Information. Der Vertrag erlangt dann für Ihren Betrieb Gültigkeit für alle vertraglich geregelten Versorgungen mit einem Verordnungsdatum ab dem 1. Januar 2021.
Sollten Sie den Änderungen nicht zustimmen, teilen Sie uns dies innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Nachricht mit. Bitte beachten Sie, dass mit Eingang Ihrer Einwände Ihre Beitrittserklärung erlischt und Sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt sind, Hilfsmittel nach den vertraglichen Regelungen des Rahmenvertrages OT abzugeben.
LEGS 15 13 T00
Veröffentlicht am 10.12.2020
Der Verband CPM Therapie e.V. hat inklusive Mandat der EGROH einen neuen PG 32 CPM-Schienen Vertrag mit der Barmer zum 01.01.2021 geschlossen.
Den neuen Vertrag und die Beitrittserklärung finden Sie im Anhang.
Ein Neubeitritt ist nicht erforderlich.
Der neue LEGS ab 01.01.2021 lautet: 19 98 113
Veröffentlicht am 07.12.2020
Wie letzte Woche veröffentlicht haben die berechtigten Klagen von Leistungserbringerseite, beim Thema Kostenerstattung für Persönliche Schutzausrüstung (PSA) infolge der Corona-Pandemie von der Politik alleine gelassen zu werden, gefruchtet. Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes (GPVG) enthält einen entsprechenden Passus zur Modifizierung des § 127 SGB V. Die konkrete Änderung: In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Darüber hinaus können die Vertragsparteien in den Verträgen nach Satz 1 auch einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der Covid-19-Pandemie vereinbaren.“
Mit dem neuen Satz 2 im 1. Absatz des § 127 SGB V hat der Gesetzgeber einerseits die Problematik der Hilfsmittelleistungserbringer mit den Kosten für PSA (Persönliche Schutzausrüstung) zur Kenntnis genommen und andererseits – wenn auch nur indirekt – die Bedeutung des Versorgungsgeschehens im Hilfsmittelbereich anerkannt.
Das ist ein Teilerfolg für die Hilfsmittelbranche. Eine gute Lösung ist es dennoch nicht. Denn Vertragsverhandlungen mit den Kostenträgern sind in der letzten Zeit kaum in einem angemessenen Zeitrahmen zu führen gewesen. Monatelanges Verzögern und Taktieren ist beinahe an der Tagesordnung. Es ist daher absehbar, dass die nun per Gesetz ermöglichten Verhandlungen zur Finanzierung der PSA sich ebenso hinziehen.
Wir halten Sie über den Fortgang auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 03.12.2020
Mit der Verabschiedung des Gesetztes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege hat der Gesetzgeber Satz 2 im §127 Abs. 1 SGB V Verträge ergänzt:
1.Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung.
2. Darüber hinaus können die Vertragsparteien in den Verträgen nach Satz 1 auch einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie vereinbaren.
Ebenfalls hat der Gesetzgeber die Bedeutung der Hilfsmittelversorgung im GKV-System ausdrücklich unterstrichen:
„Die Hilfsmittelversorgung hat für die Gesunderhaltung der Bevölkerung und die Sicherung einer hohen Lebensqualität trotz behinderungsbedingter Einschränkungen eine erhebliche Bedeutung, weshalb die Arbeitsfähigkeit dieses Leistungsbereichs auch während der COVID-19-Pandemie sicherzustellen ist.“.... Das Gesetz tritt voraussichtlich zum 01.01.2021 in Kraft
Veröffentlicht am 03.12.2020
Wie bereits am 30.11.2020 veröffentlicht, hat die IKK classic erneut 10 Einzelverträge für den Bereich Rehatechnik abgeschlossen.
Die IKK Classic versucht mit den leichten Verbesserungen ihre vorhandenen Lücken im Versorgungsgebiet zu schließen.
Bitte beachten Sie, dass es sich hier nicht um die Verhandlungsergebnisse der ARGE handelt. Die Verhandlungen wurden trotz intensiver Bemühungen für gescheitert erklärt.
Die Verbände der ARGE haben am 01.12.2020 das Schiedsverfahren nach
§ 127 Abs. 1a SGB V eingeleitet.Die 10 neuen Einzelverträge, die mit der Firma Tingelhoff geschlossen wurden, haben wir geprüft und raten weiterhin von einem Beitritt ab.
Viele Preise befinden sich auch weiterhin mehr oder weniger auf Ausschreibungsniveau und sind damit absolut unwirtschaftlich. Die Rahmenverträge enthalten ebenfalls noch die kritischen Punkte.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 03.12.2020
Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass der OT Vertrag, dessen Gültigkeitsbereich Baden Württemberg ist, in Kürze im ORTHEGROH Portal zur Verfügung stehen wird. Im Anhang finden Sie ebenfalls die Liste der teilnehmenden Kassen. Alle Beitrittsunterlagen die bis zum 14.12.2020 bei uns eintreffen, werden noch rückwirkend zum 01.11.2020 gemeldet.
Veröffentlicht am 03.12.2020
Wie wir bereits berichteten, haben wir den OST-Vertrag mit spectrumK zum 31.12.2020 gekündigt. Wir stehen nun mit der Kasse kurz vor Abschluss eines neuen Schuhtechnik-Vertrages. Damit die Umsetzung des neuen Vertrages problemlos ablaufen kann, haben wir mit der Kasse eine Übergangsvereinbarung des bestehenden Vertrages bis zum 31.01.2021 vereinbart.