Veröffentlicht am 31.01.2020
Der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik inklusive Mandat der EGROH-Service GmbH stand bis zuletzt in Verhandlungen mit der Novitas BKK, um einen bundeseinheitlichen Vertrag mit dem Kostenträger zu regeln. Die Novitas BKK hat bisher keine einheitliche Vertragsgestaltung mit Vergütungspositionen erstellt. Durch unterschiedliche Verträge ist eine Gleichstellung und Gleichbehandlung der Leistungserbringer in den unterschiedlichen Bundesländern unmöglich. Das ist nicht akzeptabel. Der BIV-OT ist jedoch auch weiterhin an einer vertraglichen Regelung mit der Novitas BKK interessiert. Dies gelingt allerdings nur, wenn der Zusammenhalt in der Branche gegeben ist.
Deshalb bitten wir Sie, den Vertrag nicht zu unterschreiben, um weitere Verhandlungen zu ermöglichen. Ein nächster Verhandlungstermin ist für den 5. Februar vorgesehen.
Veröffentlicht am 28.01.2020
Die Kasse hat zum 01.02.2020 einen neuen Vertrag im Bereich PG 19 zur Versorgung mit Kranken- und Pflegebetten abgeschlossen. EGROH hatte hier ein Angebot abgegeben. Wir haben den zum Beitritt angebotenen Vertrag geprüft und werden nicht beitreten.
Für einen Beitritt wenden Sie sich bitte direkt an die Kasse. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich die Pauschalen (z.B. Krankenbett in der Erstpauschale 24 Monate für 375,00€) inkl. Bettverlängerung und Seitengitterpolster verstehen!
Veröffentlicht am 23.01.2020
Die Verhandlungen mit der Novitas BKK gelten als abgeschlossen. Nach einem Verhandlungstermin konnte keine Einigung auf die Vergütung der monatlichen Pauschale erzielt werden. Die Preisvorstellungen der Kasse, eine monatliche Pauschale unter 20 EUR anzustreben, wurde durch die EGROH-Service GmbH nicht akzeptiert. Dieser Preis liegt deutlich unter dem angebotenen Preis und erscheint uns nicht wirtschaftlich. Aufgrund dessen sehen wir die Verhandlungen als gescheitert.
Leistungserbringer die an einem Beitritt interessiert sind, wenden sich nach der Veröffentlichung bitte direkt an die Kasse. Der Vertrag soll zum 01.03.2020 starten.
Veröffentlicht am 23.01.2020
Beigefügt übersenden wir Ihnen eine überarbeitete Version des IKK classic OT-Vertrages. Neben redaktionellen Änderungen wurden folgende Dinge bearbeitet bzw. hinzugefügt:
PG 17:
Bei doppelt vergebenen Positionsnummern wurden Produktbesonderheitennummern vergeben. (Paar und Stück)
Es wurde eine Regelung zur Direktabrechnung eingefügt. Die Genehmigungsfreigrenze liegt bei 160,00 € netto pro Rezept.
PG 23:
Bei doppelt vergebenen Positionsnummern wurden Produktbesonderheitennummern vergeben.
Die 23.04.03.3011 Softec Genu wurde aus dem Vertrag gestrichen. Diese kann weiterhin unter der bereits auch vorher schon im Vertrag enthaltenen Positionsnummer „23.04.03.3999 Multifunktionsknieorthese mit Vektorgestrick“ abgerechnet werden.
LEGS 19 99 210 Die Vertragsversion ist bereits aktualisiert!
Veröffentlicht am 23.01.2020
Aus aktuellem Anlass informiert die BKK Mobil Oil, dass die in den Pauschalversorgungen zur enteralen Ernährung, Tracheostoma sowie zur Insulinpumpentherapie vereinbarten Verbandstoffe und Diätetika grundsätzlich genehmigungsfrei und ausschließlich unter Angabe der Abrechnungspositionsnummer über § 302 SGB V direkt abrechenbar sind.
AC/TK 1992025, 1994010, 1996002
Veröffentlicht am 16.01.2020
Wie Sie vielleicht schon festgestellt haben, finden Sie ab sofort auf der Startseite von ORTHEGROH unter der Teilnahmeerklärung, der Vertragsübersicht sowie der Aufstellung aller LEGS zwei weitere Dokumente: die Beratungsdokumentation sowie die Mehrkostenerklärung.
Diese Dokumentationsvorlagen entsprechen in dieser Form dem Ergebnis des Schiedsverfahrens nach § 127 Abs. 9 SGB V und erfüllen damit die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen an die Dokumentation nach § 127 Abs. 5 SGB V.
Wir empfehlen deshalb die Anwendung dieser Dokumentationsvorlagen, soweit in den Verträgen nach § 127 Abs. 1 SGB V keine abweichende Dokumentation vereinbart ist.
Wenn Sie sicher sind, dass von Ihnen selbst erstellte Dokumentationsvorlagen den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Dokumentation nach § 127 Abs. 5 SGB V entsprechen, können Sie diese weiterhin verwenden, wenn vertraglich nichts anders vereinbart ist.
Veröffentlicht am 16.01.2020
Zum Jahreswechsel hat sich die Zahl der Krankenkassen weiter verringert.
Die BKK VBU hat sich mit gleich zwei Krankenkassen zusammengeschlossen: der Brandenburgischen BKK und der Thüringer Betriebskrankenkasse (TBK).
Ebenfalls fusioniert haben die Continentale BKK mit der BKK HENSCHEL Plus und die BKK B. Braun Melsungen mit der BKK Aesculap.Die Zahl der Krankenkassen sinkt damit zum 01.01.2020 zunächst auf 104 (zzgl. der Landwirtschaftlichen Krankenkasse LKK mit einem anderen Beitragssystem).
Eine weitere Fusion geplant hat die Viactiv Krankenkasse. Sie kooperiert bereits mit der BKK Achenbach Buschhütten. Der Zeitpunkt des beabsichtigten Zusammenschlusses ist noch nicht bekannt.
Veröffentlicht am 16.01.2020
Die Knappschaft hatte Vertragspartner im Dezember 2019 informiert, dass zum Jahreswechsel das IT-System umgestellt wird. Bei der Annahme von elektronischen Kostenvoranschlägen gab es in den ersten Tagen nach dem Systemwechsel allerdings technische Schwierigkeiten, welche mittlerweile behoben wurden. Elektronische Kostenvoranschläge werden ab sofort wieder angenommen. Auch die in der Umstellungsphase eingereichten elektronischen Kostenvoranschläge werden nun nachverarbeitet.
Veröffentlicht am 16.01.2020
Die Barmer weist darauf hin, dass laut Vertrag PG 31 Therapieschuhe (insbesondere Verbandschuhe Kurzzeit/Langzeit) und orthopädische Schuhzurichtungen an konfektionierten Schuhen bis zu einer Genehmigungsfreigrenze von netto 150 Euro je Verordnung (= Gesamtkosten im Versorgungsfall) direkt abgerechnet werden können. Trotzdem würden hierfür Kostenvoranschläge eingereicht, was bei der Kasse und bei Leistungserbringern zu Mehraufwand führt.
Abweichend davon bestehe bei Schuhzurichtungen die Verpflichtung zur Einreichung eines Kostenvoranschlages auch dann, wenn die Anzahl der Zurichtungen gemäß Patientenerklärung (Anhang 2a zur Anlage 1 des Rahmenvertrages) überschritten ist und dieser „Mehrbedarf“ vom behandelnden Arzt aus medizinischer Sicht für erforderlich erklärt wird oder die Versicherten eine Prüfung der Kostenübernahme für einen „Mehrbedarf“ durch die Barmer wünschen.
Zur Prozesserleichterung bei Verbandschuhen akzeptiert die Krankenkasse zudem auch fachliche Begründungen des Leistungserbringers, wenn vom Verordner keine gesonderte medizinische Begründung abgegeben wurde. Hintergrund sei, dass Verordner vielfach diese medizinische Begründung nicht erstellen bzw. Leistungserbringer diese dort nur schwer erhalten. Deshalb werde der Prozess erleichtert, indem bis auf Widerruf in diesen Fällen auch eine aussagekräftige, fachliche Begründung des Orthopädie- und/oder des Orthopädieschuhtechnikers akzeptiert wird.
Betroffen sind Verbandsschuhe (Kurzzeit) mit den Positionsnummern 31.03.03.0007 bis 31.03.03.0015 und 31.03.03.0017 und Verbandsschuhe (Langzeit) mit den Positionsnummern 31.03.03.4003, 31.03.03.4014 und 31.03.03.4023.
Veröffentlicht am 16.01.2020
Nach Rücksprache mit der Kasse können wir Ihnen nun mitteilen, dass bei dem oben genannten Vertrag Punkt 13 der Anlage 1 mit Hilfe einer Protokollnotiz aufgelockert wird. Es ist zum Beitritt nun folgende Regelung getroffen:
- Der Leistungserbringer gewährleistet eine telefonische Erreichbarkeit gegenüber den Versicherten und der KKH für die Auftragsannahme, Beratung, Erteilung von Auskünften und die Annahme von (Reparatur-)Aufträgen. Hierzu hat der Leistungserbringer eine Servicehotline von mindestens Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr, ansonsten zu den üblichen Geschäftszeiten des jeweiligen Vertragspartners (kostenlos oder zum Festnetztarif) einzurichten.
- Gespräche, die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten eingehen, können auf einem Anrufbeantworter festgehalten werden. Ein Rückruf erfolgt am nächsten Werktag
- Von der Nachweispflicht über das Erreichen der genannten Prozentwerte bezüglich der telefonischen Erreichbarkeit sieht die KKH ab.
Die Protokollnotiz können Sie dem Anhang entnehmen.
Veröffentlicht am 09.01.2020
Die aktuellen Preislisten des OT-Vertrag in der PG 23 gelten für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis 31.12.2019.
Da noch keine neuen Preise für die PG 23 verhandelt wurden, gelten die Preislisten bis zum Abschluss eines neuen Vertrages weiter.
Veröffentlicht am 09.01.2020
Die AOK Nordost hat zum 01.01.2020 einen neuen Vertrag im Bereich PG 37 Brustprothetik geschlossen. Sie können ab sofort beitreten. Der LEGS lautet 15 23 P37
Da der Kostenträger die Original-Beitrittserklärung in zweifacher Ausführung benötigt, senden Sie uns die Beitrittserklärung bitte per Post zu.
Veröffentlicht am 09.01.2020
Die KKH bietet (nach Ausschreibung) einen Vertrag über die Versorgung mit Betten und Einlegerahmen an. Ähnlich wie bei einem anderen Kostenträger, existieren auch hier nach Regionen unterschiedliche Preise. Zu beachten ist, dass hier Preise jeweils mit und ohne Prophylaxe-Matratze angegeben sind. Eine Übersicht finden Sie in der Anlage dieses News-Beitrages.
Aufgrund der aktuellen Preise haben wir uns definitiv gegen einen Beitritt entschlossen. Zu den angebotenen Preisen ist keine wirtschaftliche / hochwertige Versorgung der Versicherten (Ohne Aufzahlung des Versicherten) möglich.
Wir empfehlen Ihnen bei Versorgungen einen Papier-Kostenvoranschlag auf Grundlage Ihrer eigenen Kalkulation an den Kostenträger per Fax zu senden. Dieser kann nicht automatisch durch das System aufgrund eines fehlenden Vertrages abgelehnt werden. Nach § 127 Abs. 3 des SGB V haben Sie das Recht auf den Abschluss eines Einzelvertrages.
Sollte Ihnen ein Vertrag der KKH mit den in der Tabelle aufgeführten Preise zum Beitritt angeboten werden, prüfen Sie bitte genau, ob Sie diesem unter den geforderten Konditionen beitreten möchten.
Veröffentlicht am 09.01.2020
Die KKH teilte mit, dass Sie künftig eingehende Abrechnungen auf die Gültigkeit der ärztlichen Hilfsmittelverordnung überprüfen wird.
Die Prüfung wird für alle ausgestellten Arzneiverordnungsblätter (Muster 16) zu allen Hilfsmittelversorgungen mit den Kennzeichen 00 (Neulieferung), 04 (Nachlieferung), 08 (Vergütungspauschale) und 10 (Folgeversorgung) ab dem 01.01.2020 durchgeführt. Die Gültigkeit des Musters 16 beträgt gemäß der Hilfsmittelrichtlinie 28 Kalendertage. Die Frist gilt als gewahrt, wenn:
- die Aufnahme der Hilfsmittelversorgung in dieser Zeit erfolgte,
- die Abgabe des Hilfsmittels in dieser Zeit erfolgte oder
- bei der KKH ein entsprechender Kostenvoranschlag gestellt wurde.
Den Eingang der Verordnung beim Leistungserbringer sieht die Kasse als Aufnahme der Hilfsmittelversorgung an. Dies ist durch das Aufbringen eines Eingangsnachweises/-stempels auf der ärztlichen Verordnung zu dokumentieren.
Bitte beachten Sie künftig die Gültigkeit der Hilfsmitelverordnung, um Retaxierungen zu vermeiden.
Veröffentlicht am 09.01.2020
Dem neuen Vertrag (ab 01.12.2019) über die Versorgung mit
stationären netzabhängigen Sauerstoffkonzentratoren (Produktgruppe 14) der AOK Hessen wird die EGROH-Service GmbH nicht beitreten.
Veröffentlicht am 09.01.2020
Der bestehende Bandagen- und Orthesenvertrag wurde von Seiten der EGROH zum 31.12.2019 gekündigt. Zurzeit befinden wir uns noch in Neuverhandlungen mit der DAK und hkk. Daher haben wir eine Weitergeltungsfrist bis zum 31.03.2020 vereinbart, sodass Sie weiterhin die vertraglichen Konditionen anwenden können.
Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 06.01.2020
Wie wir bereits veröffentlichten, hat die AOK Rheinland-Hamburg zum 01.01.2020 für die Produktgruppe 17 und 23 (konfektionierte und vorgefertigte Orthesen) neue Verträge abgeschlossen.
Die AOK Rheinland-Hamburg hat uns bestätigt, dass bereits bestehende Vertragsteilnehmer auf den neuen Vertrag übernommen werden. Somit ist kein Neubeitritt notwendig.
Sollten Sie dem neuen Vertrag nicht beitreten wollen, haben Sie die Möglichkeit, bis zum 31.01.2020 einer automatischen Übernahme Ihres bisherigen Beitritts zu widersprechen.