Veröffentlicht am 28.03.2019
Seit kurzem verschickt die Barmer ein Schreiben an all ihre Vertragspartner mit der Aufforderung, eine Protokollnotiz zu den bestehenden Verträgen bezüglich der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) zu unterschreiben.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie vertraglich nicht dazu verpflichtet sind, diese Protokollnotiz(en) zu unterschreiben. Dies ist nur der Fall, insofern die Barmer bei Ihren bestehenden Verträgen ein einseitiges Änderungsrecht vorweisen kann. Bitte beachten Sie, dass sich der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik momentan in Verhandlung mit der Barmer befindet. Der BIV ist dabei, die am 26.03.2019 zugegangenen Protokollnotizen zu prüfen und die Inhalte im Zuge der laufenden Vertragsverhandlungen mit der Barmer abzustimmen.
Eine Unterzeichnung der Protokollnotiz(en) Ihrerseits ist hierfür nicht erforderlich.
Veröffentlicht am 28.03.2019
Zum 01.04.2019 hat die Kasse einen neuen PG 19 Pflegehilfsmittel-Vertrag geschlossen. Die EGROH ist dem Vertrag beigetreten. Sie können ab sofort teilnehmen.
Veröffentlicht am 28.03.2019
Die Kasse hat die bestehenden Preise zum 01.04.2019 angehoben. Zur Abrechnung können Sie die vorherigen LEGS verwenden. Die digitalisierte Version des Vertrages steht Ihnen auf ORTHEGROH ab Samstag, den 30.03.2019, zur Verfügung.
Es ist kein Neubeitritt erforderlich.
Veröffentlicht am 28.03.2019
Die Verträge sind ab Samstag (30.03.2019) im ORTHEGROH-Partner Portal einzusehen.
Ein Neubeitritt ist erforderlich!
Veröffentlicht am 28.03.2019
Nach dem mit der GWQ geführten Gespräch sind die Verhandlungen eingestellt. Die EGROH-Service GmbH wird keinen Verbandsvertrag mit der GWQ in der PG 02 abschließen. In dem aktuellen PG 02 Vertrag der GWQ befindet sich wieder der § 13:
Die GWQ hat das einseitige Recht eine Anpassung einzelner Vertragsinhalte vorzunehmen. Die GWQ wird den Auftragnehmer drei Monate vor Inkrafttreten über die Anpassung informieren. Die Anpassung wird zu dem nächsten Zeitpunkt wirksam, zu dem der Vertrag entsprechend der Regelung in Anlage A von der GWQ hätte ordentlich gekündigt werden können. Der Auftragnehmer kann im Falle der Vertragsanpassung den Vertrag ordentlich zum nächstmöglichen, in Anlage A genannten, Zeitpunkt kündigen.
Bitte reichen Sie Kostenvoranschläge zu den gekündigten Produktgruppen bei den über GWQ abrechnenden Betriebskrankenkassen grundsätzlich in Papierform ein. Nur dann ist sichergestellt, dass Ihr Kostenvoranschlag nicht automatisch auf die „alten“ Vertragspreise aus dem Jahr 2017 gekürzt wird.
Veröffentlicht am 21.03.2019
Nichts Neues gibt es von den PG 31-Vertragsverhandlungen mit der GWQ ServicePlus AG zu berichten.
Das zwischen der GWQ ServicePlus AG und einem regionalen Leistungserbringerverband erzielte Verhandlungsergebnis wird von allen anderen verhandelnden Verbänden abgelehnt, die Verhandlungsgespräche laufen weiter.
Die GWQ ServicePlus AG bietet diesen regional abgeschlossenen PG 31-Vertrag inzwischen bundesweit zum Beitritt (ohne Verhandlungsmöglichkeit) an. Von einem Beitritt zu diesem mit einem einzelnen Regionalverband abgeschlossen Vertrag raten wir Ihnen daher weiterhin ab.
Diese aktuelle Handlungsweise von GWQ bei den Beitrittsverträgen widerspricht den geplanten Änderungen des § 127 im Hinblick auf die Open-House-Systematik. Denn der Gesetzgeber schreibt die Verhandlungen hier sehr deutlich im Gesetz fest.
Bitte reichen Sie Kostenvoranschläge zu den gekündigten Produktgruppen bei den über GWQ abrechnenden Betriebskrankenkassen grundsätzlich in Papierform ein. Nur dann ist sichergestellt, dass Ihr Kostenvoranschlag nicht automatisch auf die „alten“ Vertragspreise aus dem Jahr 2017 gekürzt wird. Viele dieser Betriebskrankenkassen sind außerdem noch über Rahmenverträge mit den BKK Landesverbänden unsere Vertragspartner für Versorgungen in der PG 31.
Wie von Mitgliedsbetrieben in den Ländern übereinstimmend berichtet wird, akzeptieren viele der über GWQ-Verträge versorgenden Betriebskrankenkassen im Interesse der wohnortnahen Versorgung ihrer Versicherten Kostenvoranschläge in der vom Leistungserbringer geforderten Höhe. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie Kürzungen nicht akzeptieren, sondern unter Hinweis auf die fehlende Vertragsbindung auf den in Ihrem Kostenvoranschlag geforderten Betrag bestehen.
An dieser Stelle möchten wir Sie auch darauf aufmerksam machen, dass auch die Produktgruppen 08, Einlagen vom GWQ bereits zum 30.09.2017 bzw. 31.12.2017 gekündigt wurden. „Alte“ Vertragspreise sind nicht mehr gültig! Akzeptieren Sie daher bitte auch hier keine Kürzungen von Kostenvoranschlägen zu den nicht festpreisgeregelten Positionen in diesen beiden Produktgruppen.
Wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten!
Veröffentlicht am 21.03.2019
Die Kasse hat zum 01.04.2019 einen neuen Vertrag zur Versorgung mit Hilfsmitteln der ableitenden Inko abgeschlossen. Verhandelt haben FAB und VVHC (Verband Versorgungsqualität Homecare e.V.). EGROH ist diesem beigetreten und bietet Ihnen nun ebenfalls die Beitrittsmöglichkeit. Voraussetzung ist der Nachweis von:
- 2 examinierten Fachkräften
- Nachweis der Anstellungsverträge über Fachpersonal
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
Es ist ein Neubeitritt erforderlich!
Veröffentlicht am 21.03.2019
Mediengerecht hat der GKV-Spitzenverband seinen 2. Bericht zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses Ende Februar in Berlin präsentiert. Bilanz über die getane Arbeit zu ziehen, ist legitim. Allerdings hat der GKV-Spitzenverband dabei die Chance verpasst, nicht nur das Geleistete zu präsentieren, sondern auch selbstkritisch auf nach wie vor vorhandene Defizite bei der Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses hinzuweisen.
Lesen Sie dazu die anhängende Stellungnahme der Fachvereinigung Medizinprodukte e.V..
Veröffentlicht am 14.03.2019
Sie sind selten, aber es gibt sie: Momente, die man genießen kann und auch sollte!
Das TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) ist verabschiedet und beschlossen!
- Keine Open-House-Verträge mehr
- LE/Verbände haben das Recht auf Verhandlungen - selbst bei Vertragsbeitritten
- Keine Ausschreibungen mehr.
Für laufende Ausschreibungen ist die Frist für die maximale Fortgeltung sogar noch von 12 Monaten auf sechs Monate verkürzt worden.
Das Gesetz tritt spätestens zum 01.05.2019 in Kraft.
Veröffentlicht am 14.03.2019
Anbei erhalten Sie Informationen zu den neuen Kassenbeitritten zu den bestehenden Verträgen der GWQ ServicePlus AG.
Folgenden Verträgen ist die BKK Rieker, RICOSTA und Weisser zum 01.03.2019 beigetreten:
- LEGS 1991G06 – CPM Bewegungsschienen
- LEGS 1991G09 – Beatmung
- LEGS 1991G11 – Monitoring
- LEGS 1991G14 – Bandagen
- LEGS 1991G15 – Orthesen
- LEGS 1991G16 – Prothesen
- LEGS 1991G20 – Badehilfen
- LEGS 1991G21 – Gehhilfen
- LEGS 1991G23 – Krankenfahrzeuge manuell (Pauschale)
- LEGS 1991G24 – Krankenfahrzeuge elektrisch (Pauschale)
- LEGS 1991G25 – Toilettenhilfen
- LEGS 1991G27 – Mobilitätshilfen
- LEGS 1991G28 – Sitzhilfen
- LEGS 1991G29 – Stehhilfen
- LEGS 1991G30 – Therapeutische Bewegungsgeräte (ohne CPM)
- LEGS 1991G58 – Milchpumpen
- LEGS 1991100 – BIV-OT Kompressionstherapie (nichtapparativ)
Für den Bereich Rehatechnik erhalten Sie im Anhang zusätzlich die aktualisierte Liste der teilnehmenden Krankenkassen, sowie deren gewählte Versorgungsmodelle.
Veröffentlicht am 14.03.2019
Seit etwa 2017 ist die GWQ ServicePlus AG dazu übergegangen, in ihren Rahmenverträgen jeweils in § 13 Abs. 3 folgendes festzuschreiben:
Die GWQ hat das einseitige Recht eine Anpassung einzelner Vertragsinhalte vorzunehmen. Die GWQ wird den Auftragnehmer drei Monate vor Inkrafttreten über die Anpassung informieren. Die Anpassung wird zu dem nächsten Zeitpunkt wirksam, zu dem der Vertrag entsprechend der Regelung in Anlage A von der GWQ hätte ordentlich gekündigt werden können. Der Auftragnehmer kann im Falle der Vertragsanpassung den Vertrag ordentlich zum nächstmöglichen, in Anlage A genannten, Zeitpunkt kündigen.
Die EGROH und auch andere Verbände haben gegen diesen Passus protestiert, weil dieses Vorgehen einer vom Gesetzgeber nicht gewünschten Open-House-Systematik entspricht: Einseitige Vertragsvorgaben durch die Kostenträger ohne Möglichkeit einer Verhandlung.
Leider gab es bereits unterzeichnete Beitrittsverträge mit diesem Passus und die GWQ war nicht bereit, auf das „einseitige Änderungsrecht“ zu verzichten. EGROH hat der GWQ schriftlich mitgeteilt, dass sie diesen Passus für nicht akzeptabel hält und sich bei Beitritt zu den Verträgen vorbehält, vom Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.
Wie zu befürchten war, hat die GWQ nun am 07.03.2019 tatsächlich vom „einseitigen Änderungsrecht nach § 13 Abs. 3 Rahmenvertrag“ Gebrauch gemacht und einseitig eine substanziell bedeutende Anpassung mit folgendem Inhalt vorgenommen:
- Alle Aufgaben, die sich auf die Pflichten aus der MPBetreibV gemäß § 3 Abs. 2 MPBetreibV ergeben, werden auf die Vertragspartner (Leistungserbringer) übertragen.
- Verhandlungen oder Gespräche über eine Kostenerstattung haben nicht stattgefunden.
Dieses Vorgehen entspricht nach unserer Auffassung der gesetzeswidrigen Open-House-Systematik. Im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zum TSVG bestätigt der Gesetzgeber nochmals ausdrücklich, dass Open-House-Verträge und/oder entsprechendes Vorgehen nicht erlaubt sind.
Die EGROH ist – auch und besonders in Ihrem Interesse - mit dem Vorgehen der GWQ nicht einverstanden. Dementsprechend bleibt uns leider keine andere Wahl als den Vertrag fristgemäß zum 30.06.2019 kündigen.
Die aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Änderungen des § 127 SGB V im Rahmen des TSVG sollen spätestens zum 01.05.2019 in Kraft treten. EGROH wird das im § 127 SGB V (neue Fassung) festgeschriebene Recht auf Verhandlungen – auch bei Vertragsbeitritten – in Anspruch nehmen und Neuverhandlungen mit der GWQ einfordern.
Von Seiten der EGROH betrifft dies derzeit den Vertrag Beatmung und Monitoring (LEGS G09 und G11). Welche weiteren Verträge außerdem noch von dieser einseitigen Änderung betroffen sind, können Sie der beigefügten Anlage entnehmen.
Veröffentlicht am 14.03.2019
Die Kasse hat mit dem Fachverband zum 01.04.2019 einen neuen Vertrag zur Versorgung im Bereich Brustprothetik verhandelt. LEGS 15 02 037. Teilnahmevoraussetzung sind eine akkreditierte ISO-Zertifizierung und ein dreitägiges Intensivseminar zum Krankheitsbild Brustkrebs und seine Versorgungsmöglichkeiten.
Es ist ein Neubeitritt erforderlich!
Veröffentlicht am 07.03.2019
anbei erhalten Sie den ab 1. März 2019 gültigen 2. Nachtrag zum Vertrag nach § 127 SGB V über die Versorgung zur enteralen Ernährung mit Hilfsmitteln, Nahrung und Verbandsmitteln mit dem Leistungserbringerverband rehaVital Gesundheitsservice GmbH, LEGS 19 99 120.
Veröffentlicht am 07.03.2019
Der Vertrag „Orthopädietechnik 1“ (OT 1) sieht eine genehmigungsfreie Direktabrechnung der Vertragspreise für folgende Produkte vor:
14.24.01.0 - Medikamentenvernebler für untere Atemwege
(„Inhalationsgeräte“)
14.00.24.0009 Year-Set für Babys und Kinder bis zum vollendeten
6. Lebensjahr
14.00.24.0010 Year-Set für Erwachsene und Kinder nach Vollendung
des 6. Lebensjahres
Entgegen der vertraglichen Regelung werden diese Hilfsmittel vielfach immer noch beantragt. Aus diesem Grund werden Kostenvoranschläge für diese genehmigungsfreien Versorgungen von der BARMER ab sofort abgelehnt.
Veröffentlicht am 07.03.2019
Der Vertrag „Hilfsmittel gegen Dekubitus“ sieht für Sitzkissen der Pakete 2 und 3 eine grundsätzlich genehmigungsfreie Direktabrechnung der Vertragspreise vor. Diesen vertraglichen Regelungen entsprechend werden Kostenvoranschläge für genehmigungsfreie Versorgungen von der BARMER ab sofort abgelehnt.
Ausnahme:
Ein Kostenvoranschlag kann an die BARMER übermittelt werden, wenn der Herstellerverkaufspreis die im Vertrag festgelegte Grenze (siehe Anhang 1 zu Anlage 4) überschreitet und somit eine Belieferung zum Vertragspreis nicht möglich ist.
Dem Kostenvoranschlag sind neben der Verordnung die Begründung für die Notwendigkeit des ausgewählten Sitzkissens sowie ein Nachweis des Herstellerverkaufspreises in Form eines Auszuges aus der Preisliste des Herstellers beizufügen.
Veröffentlicht am 07.03.2019
Der Vertrag „Ableitende Inkontinenzversorgung“ sieht bei sämtlichen Versorgungen, in denen die Anzahl der abgegebenen Produkte die in Anhang 2 geregelte Mengenempfehlung nicht übersteigt, eine genehmigungsfreie Direktabrechnung der gelieferten Hilfsmittel vor. Diese Regelung erspart Ihnen und der Kasse unnötige Verwaltungsaufwände. Die Direktabrechnung kann unter Verwendung der Originalverordnung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten erfolgen.
Damit ist bei einer monatlichen Belieferung die Gesamtabrechnung nach der dritten Monatsbelieferung möglich; bei einer (ausschließlich in Absprache mit den Kunden möglichen!) einmaligen Komplettlieferung des dreimonatigen Gesamtbedarfs kann die Gesamtabrechnung bereits nach dieser Lieferung erfolgen. Diesen vertraglichen Regelungen entsprechend werden Kostenvoranschläge für genehmigungsfreie Versorgungen von der BARMER grundsätzlich abgelehnt.
Ausnahme:
Übersteigt die Anzahl der erforderlichen Produkte die vertragliche Mengenempfehlung, ist eine Genehmigung erforderlich. Für diesen Mehrbedarf ist zusammen mit dem Kostenvoranschlag eine aussagekräftige medizinische Begründung einzureichen. Die Genehmigung der BARMER umfasst in diesen Fällen einen Zeitraum von maximal 12 Monaten.
Veröffentlicht am 07.03.2019
Die Weitergeltungsfrist wurde auf den 30.06.2019 verlängert. Es ist mit den Kostenträgern abgesprochen, dass Sie auch weiterhin die bisher vertraglich geregelten Konditionen anwenden können. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.
Veröffentlicht am 07.03.2019
Die Kasse weist erneut darauf hin, die Einverständniserklärung (Anlage 9) bei zu legen. Bitte legen Sie auch die Erprobungsberichte bei z.B. E-Rollstühlen Ihrem Kostenvoranschlag bei.
Ebenso gibt es eine kleine Änderung in der Anlage 5. Es ist ein genereller Rabatt zur PG 11 geregelt.