Veröffentlicht am 20.05.2015
es häufen sich hier die Mitteilungen von Leistungserbringern und Kostenträgern, dass sich eingelagerte Hilfsmittel, die für einen sofortigen Wiedereinsatz vorgesehen sind, nicht in einem vertragskonformen Zustand befinden.
Hier sind sowohl die Leistungserbringer, die Hilfsmittel nicht in einem sofort wiedereinsatzfähigen Zustand einlagern, als auch die Kostenträger, die die Abrechnungen von Rückholungen begleichen, in der Verantwortung. Hier wird auf den § 8 der Rahmenvereinbarung hingewiesen.
Begriffe in den Zustandsangaben bei der Erfassung in der MIP-Datenbank, wie: Reinigung erforderlich, stark verschmutzt, Reparatur erforderlich, reparaturbedürftig, muss noch erneuert werden, starke Gebrauchsspuren, verbraucht muss erneuert werden, Akkus tiefentladen, entsprechen nicht den Vorgaben der Rahmenvereinbarung. Mit solchen Erfassungseinträgen sind sofortige Wiedereinsätze unmöglich. Um eine wirtschaftlich vertretbare Instandsetzung vorzunehmen, sollte beim Kostenträger ein eKV eingereicht werden. Zudem bläht sich bei nicht instandgesetzten Hilfsmitteln der Lagerbestand auf, was zudem unnötig Lagerfläche und -kosten verursacht. Des Weiteren kann es hier zu einem nicht gewollten Schrotttransfer kommen, der ebenfalls unnötige Kosten verursacht, was bereits des Öfteren zu Streitigkeiten zwischen den einzelnen San.-Häusern geführt hat.
Die Leistungserbringer werden weiterhin gebeten, ihren Lagerbestand zu überprüfen und Hilfsmittel, die nicht zum sofortigen Wiedereinsatz aufbereitet wurden, es für diese schnellstmöglich nachzuholen. Für Hilfsmittel, die einen sofortigen Wiedereinsatz in Bezug auf Baujahr und Beschaffenheit unmöglich machen, ist ein entsprechender Aussonderungsantrag zu stellen.
Veröffentlicht am 20.05.2015
die Kasse weist darauf hin, dass das Fachzentrum für Hilfsmittel in Oberhausen und Teile des Fachzentrums Gelsenkirchen zum 11. Mai 2015 nach Dinslaken umgezogen sind. Ebenso die die Bereiche Gelsenkirchen-Buer, Gelsenkirchen-Mitte, Gladbeck und Unna nach Herne.
Veröffentlicht am 20.05.2015
Neuer Vertrag zwischen BIV-OT und KKH über die Versorgung mit Hilfsmitteln der PG 05 und 23 ab 1. Mai 2015 Gegenstand dieses Vertrages ist die Versorgung von Versicherten der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) mit Hilfsmitteln der PG 05 (Bandagen) und PG 23 (Orthesen) gemäß den Anlagen dieses Vertrages.
Der Rahmenvertrag der KKH ist weitestgehend inhaltsgleich mit dem Vertrag der DAK/hkk. Jedoch ergeben sich Unterschiede in den Preisteilen. In der zusätzlichen Preisvereinbarung, der Anlage 5, werden Preise für Miete und Restkauf geregelt. Ferner basiert der Vertrag der KKH auf einer generischen Vertragspreisbildung, d. h. für alle Hilfsmittel einer Produktart (7-Steller) gilt ein einheitlicher Vertragspreis. Die KKH verzichtet auf die Erstellung eines Kostenvoranschlags, wenn das abgegebene Produkt in den Anlagen 1 bis 5 preislich geregelt ist und die Kosten dafür 165,00 EUR netto nicht übersteigen. Ist die Abgabe einer individuell hergestellten Bandage oder Orthese (Unikat) erforderlich, ist immer ein Kostenvoranschlag einzureichen.
Veröffentlicht am 20.05.2015
Die Kasse hat die Preisvereinbarung zur PG 31 Schuhtechnik angepasst. Es handelt sich um Nettopreise und um ein sog. Mehrstufenmodell. Die Preisstufen sind zum 01.04.2015, 01.01. 2016 und 01.01.2017 vereinbart.
Geregelt ist die Umstellungszeit von jeweils einem Monat, so dass die Preise tatsächlich einen Monat später gelten. In der jeweiligen Stufe sind die Preise also erst zum 01.05.2015, 01.02.2016 und 01.02.2017 in KV und Abrechnungen einzusetzen.
Veröffentlicht am 20.05.2015
Neuer Vertrag zwischen BIV-OT und DAK sowie hkk über die Versorgung mit Hilfsmitteln der PG 05 und 23 ab 1. Mai 2015 Gegenstand dieses Vertrages ist die Versorgung von Versicherten der DAK-Gesundheit und der hkk mit Hilfsmitteln der PG 05 (Bandagen) und PG 23 (Orthesen) gemäß den Anlagen dieses Vertrages. Der Rahmenvertrag der DAK/hkk ist weitestgehend inhaltsgleich mit dem neuen Vertrag zwischen BIV-OT und KKH. Jedoch ergeben sich Unterschiede in den Preisteilen. Entgegen der im Vertrag mit der KKH vereinbarten zusätzlichen Anlage 5, Preisvereinbarung für Miete und Restkauf, sind diese Positionen im Vertrag mit der DAK/hkk in der Anlage 2 geregelt. Ferner regelt der Vertrag mit der DAK/hkk, dass zum Vertragspreis je Produktart (7-Steller) mindestens ein Produkt aufschlagsfrei abzugeben ist. Das aufzahlungsfreie Produkt hat den Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses zu entsprechen. Bei einer hiervon abweichenden Produktauswahl des Versicherten innerhalb der Produktart können die Betriebe wirtschaftliche Aufzahlungen von dem Versicherten verlangen. Die DAK/hkk verzichten auf die Erstellung eines Kostenvoranschlags, wenn das abgegebene Produkt in den Anlagen 1 bis 4 preislich geregelt ist und die Kosten dafür 165,00 EUR netto nicht übersteigen. Ist die Abgabe einer individuell hergestellten Bandage oder Orthese (Unikat) erforderlich, ist immer ein Kostenvoranschlag einzureichen.
Veröffentlicht am 20.05.2015
Die Kasse hat eine neue Preisvereinbarung PG 23 Orthesen zum bestehenden Rahmenvertrag hinzugefügt. Die Preise gelten ab dem 01.05.2015. Teilnehmende Leistungserbringer müssen nicht erneut beitreten. Der Leistungserbringergruppenschlüssel wird noch final bekannt gegeben.