Veröffentlicht am 30.09.2019
Entgegen unserer News vom 12.09.2019 teilen wir Ihnen mit, dass eine Übernahme der Teilnehmer aus dem Altvertrag nicht möglich ist. Grund hierfür ist der geforderte Stomatherapeut im neuem Vertrag ab 01.10.2019. Wir befinden uns im Gespräch mit der Kasse um eine Lösung für mittelständische und kleinere Betriebe zu finden und werden Ihnen berichten. Dies bezieht sich dann auch auf die zukünftige Verfügbarkeit des IKK classic PG 29 Stoma Vertrages. Im Falle von gescheiterten Gesprächen besteht die Möglichkeit, dass die EGROH-Service GmbH den Vertragsbeitritt wieder kündigt.
Wir halten Sie über die NEWS des ORTHEGROH Portals auf dem Laufenden.
Veröffentlicht am 30.09.2019
Die Kasse hat zum 01.10.2019 einen neuen Vertrag zum Beitritt angeboten. Hier besteht noch Gesprächsbedarf mit der Kasse und es wurde noch nicht entschieden, ob man diesem Vertrag beitreten wird.
Wir informieren Sie über den aktuellen Stand und bitten Sie bis dahin Versorgungen über Kostenvoranschlag einzureichen.
Veröffentlicht am 26.09.2019
Die AOK Baden-Württemberg teilt uns mit, dass ab dem 01.10.2019, nach Ablauf der Ausschreibungsverträge, Leistungserbringer der AOK wieder per Kostenvoranschlag Elektrostimulationsgeräte anbieten können, da die Beschränkung auf die bisherigen Hilfsmittellieferanten / Ausschreibungsgewinner nicht mehr vorliegt.
In der Anlage fügen wir das Schreiben der AOK Baden-Württemberg mit der Bitte um Kenntnisnahme bei.
Veröffentlicht am 26.09.2019
Im Zuge der voranschreitenden Digitalisierung wird bei der AOK Rheinland/Hamburg der Posteingang digital verarbeitet. Davon betroffen sind solche Kostenvoranschläge, mit denen Originalunterlagen auf dem herkömmlichen Postweg zugeleitet werden.
Konkret werden insbesondere im Original übersandte Verordnungen und Rezepte im Zuge des Posteingangs bei der AOK digitalisiert. Im Rahmen der Genehmigung erhalten die Absender zum Zweck der Abrechnung daher nicht das Original, sondern auf dem Postweg eine entsprechende Kopie mit der Aufschrift "Dieser Ausdruck entspricht dem digitalisierten Original". Diese Kopie in Verbindung mit der vorgenannten Aufschrift ersetzt demzufolge das Original und kann zur Abrechnung verwendet werden. Das tatsächliche Original kann nicht mehr versendet werden.
Die Kasse möchte auf diesem Weg auch nochmals für die Nutzung des "elektronischen Kostenvoranschlagsverfahrens" werben, mit dem Kostenvoranschläge im Rahmen des seit Jahren etablierten Verfahrens friktionsfrei übermittelt werden können. Hierdurch entfällt neben der Übersendung der Originalunterlagen auch der kostenpflichtige Postweg.
Zur Etablierung des elektronisch Kostenvoranschlagsverfahrens stehen Ihnen die jeweils beauftragten Abrechnungsdienstleister gerne zur Verfügung.
Veröffentlicht am 26.09.2019
Die Kasse informiert über den Kassenbeitritt der IKK classic zur Produktgruppe 26 Sitzhilfen zum 01.10.2019. LEGS 19 91 G28
Veröffentlicht am 24.09.2019
Der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) hat mit Mandatschaft der EGROH einen Vertrag mit der Knappschaft und der SVLFG über die Versorgung der Versicherten mit orthopädischen Hilfsmitteln der Produktgruppe 23 konfektionierte und teilkonfektionierte Orthesen geschlossen. Die neue Anlage PG 23 wird dem bestehenden Rahmenvertrag angehängt und tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
Jeweils zum 01.10.2020 und 01.10.2022 wurden mit der Knappschaft Preissteigerungen in Höhe von 3% vereinbart.
Sie können ab sofort beitreten. Sollten Sie bisher keine Knappschafts-Verträge gezeichnet haben, benötigen wir zur Teilnahmeerklärung zusätzlich die anhängenden Ermächtigungserklärungen (auch bei Selbstabrechnung).
Veröffentlicht am 20.09.2019
Was lange währt, wird endlich gut! – Nach langen Verhandlungen freuen wir uns, Ihnen den neu abgeschlossenen OT-Vertrag mit der Barmer und TK anbieten zu können.
Wir haben es erstmals geschafft, einen einheitlich gestalteten Rahmenvertrag samt Preisanlagen mit Geltung für die beiden größten Ersatzkassen zu verhandeln. Hierdurch wird der Verwaltungsaufwand durch einheitliche Strukturen, Prozesse und Formulare für Sie als Mitgliedsbetrieb erheblich gesenkt.
Nachfolgend haben wir die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen aufgelistet, um Ihnen die Orientierung im Vertragswerk zu erleichtern:
Der Vertrag erfasst Versorgungsleistungen im Bereich der
PG 02 - Vereinbarung über die Lieferung von Adaptionshilfen,
PG 05 - Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen,
PG 08 - Vereinbarung über die Lieferung von Einlagen,
PG 17 - Vereinbarung über die Lieferung von Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie,
PG 23 - Vereinbarung über die Lieferung von Orthesen (konfektioniert u. individuell),
PG 24 - Vereinbarung über die Lieferung von Beinprothesen als temporäre Übergangsregelung,
PG 37 - Vereinbarung über die Lieferung von Brustprothesen,
PG 38 - Armprothetik - bereits aufgeführt, aber nicht ausverhandelt.
Im Vertrag wurde das Thema Mehrkosten / Aufzahlungen (§ 3 Produktauswahl der betroffenen Anl.) unter Beachtung der Vorgaben des HHVG und des TSVG neu gestaltet. Hier wurde der Unterscheidung zwischen Vertragspreisen, Gruppenpreisen sowie Festbeträgen Rechnung getragen. Auch wurde die schwierige Abgrenzungsproblematik zwischen höherwertiger Versorgung und vertraglich geschuldeter Versorgung einer Lösung zugeführt und eine praxistaugliche sowie rechtssichere Regelung geschaffen (§ 3 Produktauswahl der betroffenen Anl.).
Ebenfalls wurde das Thema MPBetreibV (§ 9 des RV) sowie das Thema allgemeine Beratungsdokumentation und Dokumentation der Erhebung von Mehrkosten (§ 10 des RV) im Vertrag implementiert. Es wurde hierbei darauf geachtet, gegen erheblichen Widerstand der Kassen, lediglich die minimalsten Anforderungen umzusetzen, um Verwaltungsaufwand zu vermeiden.Weiterhin wurden zahlreiche Regelungen aus den Altverträgen mit Barmer und TK einer Überprüfung unterzogen und überarbeitet. Insbesondere betraf dies die Bereiche Gewährleistung (§ 14 des RV), Vertragsstrafen / Sanktionen (§ 17 des RV), Zulässigkeit von „Gegenkostenvoranschlägen“ sowie das Thema zeitliche Eingrenzung von Zahlungsvorbehalten und nachgelagerten Rechnungsprüfungen (Zusatz A1 und A2 zum RV).
Vergütungstechnisch wurden die Produktanlagen in ihrer Struktur überarbeitet und es erfolgte in vielen Positionen eine Anhebung des Vergütungsniveaus. Hier befinden wir uns im konfektionierten und teilkonfektionierten Bereich ca. auf dem Preisniveau der GWQ. Im Bereich des individuellen Handwerks wurde der Stundenverrechnungssatz auf 61,50 € angehoben.
In der PG 08 sind bei jedem Kostenvoranschlag für Sondereinlagen Angaben zu Bauart/Fertigungstechnik, Material und erforderlichen Arbeitszeiten mit einzureichen.
In der PG 23 wurden die Zusatzpositionen und Reparaturen erweitert. Bei den Rumpforthesen wurde der Zusatz für den Mehraufwand in 2-Schalentechnik übernommen. Die Hirschfeldorthese wurde preislich geregelt. Das C-Brace wurde preislich und in Bezug auf die Dokumentation geregelt. Es gibt in der PG 23 ein neues Kalkulationsschema für höherwertige Passteile:
bis EK 15.000 € + 20% und ab 15.000,01 € bis 34.000 € + 10%.Die Anlage PG 24 Beinprothetik wurde als temporäre Übergangsvereinbarung geschlossen, welche die bisher bestehende Regelung zunächst nur um einige wenige Positionen ergänzt und das Vergütungsniveau anhebt.
Hier haben wir eine Erhöhung von 13 % auf die Schaftpositionen vereinbart. Zukünftig findet bei mikroprozessorgesteuerten Kniegelenksystemen und elektronisch gesteuerten Prothesenfüßen und Fußsystemen ebenfalls das Aufschlagsystem „bis EK 15.000 € + 20% und ab 15.000,01 € bis 34.000 € + 10%“ Anwendung. Die Anrechnung der Arbeitszeit für den Einbau von Schnellkupplungen in Interimsprothesen ist nun ebenfalls möglich.
Des Weiteren ist im Grundpreis lediglich noch die PU-Schaumkosmetik enthalten, keine Sonderkosmetik. Eine generelle strukturelle Überarbeitung der PG 24-Beinprothetik unter Einbindung der neuen Vorgaben des Hilfsmittelverzeichnisses war im vorgegeben Zeitrahmen nicht umsetzbar. Ziel der Vertragspartner ist es, bis zum 31.03.2020 eine komplett überarbeitete Anlage PG 24 zu konsentieren, welche dann die Übergangsvereinbarung lückenlos ersetzen soll. Hierzu wurde eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit für die PG 24 etabliert.
Die Anlage PG 24 kann unabhängig von § 18 Ziffer 2 des Rahmenvertrages unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Ende eines Monats, frühestens jedoch zum 31.03.2020 gekündigt werden.
Die Anlage PG 38 Armprothetik ist im Vertrag als Platzhalter bereits angelegt und soll zukünftig in den Vertrag Eingang finden.
Der Vertrag tritt mit Wirkung zum 01.10.2019 in Kraft. Bis dahin sollen die Altkonditionen der gekündigten Verträge weiterhin Grundlage für Versorgungsleistungen sein. Die OT-2 Verträge mit beiden Kostenträgern werden komplett abgelöst. Die OT-1 Verträge werden teilweise ersetzt und beinhalten ab dem 01.10.2019 lediglich nur noch die Produktgruppen 01, 03, 14, 19 und 21. Die Laufzeit des Vertrages beträgt 2 ½ Jahre und endet zum 31.03.2022.
Alle teilnehmenden Betriebe an den o.g. Produktgruppen aus den bisherigen OT1- und OT2-Verträgen nehmen automatisch weiter teil, es sei denn, es erfolgt ein Widerspruch innerhalb von 4 Wochen. Es können auch einzelne Produktgruppen ausgenommen werden.
Veröffentlicht am 12.09.2019
In letzter Zeit erreichen uns vermehrt Anfragen zur ÖPNV-Zulassung bei Elektromobilen.
Gerne informieren wir Sie über den Sachstand der Regelungen über die Mitnahme von Elektromobilen in Linienbussen. Die Beförderung von Elektromobilen (sogenannte E-Scooter) in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist aufgrund der Bauart und der Kipp- und Rutschgefahr in den Fahrzeugen an besonderen Voraussetzungen geknüpft. Nur wenn die Voraussetzungen bzw. Kriterien zur Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen erfüllt sind, ist eine gefahrlose Beförderung in den Linienbussen des Öffentlichen Personennahverkehrs möglich.
Generell lassen sich folgende Anforderungen für Elektromobile festlegen:
- maximale Gesamtlänge von 1200 mm
- 4-rädriges Fahrzeug
- Gesamtmasse des E-Scooters (Leergewicht plus Körpergewicht der Nutzerin bzw. des Nutzers plus weitere Zuladung) von maximal 300 kg
- Zulassung für auf den E-Scooter mit aufsitzender Person bei rückwärtsgerichteter Aufstellung an der Anlehnfläche wirkende Kräfte von bis zu 0,8 g bei Gefahrbremsung bzw. 0,5 g Querkräfte bei Kurvenfahrt
- Gewährleistung der Standsicherheit durch ein Bremssystem, welches immer auf beide Räder einer Achse zusammen wirkt und nicht durch ein Differential überbrückt werden kann (z. B. gesonderte Feststellbremse)
- ausreichende Bodenfreiheit und Steigfähigkeit des E-Scooters, um über eine mit maximal 12 % geneigte Rampe in den Bus ein- und ausfahren zu können, ohne mit der Bodenplatte am Übergang von der Rampe ins Fahrzeug anzustoßen
- Eignung für Rückwärtseinfahrt in den Linienbus
E-Scooter, welche diese Anforderungen erfüllen, sind ausschließlich vom Hersteller bzw. dem Unternehmen (z. B. Importeur, Vertriebsorganisation), die einen mitnahmetauglichen E-Scooter in Deutschland in den Verkehr oder auf den Markt bringen, mit einem entsprechenden Piktogramm zu Kennzeichnen.
Für nähere Infos, beachten Sie bitte die in der Anlage befindliche Datei.
Im Anhang finden Sie zusätzlich eine Kurz-Checkliste zu Selbstkontrolle Ihres E-Scooters. Zur Verfügung gestellt vom Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (www.bsk-ev.org). Bitte beachten Sie weiterhin die unterschiedlichen Regelungen Ihrer lokalen ÖPNV-Verordnung!
Veröffentlicht am 12.09.2019
Die Kasse bietet aktuell einen neuen zum 01.10.2019 abgeschlossenen Vertrag zur Versorgung ihrer Versicherten mit aufsaugende Inkontinenzversorgung an. EGROH hat diesen geprüft und wird nicht beitreten.
Für einen Beitritt wenden Sie sich bitte direkt an die Kasse
Veröffentlicht am 12.09.2019
Die IKK classic hat einen neuen Stoma Vertrag (PG29) ab 01.10.2019. Die EGROH-Service GmbH hat diesen geprüft und ist beigetreten. Den Vertrag sowie die Beitrittserklärung finden Sie im Anhang.
Der Vertrag wird Ihnen rechtzeitig zum Vertragsbeginn am 01.10.2019 im ORTHEGROH-Partnerportal zur Verfügung stehen. Für Vertragsteilnehmer die den vorherigen IKK classic Stoma Vertrag beigetreten sind, ist kein Neubeitritt erforderlich!
Veröffentlicht am 12.09.2019
Wie wir bereits informierten, tritt zum 01.10.2019 die 3. Änderungsvereinbarung des OT-Vertrages in Kraft.
Die Kasse informierte uns nun, dass in dem Preisblatt zur PG 37 Brustprothetik zwei Positionen fehlen. Die korrigierte Version können Sie den beigefügten Dokumenten entnehmen.
Veröffentlicht am 12.09.2019
Wie wir bereits mehrfach informierten, war eine Lagerbereinigung über MIP bis zum 31.07.2019 abzuschließen. Sowohl durch DAK als auch über MIP wurden Sie mehrfach aufgefordert, die Lagerbereinigung durchzuführen.
Es gibt bereits Fälle, in denen die DAK die Hilfsmittel an die Leistungserbringer zwangsverkauft hat, da eine Lagerbereinigung nicht durchgeführt wurde.
Wir möchten Sie daher dringlichst bitten, den Aufforderungen durch die Kasse nachzukommen. Nur so können Sie vermeiden, Verlust oder Verschlechterung des Hilfsmittels in Rechnung gestellt zu bekommen. Gemäß Vertrag hat die DAK darüber hinaus auch das Recht, in Einzelfällen eine Vertragsstrafe zu verlangen.
Veröffentlicht am 12.09.2019
Die AOK Nordwest stellt zum 23.09.2019 ihre Poolverwaltung um. Ab dem 23.09.2019 sind sämtliche Vorgänge (z.B. Poolanfragen, Reservierungen, Neukäufe, Wiedereinsätze, Rückholaufträge) über MIP zu bearbeiten.
Vom 12.09. ab 16 Uhr bis zum 22.09. gibt es eine Übergangsphase. Näheres entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben.
Veröffentlicht am 05.09.2019
Infolge des Inkrafttretens des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) und der Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses hat der Bundesinnungsverband mit spectrumK eine 3. Änderungsvereinbarung zum OT-Vertrag [PG 05, 23 und 24 Brustprothetik, neu PG 37] geschlossen, die zum 01.10.2019 wirksam wird. Hier wurden lediglich formale Änderungen, bezogen auf das neue TSVG, sowie Änderungen auf Grund des Hilfsmittelverzeichnisses durch deren Notwendigkeit umgesetzt.
Ausnahme bildet hier die vorerst weiter geltende Anlage 3e [Beinprothetik (PG 24) und Armprothetik (PG 38)]. Die Anfang des Jahres in Kraft getretenen Fortschreibungen der beiden Produktgruppen erfordern hier eine genaue Zuordnung und Prüfung der jeweiligen Leistungsbeschreibungen. Voraussichtlich im 1. Quartal 2020 wird eine entsprechende Anpassung des Vertrages erfolgen können. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Dem OT-Vertrag ist aktuell ab dem 01.10.2019 die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) beigetreten.
Bitte beachten Sie im Anschluss verlinkt die neue Vertragsfassung des OT-Vertrages sowie die aktuelle Kassenliste.
Es ist kein Neubeitritt notwendig!
Sind Sie mit diesen Änderungen nicht einverstanden, können Sie der Vereinbarung nach Inkrafttreten ab dem 01.10.2019 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen.
Veröffentlicht am 05.09.2019
Wir möchten Sie heute darüber informieren, dass wir in Kürze ,aufgrund der andauernden Verhandlung, eine vierte Nachtragsvereinbarung unterzeichnen werden, welche die Weitergeltung bis zum 31.10.2019 regelt. Wir befinden uns weiterhin zusammen mit dem BIV (Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik) in Verhandlungen.
Über weitere Neuigkeiten werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.
Veröffentlicht am 05.09.2019
Sehr geehrte ORTHEGROH-Nutzer,
Im Zeitraum von
Freitag, 06.09.2019 19:00 Uhr bis Montag, 09.09.2019 06:00 Uhr
stehen Wartungsarbeiten für die Server der ORTHEGROH-Plattform an.
In dieser Zeit kann es vorkommen, dass Ihnen das Portal nicht wie gewohnt rund um die Uhr zur Verfügung steht.
Wir danken für Ihr Verständnis.