Veröffentlicht am 28.05.2020
Im Rahmen der Fortschreibung der Produktgruppe 14 „Inhalations- und Atemtherapiegeräte“ des Hilfsmittelverzeichnisses ist es im Bereich der Beatmungsgeräte und Sauerstofftherapie zur Neustrukturierung gekommen, bei der Produktarten teils neu geschaffen und teils umgruppiert wurden.
In den verhandelten Vergütungsvereinbarungen (Anlage 4 - AC/TK 1999005) ist aufgrund der neuen Systematik keine 1:1 Zuordnung der neuen Hilfsmittelnummern möglich. Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung der genannten Vergütungsvereinbarungen notwendig geworden.
Anbei senden wir Ihnen die aktualisierte Vergütungsvereinbarung zu.
Veröffentlicht am 26.05.2020
Bekanntlich hat der GKV-Spitzenverband die einzelnen Vertragspreise der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel einstweilen ausgesetzt. Eine monatliche Abrechnung bis zu einem Betrag von 60€ ist nun möglich. Im Rahmen der zugrundliegenden Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes vom 4. Mai 2020 und der Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung wurde die Möglichkeit der rückwirkenden Abrechnung zum 1. April 2020 grundsätzlich ermöglicht.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass bereits abgerechnete Versorgungen ab dem 01.04.2020 nicht nachträglich korrigiert werden können. Für den Fall, dass Sie also bereits die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel i.H.v. 40€ bei einer Versorgung nach dem 01.04. abgerechnet haben, können Sie die Versorgung nicht nachträglich auf 60€ korrigieren. Die Abrechnung des Höchstbetrages von 60€ für Versorgungen ab dem 01.04.2020 ist nur dann möglich, wenn noch keine Abrechnung erfolgte.
Veröffentlicht am 26.05.2020
Der GKV-Spitzenverband hat den FAQ-Bereich auf seiner Homepage im Rahmen der Corona-Pandemie aktualisiert.
In die Liste der häufig gestellten Fragen wurde nun die Frage ergänzt, ob Schutzmasken als Hilfsmittel abgegeben und diese gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden können. Der GKV-Spitzenverband beantwortet diese Frage damit, dass Schutzmasken kein Hilfsmittel darstellen. Jedoch gehören die Schutzmasken zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und können den Versicherten daher zu Lasten der Sozialen Pflegeversicherung zur Sicherstellung der Pflege und dem Schutz der Pflegeperson zur Verfügung gestellt werden - sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Wie wir bereits berichteten, können die Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel seit dem 01.04.2020 bis voraussichtlich zum 30.09.2020 monatlich bis zu einem Betrag von 60€ abgerechnet werden.
Die Fragen und Antworten des GKV-Spitzenverbands, die bisher veröffentlicht wurden, können Sie im beigefügten Dokument nachlesen (Stand: 13.05.2020).
Veröffentlicht am 26.05.2020
Die IGHV hat ein neues Papier mit Forderungen veröffentlicht, dass sich mit den Informationen der Hilfsmittelversorgung in der elektronischen Patientenakte befasst. Eine Anbindung der "sonstigen Leistungserbringer" (u.a. Sanitätshäuser, Orthopädie-Techniker, Orthopädie-Schuhtechniker) an die ePA ist bisher im vorliegenden Entwurf zum Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) nicht vorgesehen. Um den Informationsaustausch zwischen den ärztlich und nicht-ärztlichen Leistungserbringern jedoch im Sinne einer sicheren Versorgung nicht zu gefährden, fordert die IGHV, dass auch die sonstigen Leistungerbringer an die elektronischen Patientenakte eingebunden werden.
Die Forderung der IGHV im Detail können Sie dem beigefügten Dokument entnehmen.
Veröffentlicht am 22.05.2020
Bei einem Datenabgleich hat die Barmer festgestellt, dass zahlreiche Mitgliedsbetriebe für den gleichen Vertrag (z.B. OT-Vertrag) mit identischen Inhalten bei mehreren Gruppierungen als Teilnehmer gemeldet sind. Diese vertraglich nicht vorgesehene Doppelung von Vertragsteilnahmen führt
zu einer großen Fehlerquelle in den Prozessen (Versorgungsbeantragung, Abrechnung) und ist somit wenig effizient für alle Beteiligten. Die Kasse führt daher eine Bereinigung dieser doppelten Vertragsteilnahmen bis zum 19.06.2020 durch.Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie darüber informieren, dass die Barmer in den nächsten Tagen die betroffenen Mitgliedsbetriebe anschreiben und diese bitten wird, sich zum Zwecke der Bereinigung des Datenbestandes für die Vertragsteilnahme bei nur einer Gruppierung zu entscheiden.
Veröffentlicht am 15.05.2020
Die LAG OT NRW wendet sich mit einem Brief an den Vorstand der AOK Rheinland/Hamburg mit Bezug auf die Produktgruppe 23 (Teilbereich individuelle Orthesen).
Die Übergangsfrist wird zum 15.05.2020 beendet. Die Mitgliedsbetriebe werden ab dem 18.05.2020 bei den Kostenvoranschlägen für die PG 23 individuell das Handbuch 2020 des BIV mit einem Stundenverrechnungssatz von 64,50€ anwenden.
Veröffentlicht am 14.05.2020
Die EGROH-Service GmbH ist dem AOK Bayern PG 38 - Armprothetik-Vertrag vom 01.08.2019 beigetreten. Ab sofort können Sie dem Vertrag beitreten. Die entsprechenden Qualitätsstandardwerke Armprothetik müssen per Zertifikat nachgewiesen werden. Ebenso die Module 1-4 für die Myo-Prothetik.
Das Beitrittsformular sowie den Vertrag finden Sie in der Anlage. LEGS 1502038
Veröffentlicht am 14.05.2020
Die EGROH-Service GmbH ist dem AOK Bayern PG 24 - Beinprothetik-Vertrag vom 01.08.2019 beigetreten. Ab sofort können Sie dem Vertrag über EGROH teilnehmen. Für die Fertigung von M.A.S-Schaftsystemen benötigen wir das entsprechende Zertifikat.
Den Vertrag und die Beitrittserklärung finden Sie im Anhang. LEGS 1502024
Veröffentlicht am 14.05.2020
Die hkk hat zum 01.03.2020 einen eigenen Vertrag im Bereich der Blutdruckmessgeräte abgeschlossen.
EGROH hat diesen geprüft und wird den Vertrag aufgrund der unwirtschaftlichen Preisgestaltung nicht abschließen.
Wenden Sie sich bei Bedarf bitte direkt an die Kasse. Bitte berücksichtigten Sie bei diesem Vertrag, dass die Blutdruckmessgeräte in Fallpauschalen für eine Laufzeit von 24 Monaten geregelt sind. Gemäß § 14 der MPBetreibV sind für Blutdruckmessgeräte alle zwei Jahre Messtechnische Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen sind bereits mit den Pauschalen abgegolten und können nicht bei der Kasse eingereicht werden, wie die Anlage 1 Abs. 2 des Vertrages regelt.
Veröffentlicht am 14.05.2020
Am 01.02.2020 ist eine Nachtragsvereinbarung mit neuen Preisen zum Orthopädie-Schuhtechnik-Vertrag der IKK Nord in Kraft getreten.
EGROH hat diese geprüft. Auf den ersten Blick wirken die Preise akzeptabel. Wenn man allerdings berücksichtigt, dass durch die Fortschreibung der PG 31 im Jahr 2018 für die Herstellung deutliche Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, sehen wir die neuen Vertragspreisen nicht als wirtschaftlich an. Besonders die Preise für die Schuhe der Kategorie V sind zu niedrig.
Die EGROH hat sich daher gegen einen Beitritt entschieden. Wenden Sie sich bei Bedarf bitte direkt an die Kasse und führen Sie Versorgungen nach § 127 Abs. 3 SGB V durch.
Veröffentlicht am 14.05.2020
Die IGHV hat ein Eckpunktepapier veröffentlicht, um die Hilfsmittelversorgung während und auch nach der Corona-Krise sicherzustellen. In dem Papier wird gefordert, dass die Mehrausgaben für Persönliche Schutzausrüstung (PSA) finanziert werden und durch die Corona-Krise bedingte Mindereinnahmen kompensiert werden. Dies sei elementar, da Leistungserbringer der Hilfsmittelbranche für zur Entlastung der stationären Strukturen in Zeiten von Covid-19 beitragen. Die IGHV sieht nun dringenden Handlungsbedarf, um die Versorgungsstrukturen mittel- und langfristig erhalten zu können.
Das Eckpunktepapier mit den fünf Forderungen der IGHV können Sie dem beigefügten Dokument entnehmen.
Veröffentlicht am 14.05.2020
Seit dem 01.05.2020 gibt es einen neuen Vertrag zwischen der Debeka BKK und dem sanum - Spitzenverband ambulante Nerven- und Muskelstimulation e.V. im Bereich PG09 - Elektrostimulationsgeräte. Die EGROH-Service GmbH ist diesem beigetreten. Sie können ab sofort dem Vertrag über die EGROH beitreten.
Die Beitrittserklärung und den Vertrag finden Sie im Anhang.
Veröffentlicht am 12.05.2020
Wie wir bereits mitteilten, wurde rückwirkend zum 01.04.2020 der Höchstbetrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vorübergehend auf monatlich bis zu 60 Euro erhöht.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass keine (vertragliche) Verpflichtung besteht, ein Paket mit einer ganz bestimmten Zusammensetzung an Produkten zu liefern. Durch die derzeitige Situation haben sich einige Pflegehilfsmittel im Einkauf stark verteuert, insbesondere Desinfektionsmittel. Diejenigen Artikel, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr kostendeckend abzugeben sind, müssen nicht abgegeben werden. Es besteht hier aufgrund der preislichen Situation in Bezug auf das jeweils betroffene Produkt ein Leistungsverweigerungsrecht.
Bitte beachten Sie jedoch, dass hier keine Situation ensteht, die eine Aufzahlung rechtfertigen würde. Sollte der Versicherte auf eine Lieferung mit einem Pflegehilfsmittel bestehen, das Sie nicht kostendeckend im Rahmen der 60€-Pauschale abgeben können, können Sie das Pflegehilfsmittel nur unter Aufklärung der Sachlage privat abrechnen.
Veröffentlicht am 07.05.2020
Der GKV-Spitzenverband hat die Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 erneut aktualisiert. Die Änderung betreffen die Vergütung für zum Verbrauch bestimme Pflegehilfsmittel. Sofern von den vertraglich vereinbarten Preisen abgewichen wird, sollten Sie einen Kostenvoranschlag als „Rahmen-Kostenvoranschlag“ bei dem Kostenträger einreichen, um verbindlich zu klären, dass die konkret zugrunde gelegten Preise von diesem akzeptiert werden und so eine für alle Seiten verbindliche Abrechnungspraxis schaffen.
Stand 04.05.2020
Veröffentlicht am 07.05.2020
Die häufigsten Fragen und Antworten hat der GKV nachfolgend für Sie – in Abstimmung mit den Kassenartenvertretern auf Bundesebene - zusammengefasst.
Nähere Informationen finden Sie in der nachfolgenden Verlinkung.
Veröffentlicht am 06.05.2020
Bei der Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind durch die weltweit gestiegene Nachfrage zum Teil erhebliche Preissteigerungen feststellbar, die die Versorgung mit derartigen Produkten im häuslichen Bereich beeinträchtigen. Mit der "Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung", die am 5. Mai in Kraft getreten ist, wird daher der monatliche Pauschalbetrag, den die Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel aufwenden dürfen, zeitlich befristet auf 60 Euro angehoben.
Mit aktualisierten Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 wurden am 5. Mai auch die Vertragspreis-Deckelung sowie etwaige in den Pflegehilfsmittel-Verträgen nach § 78 Absatz 1 SGB XI verankerte Mengen-Limitierungen aufgehoben.
Sofern von den vertraglich vereinbarten Preisen abgewichen wird, sollten Sie einen Kostenvoranschlag als „Rahmen-Kostenvoranschlag“ bei dem Kostenträger einreichen, um verbindlich zu klären, dass die konkret zugrunde gelegten Preise von diesem akzeptiert werden und so eine für alle Seiten verbindliche Abrechnungspraxis schaffen.
Die Verkündung im Bundesanzeiger finden Sie unten stehend verlinkt.