Veröffentlicht am 03.04.2025
Bitte beachten Sie, dass die Übergangsvereinbarung in der PG 24 Beinprothetik mit der AOK Rheinland/Hamburg nur bis zum 28.02.2025 befristet war.
Die "neue" Übergangsvereinbarung ist bei uns aktuell in Prüfung.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 10.02.2022
Bitte beachten Sie das beigefügte Dokument zum aktuellen Stand der Verhandlungen mit der DAK und die Empfehlungen für den Umgang mit dem vertragslosen Zustand.
Veröffentlicht am 10.02.2022
Die Weitergeltung des Stoma-Vertrages mit der AOK Nordwest ist zum 31.01.2022 ausgelaufen, sodass wir uns seit dem 01.02.2022 in einem vertragslosen Zustand befinden. Die EGROH hat in einer neu gegründeten Arbeitsgemeinschaft mit u.a. dem VVHC e.V. ein Schiedsverfahren eingeleitet, da man sich mit der AOK auf keine Vertragspreise einigen konnte.
Veröffentlicht am 10.01.2022
Den Pflegebetten-Vertrag hatte die EGROH zum 31.12.2021 gekündigt. Die HEK hat uns nun die Rückmeldung gegeben, dass die Konditionen des Pflegebettenvertrages bis zum 31.03.2022 weiterhin abgerechnet werden können.
Ab dem 01.04.2022 will die HEK die Pflegebetten über den Reha-Vertrag auf Basis der PG 19 abrechnen. Da die EGROH den Vertrag nicht gezeichnet hat, nehmen wir für weitere Verhandlungen Kontakt mit der HEK auf.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Hinweis: Der Vertrag mit dem ursprünglichen Vertragspartner (vdek) ist gekündigt. Daher ist keine Teilnahme an dem Vertrag mehr möglich.
Veröffentlicht am 20.12.2021
Wie wir bereits berichteten, laufen die Reha-Vertrag der DAK zum 31.12.2021 aus. Die EGROH hatte in Zusammenarbeit mit der ARGE die Verträge gekündigt, da die Verhandlungen bzgl. der stark gestiegenen Fracht- und Rohstoffkosten stagnierten.
Die DAK hat bereits angekündigt, den von der Kündigung betroffenen Mitgliedsbetrieben kurzfristig einen Vertragsbeitritt zum 01.01.2022 anzubieten. Der angebotene Vertrag wird wohl auf Basis des alten Vertrages + Frachtkostenzuschlag für ausgewählte Produkte sein. Die ARGE hatte die Frachtkostenzuschläge abgelehnt, da sie zum einen den tatsächlich entstehenden Teuerungen nicht gerecht werden, zum anderen im Hinblick auf die bereits mit anderen Kostenträgern geschlossenen Vereinbarungen nicht marktfähig sind.
Bitte prüfen Sie vor einem eventuellen Beitritt kritisch, ob aus Ihrer Sicht mit den angebotenen Preiserhöhungen eine wirtschaftliche Versorgung möglich ist. Wir bleiben weiterhin mit der DAK im Dialog, um einen neuen Reha-Vertrag abzuschließen.
Veröffentlicht am 20.12.2021
Die EGROH hat in Zusammenarbeit mit der ARGE den Vertrag PG 50 Pflegebetten zum 31.12.2021 gekündigt, um Preiserhöhungen zu erzielen. Leider verliefen die Verhandlungen bisher ohne Erfolg, so dass hier ab dem 01.01.2022 ein vertragsloser Zustand droht.
An dem Pflegebettenvertrag des vdek nahmen als Kostenträger nur noch die Barmer und die HEK teil.
Zur Barmer: Wie wir bereits berichteten, ist ab dem 01.01.2022 die Abrechnung der Pflegebetten bei der Barmer über den Reha-Vertrag möglich.
Zur HEK: Wir sind derzeit noch in Klärung, wie die Pflegebetten ab dem 01.01.2022 beantragt und abgerechnet werden können. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 11.11.2021
Zu den derzeitigen Verhandlungen mit der GWQ in der Produktgruppe 31 möchten wir Ihnen gerne eine Zwischenmeldung geben.
Die EGROH befindet sich seit nunmehr 5 Jahren in Verhandlungen mit der GWQ, um einen Vertrag in der Produktgruppe 31 zu schließen - leider bisher ohne Erfolg.
Die GWQ hatte der Verhandlungsgruppe gegenüber ein Schiedsverfahren eingeleitet. Auf eine Schiedsperson konnte sich bereits geeinigt werden, so dass die drei Monate, innerhalb derer ein Schiedsspruch vorliegen muss, bereits laufen. Wir hoffen, Ihnen Ende Januar das Ergebnis aus dem Schiedsverfahren präsentieren zu können.
Veröffentlicht am 29.01.2021
Aktuell schreibt die GWQ-Service Plus AG bundesweit alle Leistungserbringer mit Hinweis auf einen neuen Vertrag im Bereich der PG 31 aus NRW an. Bitte unterschreiben Sie nichts auf die Schnelle und warten Sie weitere Informationen im Laufe der KW 05 / 2021 ab.
Wir empfehlen Ihnen keinen Beitritt zu zeichnen
Veröffentlicht am 25.09.2020
Wie berichtet haben wir die 10 Einzelverträge, die mit einem einzelnen Leistungserbringer geschlossen wurden, geprüft und sind zu folgendem Entschluss gekommen:
Es ist leider nicht mehr vermeidbar, dass es ab dem 01.10.2020 zu einem vertragslosen Zustand im Reha-Bereich kommt.
Die IKK classic hat das gemeinsame Angebot von EGROH, BIV, Reha Vital, RSR, Sanitätshaus Aktuell AG und CURA-SAN ohne Verhandlung abgelehnt und die Verhandlungen für gescheitert erklärt. Die Konditionen der mit einem Einzelunternehmen abgeschlossenen Verträge sind nach unserer Beurteilung absolut unwirtschaftlich. Wir können Ihnen deshalb KEINESFALLS empfehlen, diesen Verträgen beizutreten.
Um weiterhin die Versicherten der IKK classic wirtschaftlich sinnvoll und qualitativ hochwertig versorgen zu können, empfehlen wir Ihnen die alten Vertragspreise mit einem prozentualen Aufschlag in Höhe der Grundlohnsummensteigerung bzw. des Inflationsausgleiches der letzten drei Jahre (ca. 9,8%) oder andere marktübliche Preise einzureichen.
Bitte reichen Sie Kostenvoranschläge zu den gekündigten Produktgruppen bei der IKK classic grundsätzlich in Papierform (Fax oder Post) ein. Nur dann ist sichergestellt, dass Ihr Kostenvoranschlag nicht automatisch abgelehnt oder auf die neuen unwirtschaftlichen Vertragspreise gekürzt wird. Das Rezept senden Sie bitte nur in Kopie an die Kasse.
Besonders wichtig ist allerdings, dass Sie Kürzungen auf unwirtschaftliche Preise nicht akzeptieren, sondern unter Hinweis auf die fehlende Vertragsbindung auf den in Ihrem Kostenvoranschlag geforderten Betrag bestehen (siehe Anhänge im Login-Bereich).
Sie können sich auch vom Versicherten das bzw. sein "freies Wahlrecht" bestätigen lassen, dass er von Ihnen beliefert werden möchte und dies zusammen mit Ihren Kostenvoranschlägen einreichen (siehe Anhänge im Login-Bereich).
Wir sind der Auffassung, dass die IKK classic hier ihre gesetzlichen Pflichten aus § 127 Abs. 1 S. 2 SGB V verletzt hat und haben uns mit einem Schreiben an das BAS (Bundesamt für Soziale Sicherung) gewendet (siehe Anhänge im Login-Bereich).
Wir bemühen uns weiterhin, die Verhandlungen wieder aufzunehmen und wirtschaftliche Preise für Sie zu erzielen.
Bitte haben Sie noch etwas Geduld! Wir halten Sie auf dem Laufenden!Einen Preisvergleich sowie unser ursprüngliches Angebot werden wir Ihnen in den kommenden Tagen zur Verfügung stellen.
Im Anhang finden Sie wichtige informative und bürokratieerleichternde Dokumente dazu.
Veröffentlicht am 17.09.2020
Wie wir bereits mitteilten, hat die IKK classic den Reha-Vertrag zum 30.09.2020 gekündigt.
Die EGROH hatte sich für Neuverhandlungen mit den Verbänden RSR, SaniAktuell, BIV, CuraSan und RehaVital zusammengeschlossen und ein gemeinsames Angebot abgegeben.
Die IKK classic hat das Angebot ohne Verhandlung abgelehnt und die Verhandlungen für gescheitert erklärt. Zwischenzeitlich hat die Krankenkasse wohl Verträge mit anderen Vertragspartnern (Einzelleistungserbringer) abgeschlossen.
Es kann ab dem 01.10.2020 im Reha-Bereich der IKK classic zu einem vertragslosen Zustand kommen.
Die EGROH hat diese Verträge zur Prüfung angefordert. Diese Verträge werden dann von uns geprüft und analysiert und das Ergebnis wird Ihnen zeitnah mitgeteilt. Über das weitere Vorgehen werden wir Sie im Laufe der nächsten Woche informieren und Ihnen dann auch konkrete Handlungsempfehlungen mit an die Hand geben.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 09.07.2020
Die Innung für Orthopädie-Technik Nord hat mit der AOK Rheinland/Hamburg eine sogenannte „Übergangslösung" für die Produktgruppe 23 individuell geschlossen. Diese Vereinbarung gilt für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020.
Die LAG NRW war an der Vereinbarung für diese „Übergangslösung" nicht beteiligt. Deshalb bitten wir Sie, sich weiter an unsere Empfehlung zu halten und Ihre Versorgungen nach BIV-Handbuch 2020 mit einem Stundenverrechnungssatz von 64,50 Euro anzubieten.Der Vorstand der LAG wird zeitnah das Gespräch mit der AOK Rheinland/Hamburg suchen, damit die Verhandlung für die Produktgruppe 23 individuell weiter fortgeführt wird und hoffentlich bis Ende des Jahres abgeschlossen werden kann.
Wir bitten Sie, dem Vertrag der Innung Nord nicht beizutreten, sondern, wie beschrieben, aufgrund des BIV-Handbuchs einen Kostenvoranschlag einzureichen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Veröffentlicht am 15.05.2020
Die LAG OT NRW wendet sich mit einem Brief an den Vorstand der AOK Rheinland/Hamburg mit Bezug auf die Produktgruppe 23 (Teilbereich individuelle Orthesen).
Die Übergangsfrist wird zum 15.05.2020 beendet. Die Mitgliedsbetriebe werden ab dem 18.05.2020 bei den Kostenvoranschlägen für die PG 23 individuell das Handbuch 2020 des BIV mit einem Stundenverrechnungssatz von 64,50€ anwenden.
Veröffentlicht am 23.12.2019
Derzeit erreichen uns vermehrt Informationen darüber, dass bei manchen Krankenkassen in Papierform eingereichte Kostenvoranschläge nicht bearbeitet werden.
Wir verweisen an dieser Stelle auf die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V. Diese Genehmigungsfiktion besagt, dass Hilfsmittel zur Krankenbehandlung nach 3 Wochen bzw. selbst mit Einschaltung des MDK nach 5 Wochen als genehmigt gelten, für den Fall, dass die Krankenkasse auf den Kostenvoranschlag nicht reagiert bzw. die Versorgung nicht ablehnt.
Bei Hilfsmitteln zur Rehabilitation (z.B. Rollstühle, Prothesen) kann auch eine Frist von zwei Monaten gelten, bis das Hilfsmittel als genehmigt gilt.
Nach Ablauf der jeweiligen Frist hat der Versicherte einen Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Der Versicherte muss sich dann auf sein Recht berufen, damit Sie als Leistungserbringer die Versorgung durchführen und mit der Krankenkasse abrechnen können.
Sollten Sie demnach einen Kostenvoranschlag in Papierform eingereicht haben, der von der Krankenkasse nicht bearbeitet wird bzw. worden ist, so können Sie nach Ablauf der Frist im Namen des Versicherten sich auf die Genehmigungsfiktion berufen und die Versorgung durchführen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie auch nachweisen können, dass die Kasse Ihren Kostenvoranschlag tatsächlich erhalten hat (z.B. Fax-Protokoll).
Veröffentlicht am 06.12.2019
Wir informieren Sie über den aktuellen Verhandlungsstand mit der DAK Gesundheit. Weiterhin ist es, nach dem Ende der Ausschreibungen am 30.11.2019, nicht zu einer Einigung zu einem bundesweiten Versorgungsvertrag gekommen. Die DAK Gesundheit hat nach Ihren Ausstieg aus der vdek ARGE regional aufgeteilte Verträge zum Beitritt angeboten. Die Preise der Pauschale bewegen sich beim Standard-Badewannenlifter inkl. Drehteller/-scheiben zwischen 77,00 EUR und 153,00 EUR für 24 Monate. Im Bereich PG 10 liegen die Preise beim Rollator bis 130kg beispielsweise zwischen 29,61 EUR und 70,00 EUR für 5 Jahre. In der PG 18 wird der Standardgreifreifenrollstuhl inkl. Trommelbremse und Therapietisch zwischen 90,00 EUR und 198,00 EUR für 48 Monate angeboten. Eine Übersicht der Preise finden Sie in der Anlage.
Aufgrund der aktuellen Preise haben wir uns definitiv gegen einen Beitritt entschlossen. Zu den angebotenen Preisen ist keine wirtschaftliche / hochwertige Versorgung der Versicherten (Ohne Aufzahlung des Versicherten) möglich.
Wir empfehlen Ihnen bei Versorgungen einen Papier-Kostenvoranschlag auf Grundlage Ihrer eigenen Kalkulation an den Kostenträger per Fax zu senden. Dieser kann nicht automatisch durch das System aufgrund eines fehlenden Vertrages abgelehnt werden. Nach § 127 Abs. 3 des SGB V haben Sie das Recht auf den Abschluss eines Einzelvertrages.
Sollten sich eine Änderung an der Situation ergeben, informieren wir Sie umgehend.
Sollte Ihnen ein Vertrag der DAK Gesundheit mit den in der Tabelle aufgeführten Preise zum Beitritt angeboten werden, prüfen Sie bitte genau, ob Sie diesem unter den geforderten Konditionen beitreten möchten.
Veröffentlicht am 28.11.2019
Mit dem Verbot von Ausschreibungen und Open-House-Verträgen durch das TSVG im Mai ist gleichzeitig die gesetzliche Frist gesetzt worden, zu der die Ausschreibungsverträge durch Verhandlungsverträge ersetzt sein sollten: 30. November 2019!
Leider ist es bisher nur in wenigen Bereichen gelungen, die durch Ausschreibung bisher verlorenen Versorgungsbereiche durch Verhandlungen für Sie wieder zurück zu gewinnen. (s. Meldungen im Portal) Trotz den vereinten Bemühungen der relevanten Verbände (BIV OT / Curasan / RSR / Sanitätshaus Aktuell / rehaVital / EGROH) haben verschiedene Krankenkassen mit regionalen Leistungserbringern Verträge auf Ausschreibungsniveau geschlossen, die sie nun nach „Open-House-Manier“ zum Beitritt anbieten. Bei den bekannt gewordenen Preisgestaltungen (z.B. Fallpauschale Rollator: 37,-€ / Rollstuhl: 90,-€ / etc.) kommt ein Beitritt für uns und die genannten Verbände nicht in Frage.
Da die genannten Vertragspreise eine gesetzlich verlangte „mehrkostenfreie Versorgung“ (§ 127, Abs. 1, Satz 3, SGB V) unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gar nicht zulassen, können wir Ihnen nicht empfehlen, einen Beitritt auch nur zu erwägen. Sie würden sich mit dem Gesetz in Konflikt bringen.
Wir, EGROH und auch die anderen Verbände, machen weiterhin das uns gesetzlich zugesicherte Recht auf Verhandlungen (§ 127, Abs. 1 u. 2, SGB V) geltend. Wann es gelingt, die Ausschreibungsbereiche wieder für Sie zurück zu gewinnen, wissen wir nicht.
Wir brauchen also alle noch viel Geduld und Hartnäckigkeit.
Eine Verfahrensmöglichkeit für die noch nicht gelösten Vertragsprobleme im Ausschreibungsbereich könnte so aussehen:
Wenn Versicherte einer „Ausschreibungskasse“ von Ihnen mit einem Hilfsmittel aus einem bisher ausgeschriebenen Versorgungsbereich versorgt werden möchten, können Sie diesen Versicherten folgende Hilfe anbieten: Erstellen Sie – wie in allen Bereichen ohne Vertragsteilnahme – einen von Ihnen kalkulierten Kostenvoranschlag und bieten Sie der Kasse damit den Abschluss eines Einzelvertrages nach § 127, Abs. 3, SGB V an.
Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr KV auch von der Kasse empfangen und bearbeitet werden kann, sollten Sie keinen eKV verwenden; als „Nichtvertragspartner“ mit einem „Nichtvertragspreis“ würde Ihr eKV vermutlich automatisch abgewiesen.
Sie können beispielsweise ein Fax verwenden, das kommt an und Sie haben über den Sendebericht auch einen Nachweis für Ihre Unterlagen.
Veröffentlicht am 10.10.2019
Auch für die Verhandlungen mit der AOK Baden-Württemberg im Bereich PG 09 hat die EGROH sanum das Verhandlungsmandat erteilt.
Da die Kasse noch zur Umsetzung einer neuen Vereinbarung Zeit benötigt , ist zum 01.10.2019 noch kein Vertrag zustande gekommen.
Bitte verfahren Sie hier wie bei den vdek-Kassen und reichen Sie für jede Versorgung einen Kostenvoranschlag - zusammen mit einem Kurzvertrag - in Papierform ein.
Ein Kurzvertrag enthält mindestens die folgenden Punkte :
- Der angebotene Preis gilt in Abhängigkeit von der Dauer der jeweiligen Verordnung.
- Der Zeitpunkt, zu dem die Pauschale abgerechnet werden kann.
- Der genaue Lieferumfang (welches Gerät, welches Zubehör).
- Die Art und Weise der Lieferung (Versand).
- Die Art und Weise der Einweisung (Bedienungsanleitung und z.B.: telefonische Beratung).
- Die Modalitäten der Nachlieferung von Zubehör (wenn nötig und nur nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung).
- Der Preis für eine ggf. noch später verordnete Verlängerung (in Abhängigkeit von der Dauer).
- Wie vorgegangen wird, wenn es keine Verlängerung gibt, also insbesondere die Modalitäten der Rücksendung des Geräts an den Leistungserbringer.
Veröffentlicht am 26.09.2019
Die AOK Baden-Württemberg teilt uns mit, dass ab dem 01.10.2019, nach Ablauf der Ausschreibungsverträge, Leistungserbringer der AOK wieder per Kostenvoranschlag Elektrostimulationsgeräte anbieten können, da die Beschränkung auf die bisherigen Hilfsmittellieferanten / Ausschreibungsgewinner nicht mehr vorliegt.
In der Anlage fügen wir das Schreiben der AOK Baden-Württemberg mit der Bitte um Kenntnisnahme bei.
Veröffentlicht am 01.08.2018
Ende Juni hatten wir darüber berichtet, dass mit dem Stichtag 01.07.2018 ein „vertragsloser Zustand“ zwischen der EGROH-Service GmbH und der GWQ ServicePlus AG eingetreten ist und damit auch gegenüber den an diesem Vertrag teilnehmenden Mitglieds-/Aktionärskassen der GWQ. Darüber hatten wir die betroffenen Kassen entsprechend informiert. Weiterhin hatten wir Sie darüber informiert, dass Sie durch den „vertragslosen
Zustand“ kein Vertragspartner der GWQ bzw. der teilnehmenden Kassen mehr sind und elektronische Kostenvoranschläge daher voraussichtlich nicht mehr funktionieren werden, da „Nicht-Vertragspartner“ beim eKV in der Regel automatisch abgewiesen werden. Deshalb legen wir Ihnen erneut nahe, „Papier-Kostenvoranschläge“ einzureichen, wenn Sie Versicherte der GWQ-Kassen versorgen möchten, weil „Papier-Kostenvoranschläge“ nicht
automatisch maschinell abgewiesen werden können. GWQ hat es bisher aus „juristischen Gründen“ abgelehnt, mit unserer „Verhandlungskommission“ – bestehend aus dem Zentralverband Orthopädieschuhtechnik (ZVOS), der Landesinnung Bayern für Orthopädie-Schuhtechnik, der Landesinnung Hessen für Orthopädie-Schuhtechnik und der
EGROH-Service GmbH – Verhandlungen aufzunehmen. Obwohl das BVA mit Schreiben vom 05.07.2018 inzwischen ganz eindeutig eine andere Rechts-Position vertritt und dies auch an GWQ mitgeteilt hat, ist GWQ nach wie vor nicht zur Aufnahme von Verhandlungen mit uns bereit. Die anhaltende Verweigerungshaltung der GWQ hat unserer Auffassung
nach jedoch einen anderen Hintergrund. GWQ besteht seit 2017 über eine Klausel in den Rahmenverträgen (§ 13 Abs. 3) darauf, die Verträge mit beigetretenen Unternehmen und/oder Verbänden jederzeit einseitig ändern zu dürfen. Da muss man sich schon einmal die Frage stellen, was der Sinn und Zweck eines Vertrages sein soll, den die Kassenseite jederzeit nach eigenem Gutdünken einseitig ändern kann. Dies schafft unseres Erachtens
ein „Zwei-Klassen-System“ bei den Verträgen: den „privilegierten Erstunterzeichner“,
mit dem geredet und verhandelt wird, und die per Vertrag entrechteten beitretenden Unternehmen bzw. Verbände. Uns drängt sich der Gedanke auf, dass hier ein Einstieg/Weg in die von BVA und BMG als gesetzeswidrig eingestufte „Open-House-Systematik“ gesucht wird: Einseitig von Kassenseite vorgegebene Verträge ganz ohne Verhandlungen mit den
Leistungserbringern und/oder deren Verbänden … Wir können deshalb einerseits nur jedem Betrieb dringend raten, sich sehr genau zu überlegen, ob man sich mit einem derartigen Vertrag vollständig entmündigen lassen und sich willkürlichen Vertragsänderungen der GWQ/Kassenseite ausliefern will. Andererseits warnen wir davor, der gesetzeswidrigen
„Open-House-Systematik“ den Weg zu ebnen.
Deshalb werden wir den am „GWQ-Altvertrag“ teilnehmenden Kassen
zeitnah Einzelverhandlungen anbieten. Wir werden Sie über den Fortgang
informieren.
Veröffentlicht am 03.07.2018
Mit der Sonderausgabe unseres „Infobriefs_KK_2018_08_Juni“ vom 27.06.2018 haben wir Sie darüber informiert, dass mit dem Stichtag 01.07.2018 ein „vertragsloser Zustand“ zwischen der EGROH-Service GmbH und der GWQ ServicePlus AG und damit auch gegenüber den an diesem Vertrag teilnehmenden Mitglieds-/Aktionärskassen der GWQ herrscht. Darüber hatten wir auch die Kassen entsprechend informiert. Weiterhin haben wir Sie darüber informiert, dass Sie durch den „vertragslosen Zustand“ kein Vertragspartner der GWQ bzw. der teilnehmenden Kassen mehr sind und elektronische Kostenvoranschläge daher voraussichtlich nicht mehr funktionieren werden, da „Nicht-Vertragspartner“ beim eKV in der Regel automatisch abgewiesen werden. Deshalb haben wir Ihnen nahegelegt, „Papier-Kostenvoranschläge“ einzureichen, wenn Sie Versicherte der GWQ-Kassen versorgen möchten, weil „Papier-Kostenvoranschläge“ nicht automatisch maschinell abgewiesen werden können. In einem Schreiben mit dem gleichen Datum 27.06.2018 hat sich GWQ nun mit einem „Off enen Brief der GWQ an die Schuhorthopädiefachbetriebe“ gewandt. Es ist nicht weiter überraschend, dass GWQ in diesem Schreiben eine gänzlich andere Sicht der Dinge darstellt. Erstaunlich ist aus unserer Sicht allerdings, dass GWQ sich aus „juristischen Gründen“ außer Stande sieht, mit unserer Verhandlungskommission“ Verhandlungen aufzunehmen. Hierzu ist festzustellen, dass wir in der Form dieser erhandlungskommission – bestehend aus dem Zentralverband Orthopädieschuhtechnik
(ZVOS), der Landesinnung Bayern für Orthopädie-Schuhtechnik, der Landesinnung Hessen für Orthopädie-Schuhtechnik und der EGROH-Service GmbH, bereits etliche Verhandlungen geführt und auch Verträge abgeschlossen haben (u.a. mit Barmer, TK, DAK, KKH, spectrumK, etc.). Bei den Gesprächen mit diesen Kassen gab es weder bei den Verhandlungen noch bei den Abschlüssen ein „juristisches“ Problem. Die eigentliche Problematik liegt unseres Erachtens tatsächlich jedoch auf einer anderen Ebene. GWQ besteht seit 2017 über eine Klausel in den Rahmenverträgen (§ 13 Abs. 3) darauf, die Verträge jederzeit einseitig ändern zu dürfen. Da muss man sich schon einmal die Frage stellen, was der Sinn und Zweck eines Vertrages sein soll, den die Kassenseite jederzeit nach eigenem Gutdünken einseitig ändern kann. Wir können derzeit nur jedem Betrieb dringend raten, sich sehr genau zu überlegen, ob man sich mit so einem Vertrag vollständig entmündigen lassen und sich willkürlichen Vertragsänderungen der GWQ/Kassenseite ausliefern will. Zu genau dieser Problema???? k steht EGROH zusammen mit der Verhandlungskommission bereits seit längerem mit dem BVA in Kontakt, um die Zulässigkeit des Verhaltens der GWQ aufsichtsrechtlich prüfen zu lassen. Wie werden Sie über den Fortgang informieren.
Veröffentlicht am 27.06.2018
Am 30.06.2018 endet der Vertrag für die Versorgung im Bereich der PG 31 Orthopädie-Schuhtechnik zwischen mit der GWQ und der EGROH. Trotz mehrfacher Versuche ist es bisher nicht gelungen, eine produktive Gesprächsebene zwischen der GWQ auf der einen
Seite und unserer Verhandlungsgruppe – bestehend aus ZVOS, LI OST Bayern, LI OST Hessen und EGROH – auf der anderen Seite zu etablieren. Das Bundesversicherungsamt (BVA) ist bereits über den problematischen Verlauf der Verhandlungen informiert. Das bedeutet, dass ab dem 01.07.2018 ein „vertragsloser Zustand“ gegenüber den teilnehmenden Mitgliedskassen der GWQ besteht. Darüber haben wir die Kassen bereits informiert. Das bedeutet aber auch, dass Sie kein Vertragspartner der GWQ bzw. der teilnehmenden Kassen mehr sind, nicht mehr an die Vertragspreise gebunden sind und frei nach Ihrem Bedarf kalkulieren können. Elektronische Kostenvoranschläge werden dann (kein Vertragspartner
/ keine Vertragspreise) voraussichtlich nicht mehr funktionieren. Wenn Sie den/Versicherte der am GWQ-Vertrag teilnehmenden Kassen mit Produkten der PG 31 versorgen möchten, empfehlen wir Ihnen deshalb, „Papier-Kostenvoranschläge“ einzureichen. Diese können nicht automatisiert abgewiesen werden (kein Vertragspartner
/ keine Vertragspreise) und müssen von den Kassen bearbeitet werden. Damit wahren Sie für sich und Ihre Kunden die Chance auf eine gute Versorgung zu einem guten Preis. Über den Fortgang der Gespräche halten wir Sie auf dem Laufenden.
Veröffentlicht am 01.06.2017
Wenn Sie trotz vertragslosen Zustandes KKH-Versicherte versorgen wollen empfehlen wir Ihnen, die Versorgung aufgrund des für Sie entstehenden Mehraufwands mit einem entsprechenden Aufschlag anzubieten. Damit Ihr Kostenvoranschlag als Leistungsantrag des KKH-Versicherten geprüft wird und nicht automatisiert vom System abgelehnt oder gekürzt wird, sollten die Kostenvoranschläge in Papierform abgegeben werden.