Veröffentlicht am 31.07.2019
In letzter Zeit versenden diverse Kostenträger Schreiben an ihre Vertragspartner mit der Aufforderung, eine Protokollnotiz, eine separate Anlage oder einen Vertrag bezüglich der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) zu unterschreiben. Hierbei sollen die Aufgaben aus den Betreiberpflichten übertragen werden, gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 MPBetreibV. In den entsprechenden Dokumenten fehlt jedoch oftmals der Hinweis auf eine separate Vergütung, sodass Sie durch die Unterzeichnung des Vertrages oder der Protokollnotiz die Aufgaben aus den Betreiberpflichten übernehmen müssen ohne ein entsprechendes Entgelt.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Verträge grundsätzlich nur einvernehmlich geändert werden können und Sie dementsprechend nicht verpflichtet sind, diese einseitigen Vertragsänderungen zu unterzeichnen. Die EGROH befindet sich mit den betreffenden Kostenträgern in Verhandlung. Hierzu hat die EGROH als Verhandlungsgrundlage einen eigenen Vertragsentwurf als Vorschlag erstellt.
Wir empfehlen, das Ergebnis der Verhandlungen der EGROH abzuwarten. Wenn Sie glauben, nicht abwarten zu können, dürfen Sie den beigefügten Entwurf gerne selbst verwenden und ausgefüllt an die Krankenkassen versenden. Sofern die Kasse Ihnen gegenüber die Verträge nicht kündigt, sind und bleiben Sie Vertragspartner.
Veröffentlicht am 31.07.2019
Die Kasse hat auf ihrer Homepage einen neuen Rahmenvertrag veröffentlicht. In dem Rahmenvertrag überträgt die Krankenkasse alle Aufgaben aus den Betreiberpflichten gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 MPBetreibV. Eine Vergütungsregelung hierfür ist jedoch nicht vorgesehen. Die EGROH hat dieser einseitigen Vertragsänderung daher widersprochen und versucht nun, mit dem Kostenträger in Verhandlung zu treten.
Veröffentlicht am 31.07.2019
Zum 1. August 2019 hat der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) einen Vertrag mit der Knappschaft und der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse) über die Versorgung der Versicherten mit orthopädischen Hilfsmitteln des Orthopädie-Techniker-Handwerks der Produktgruppe 05 geschlossen. Die neue Anlage PG 05 wird dem bestehenden Rahmenvertrag vom 19. Oktober 2018 angehängt und tritt am 1. August 2019 in Kraft.
EGROH hat diesen Vertrag gezeichnet, teilnehmende Betriebe am vorherigen Vertrag müssen nicht neu beitreten.
Veröffentlicht am 31.07.2019
Die Barmer weist Leistungserbringer darauf hin, dass entgegen der vertraglichen Vereinbarungen für Kinderversorgungen (Vertrag RT 2016) oft die Positionsnummer für Produktbesonderheiten fehlt. Die PBH 1200000000 ist im Rahmen der Kostenvoranschläge und in der Abrechnung für alle Kinderversor-gungen zwingend anzugeben. Zubehöre, die vom Vertragspreis umfasst sind, können zudem generell nicht gesondert beantragt und vergütet werden.
Veröffentlicht am 25.07.2019
Ab dem 26. Mai 2020 muss die Medical Device Regulation (MDR) in allen EU-Mitgliedsstaaten angewandt werden. Wie wir bereits berichteten, arbeitet die EGROH aktiv in der Arbeitsgruppe MDR der DGIHV mit, die sich unter anderem mit der Entwicklung von Umsetzungshilfen beschäftigt.
Neben dem Leitfaden für Hersteller ist nun die zweite Umsetzungshilfe fertig - der Leitfaden für "Hersteller von Sonderanfertigungen". Dieser Leitfaden soll einen Überblick geben über die Pflichten, die für die Akteure der Branche in ihrere Eigenschaft als Hersteller relevant sind.
Die Arbeitsgruppe der DGIHV beschäftigt sich im weiteren mit der Erstellung gemeinsamer Handlungsempfehlungen in den Bereichen "Klinische Bewertungen", "Nachbeobachtungen" und "Risikomanagement". Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Veröffentlicht am 25.07.2019
Die AOK Niedersachsen weist darauf hin, dass sie Präqualifizierungen der Hilfsmittelversorger bei der Abrechnung prüft. Dies ergänze die vom Gesetzgeber festgelegte Praxis, vor Vertragsschluss die Qualifikation zukünftiger Vertragspartner festzustellen. Die kontinuierliche Prüfung der Anforderungen während der Vertragslaufzeit bestehe weiterhin. Es gehe darum, die „Versorgungsqualität sicherzustellen“.
Liegt keine gültige Präqualifizierung für die abzurechnende Leistung vor, werden die Kosten nicht übernommen.
Veröffentlicht am 25.07.2019
beigefügt erhalten Sie die aktuelle Liste der teilnehmenden BKK zu dem länderübergreifenden OT-Vertrag.
Die BKK Henschel Plus hat den Vertrag zum 31.12.2019 wegen bevorstehender Fusion gekündigt.
Veröffentlicht am 18.07.2019
In den letzten Monaten führte die AOK mit dem Fachverband für Orthopädie- und Rehabilitations-Technik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Sachsen und Thüringen e. V. (Fachverband OT) Verhandlungen zu einem 2. Nachtrag des OT-Vertrags durch. Die Nachtragsvereinbarung wurde zum 01.07.2019 für alle teilnehmenden Betriebe gültig, wenn nicht innerhalb eines Monats widersprochen wird. Sie erhalten den mit dem Fachverband OT geschlossenen Vertrag zur Kenntnis. Alle Änderungen sind durch Unterstreichungen gekennzeichnet.
Zu den Vertragsinhalten des Rahmenvertrages OT weisen wir Sie auf folgende Punkte gesondert hin:
- Aufnahme der Regelung zu Einlagen bei schweren Fußfehlformen,
- Anpassung der Anlagen PG 08 und PG 31 an das überarbeitete Hilfsmittelverzeichnis sowie an den Rahmenvertrag über die Versorgung mit Leistungen des Orthopädie-Schuhtechniker-Handwerkes,
- Aufnahme der neuen Produktuntergruppe „Fußsprunggelenkübergreifende Knieorthese (23.04.04.3)“,
- Implementierung der kassenspezifischen Hilfsmittelpositionsnummern:
- 23.00.06.3000 – Testorthese in Verbindung mit elektronisch gesteuerten Orthesengelenksystemen,
- 23.00.99.1001 – Passteile für elektronisch gesteuerte Orthesengelenksysteme,
- Implementierung der Vereinbarung zur Versorgung mit elektronischen Kniegelenken im Rahmen der Interimsphase,
- Wiederaufnahme der Position „Garantieverlängerung“.
Ergänzender Hinweis zur PG 24 – elektronischer Kostenvoranschlag für Beinprothesenversorgungen:
Im Genehmigungsverfahren kann das ursprünglich beantragte elektronische Passteil durch Erprobungen/Testungen durch ein alternatives elektronisches Passteil ersetzt werden. Nach Abschluss der Testungen werden Sie als Vertragspartner darüber informiert und gebeten, einen neuen Kostenvoranschlag für das zum Einsatz kommende Passteil zu erstellen. Hierfür wird Ihnen die entsprechende kassenspezifische Hilfsmittelpositionsnummer mitgeteilt. Die konkret zur Anwendung kommenden Nummern können Sie aus der beigefügten Übersicht entnehmen.
Versorgungshinweis elektronisch gesteuerter Orthesengelenksysteme (C-Brace):
Vor der Versorgung mit einem elektronisch gesteuerten Orthesengelenksystem ist eine Testung erforderlich. Dieser ist unter Verwendung der kassenspezifischen Hilfsmittelpositionsnummer 23.00.06.3000 zu beantragen. Nach erfolgreicher Testung ist seitens der Vertragspartner ein erneuter Kostenvoranschlag zu erstellen. Hierfür sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Videodokumentation der Testung,
- Patientendokumentation,
- ärztliche Verordnung,
- Kostenvoranschlag.
Veröffentlicht am 18.07.2019
Wir informierten Sie bereits im Mai 2019 über die anstehende Lagerbereinigung. Diese war bis zum 30.06.2019 abzuschließen.
Die DAK hat festgestellt, dass die Bereinigung bisher noch nicht abgeschlossen worden ist. Aus diesem Grund wird die Frist letztmalig bis zum 31.07.2019 verlängert.
Nach Ablauf dieser Frist wird Ihnen bei Verlust oder Verschlechterung der Hilfsmittel der Restwert ggf. inkl. einer Aufwandspauschale in Rechnung gestellt. Grundlage sind die Regelungen in der Anlage A MIP/Wiedereinsatz. Die Erhebung von Vertragsstrafen gemäß des Rahmenvertrags behält sich die DAK-Gesundheit in Einzelfällen vor.
Bitte achten Sie unbedingt darauf, die eingelagerten Hilfsmittel zukünftig verstärkt wieder einzusetzen. Sofern ein wiedereinsatzfähiges Hilfsmittel gemäß der Anlage A MIP/Wiedereinsatz (Wiedereinsatz – 6-Wochen-Frist) zur Verfügung steht, können die Anträge auf Neulieferungen nur in Höhe der vertraglich vereinbarten Wiedereinsatzpauschale genehmigt werden.
Veröffentlicht am 18.07.2019
Die AOK Bremen/Bremerhaven hat den Orthetik-Vertrag zum 01.07.2019 preislich neu angepasst. Eine zweite Staffelung ist zum 01.01.2020 vorgesehen. Die neuen Preise entnehmen Sie bitte dem anhängenden Dokument.
LEGS 15 04 A23
Es ist kein Neubeitritt erforderlich.
Veröffentlicht am 11.07.2019
Die Nachtragsvereinbarung der BKK Mobil Oil steht Ihnen nun digitalisiert zur Verfügung!
Die Teilnahmen für bereits anerkannte Produktgruppen wurden übernommen.
Beachten Sie bitte, dass lediglich bei den neu verhandelten Produktbereichen PG 17 Narbenkompression und PG 38 Armprothetik ein Neubeitritt erfolgen muss.
Veröffentlicht am 11.07.2019
Die Verträge über die ambulante Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfsmitteln (AC/TK XX 01 715/815) wurden von der AOK Baden-Württemberg zum 31. Juli 2019 gekündigt. Die Regelungen und Konditionen dieser Verträge gelten bis zum 31. August 2019 für die beigetretenen Leistungserbringer und Verbände vollumfänglich inhaltlich weiter.
Veröffentlicht am 04.07.2019
In einer 2. Nachtragsvereinbarung hat sich die Kasse mit dem BIV-OT auf eine Erweiterung des Vertrages zur Groß- und Kleinorthopädie verständigt. Der bisher aus den Produktgruppen 05, 08 und 23 bestehende Vertrag ist nun ergänzt um die Produktgruppen 17 Rund- und Flachstrick, PG 24 Beinprothetik, PG 37 Brustprothetik und PG 38 Armprothetik. Die Preise für die neu hinzugekommenen Produkte gelten bereits seit dem 01.06.2019 und erfahren Änderungen jeweils zum 01.01.2020 bzw. 01.01.2021. EGROH hat die Nachtragsvereinbarung anerkannt und stellt Ihnen den neuen Vertrag in Kürze digital zur Verfügung. Mit der Mobil Oil wurde weiterhin vereinbart, dass für EGROH-Partner kein Neubeitritt für bereits anerkannte Produktgruppen vonnöten ist.
Die Leistungserbringergruppenschlüssel im Einzelnen:
PG 05 Bandagen 15 96 013
PG 08 Einlagen 15 99 015
PG 17 Rundstrick 19 99 012
PG 17 Flachstrick 19 99 022
PG 17 Narbenkompression 19 99 032
PG 23 Orthetik 15 96 014
PG 24 Beinprothetik 15 99 009
PG 37 Brustprothetik 15 99 010
PG 38 Armprothetik 15 99 011
Veröffentlicht am 04.07.2019
Die AOK NORDWEST hat ihre Erfassungsleitlinien für den elektronischen Kostenvoranschlag (eKoVo) angepasst. Grundsätzlich gelten für elektronische und konventionelle Kostenvoranschläge dieselben Voraussetzungen, egal auf welchem Weg sie abgegeben werden. Dennoch greifen beim elektronischen Verfahren einige Besonderheiten, auf die die Leitlinien hinweisen.
Sie finden Erfassungsleitlinien zum Download unter diesem Beitrag
Veröffentlicht am 04.07.2019
In der Anlage 6 zum Vertrag finden Sie unter Punkt 1 Gegenstand den Hinweis, dass im MIP-Pool befindliche Hilfsmittel vorrangig auszuliefern sind, auch wenn sich das Hilfsmittel laut neuem Rehavertrag in der Pauschale befindet. Hier sollten alle Hilfsmittel zum Rückkauf angeboten werden. Eine Pauschale kann nicht berechnet werden, wenn ein Hilfsmittel aus dem Pool eingesetzt werden muss. Ab dem 1. Juli 2019 bitten wir Sie, zu jedem Kostenvoranschlag zur Genehmigung der Versorgungspauschale für einen Multifunktionsrollstuhl aus der Produktgruppe 18.50.02.5/6/7/8, eine MIP-Abfrage mit einzureichen. Nur bei einer negativen Abfrage kann der Kostenvoranschlag zur Versorgungspauschale genehmigt werden. Die im Pool befindlichen Multifunktionsrollstühle können von Ihnen zurück gekauft und im Rahmen der Versorgungspauschale abgegeben werden, oder aber im Wiedereinsatz eingesetzt werden.
Leistungserbringergruppenschlüssel: 19 99 140
Veröffentlicht am 04.07.2019
Die AOK Rheinland-Pfalz / Saarland hat mit der Landesinnung und dem Fachverband einen neuen Rahmenvertrag ausgehandelt. Dieser ersetzt die alte Fassung AC/TK 15 09 RV1 und ist ab dem 01.07.2019 gültig. Nach Prüfung wird die EGROH noch auf die AOK zugehen, um diverse notwendige Änderungen zu erreichen. Bis dahin unterschreiben Sie den Beitritt bitte noch nicht. Wir informieren Sie.
Der neue LEGS lautet 15 09 RV2.