Veröffentlicht am 13.02.2025
Freundliche Erinnerung: Bitte kümmern Sie sich zeitnah um einen Neubeitritt zu den folgenden Verträgen:
15 02 752 (OT-Sanitätsfachhandel)
15 02 751 (OT-Meisterbetriebe)
15 02 540 (Reha)
Bitte beachten Sie, dass der EGROH-Beitritt zu den neuen Verträgen der AOK Bayern keinen Einfluss auf Ihre Einzelverträge hat. Die Beitritte, die Sie als Leistungserbringer gegenüber der AOK erklären, wirken unabhängig vom Verband.
Bedeutet: Falls Sie noch an den alten Einzelverträgen teilnehmen und noch nicht den neuen (zusammengefassten) Verträgen beigetreten sind, behalten diese weiterhin Ihre Gültigkeit. Bitte beachten Sie immer Ihre Beitrittsbestätigung der AOK Bayern.
Aufgrund der aktuell noch doppelten Führung der alten und neuen Verträge, werden wir die alten Teilnahmen an den Einzelverträge zum 28.02. archivieren.
Dadurch sind ihre Vertragsteilnahmen an den alten Verträgen nicht mehr einsehbar.Im Anhang finden Sie noch mal die Übersicht der Alt- und Neuverträge.
Bitte prüfen Sie die Beitrittsbestätigung der AOK auf Korrektheit und leiten diese direkt an uns weiter – erst dann können wir die Teilnahmen im ORTHEGROH-Portal administrieren.
Veröffentlicht am 23.01.2025
Im Anhang stellen wir Ihnen den neuen Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln durch den Sanitätsfachhandel zur Verfügung.
Die Anzahl der orthopädietechnische Hilfsmittel, die durch Gesellen der Orthopädietechnik und den Sanitätsfachhandel abgegeben werden, wurden minimiert.
Das betrifft aktuell die folgenden Verträge:
- Versorgung mit Bandagen, Lagerungshilfen und Orthesen (AC/TK 15 02 305)
- Versorgung mit Brustprothesen (AC/TK 15 02 037)
- Versorgung mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie (AC/TK 15 02 817) (kein EGROH-Vertrag)
- Versorgung durch den Sanitätsfachhandeln o. ä. (AC/TK 15 02 750)
- Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 08 „Einlagen“ und 31 „Schuhe“ durch Meisterbetriebe des Orthopädietechnikerhandwerks (AC/TK 15 02 031)
Der neue Vertrag tritt zum 1. Februar 2025 in Kraft und fasst die vorgenannten Verträge zusammen. Geregelt sind die Versorgungen mit Hilfsmitteln aus den Produktgruppen 01, 02, 03, 05, 08. 10, 11, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 23, 25, 30, 31, 32, 37, 51 und 99 durch den Sanitätsfachhandel (AC/TK 15 02 752).
Mit diesem neuen Vertrag werden unter anderem die Vergütungshöhe in den jeweiligen Produktgruppen sowie der Stundenverrechnungssatz auf 1,09 €/min. angepasst.
Sie können diesem neuen Vertrag gegenüber der AOK Bayern unter Aufhebung der bisherigen Verträge für Ihre präqualifizierten Versorgungsbereiche beitreten. Eine Kündigung Ihrer bisherigen Verträge ist damit entbehrlich.
Bitte leiten Sie uns die Beitrittsbestätigungen der AOK Bayern nach Erhalt direkt weiter – erst dann können wir die Teilnahmen im ORTHEGROH-Portal administrieren.
Veröffentlicht am 23.01.2025
Im Anhang stellen wir Ihnen den neuen Vertrag über die Versorgung mit rehatechnischen Hilfsmitteln aus den Produktgruppen 04, 10, 11; 18; 19; 21, 22; 26; 28; 32, 33, 50 und 51 (AC/TK 15 02 540) mit der AOK Bayern zur Verfügung, der zum 1. Februar 2025 in Kraft tritt.
Es handelt sich dabei um eine Zusammenfassung zu einem einzigen RT-Vertrag der bisherigen RT-Verträge
- RT1 – manuelle Hilfsmittel
- RT2 – elektrische Hilfsmittel
- PG 04/33 – Bade- und Toilettenhilfen
- PG 11 – Hilfsmittel gegen Dekubitus
- „Betten“, Mobilitätshilfen und Treppenfahrzeuge
Die Verträge über die PG 26 – individuelle Sitzschalen und RT3 – Kinderversorgungen bleiben gesondert bestehen. Bitte beachten Sie, dass ab 1. Januar 2025 in der PG 26 (AC/TK 15 02 260) die nächste vertraglich geregelte Preiskategorie gilt.
Sie können diesem neuen Vertrag gegenüber der AOK Bayern unter Aufhebung der bisherigen Verträge für Ihre präqualifizierten Versorgungsbereiche beitreten. Eine Kündigung Ihrer bisherigen Verträge ist damit entbehrlich.
Bitte leiten Sie uns die Beitrittsbestätigungen der AOK Bayern nach Erhalt direkt weiter – erst dann können wir die Teilnahmen im ORTHEGROH-Portal administrieren.
Veröffentlicht am 12.12.2024
Wie bereits am 14.11.2024 veröffentlicht, startet der neue AOK Bayern OT-Vertrag (Produktgruppen 05, 08, 20, 23, 24, 31 und 38) für Meisterbetriebe im Orthopädietechnikhandwerk zum 01.01.2025.
Den Neubeitritt senden Sie bitte an vertrag@egroh.de bzw. an vertrag@ortheg.de
Zur Teilnahme benötigen wir zudem zwingend den Nachweis einer gültigen Betriebshaftpflichtversicherung, den aktuellen Meisterbrief (nicht für Schuhtechnik) sowie entsprechende Zertifikate von produktspezifischen Schulungen.
Den kompletten Newsbeitrag vom 14.11.2024, sowie die dazugehörigen Unterlagen finden Sie unter dem angegebenen Link.
Veröffentlicht am 28.11.2024
Die AOK Bayern hat mit dem dem Verband Versorgungsqualität Homecare e. V. (VVHC) und dem Fachverband für Orthopädie-Technik und Sanitätsfachhandel Bayern e. V. mit Wirkung zum 1. Dezember 2024 einen neuen Vertrag für die PG 29 Stomaversorgung abgeschlossen. Die EGROH hat diesen geprüft und wird nicht beitreten. Bei Interesse wenden Sie sich bitte direkt an die Kasse.
Da der Vertrag ggü. der EGROH nicht gekündigt wurde, gilt der Altvertrag (LEGS 15 02 607) vorerst unverändert weiter.
Veröffentlicht am 14.11.2024
Die AOK Bayern hat beschlossen, die Anzahl der Verträge für orthopädietechnische Hilfsmittel, die durch Meisterbetriebe des Orthopädietechnikerhandwerks abgegeben werden, zu minimieren.
Das betrifft die folgenden Verträge:
- Bandagen, Lagerungshilfen und Orthesen (AC/TK 15 02 305)
- prothetische Versorgung der unteren Extremitäten (AC/TK 15 02 124)
- prothetische Versorgung der oberen Extremitäten (AC/TK 15 02 038)
- Produktgruppen 08 „Einlagen“ und 31 „Schuhe“ durch Meisterbetriebe des Orthopädietechnikerhandwerks (AC/TK 15 02 031)
Die vorgenannten Verträge werden zum 01.01.2025 zu einem Vertrag über die Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln aus den Produktgruppen 05, 08, 20, 23, 24, 31 und 38 durch Meisterbetriebe der Orthopädietechnik AC/TK 15 02 751 zusammengefasst.
Damit der neue Vertrag zum 01.01.2025 für Sie seine Wirkung entfaltet und auch Ihr Unternehmen von den neuen Konditionen profitiert, bietet Ihnen die AOK Bayern an, diesem neuen Vertrag unter Aufhebung der bisherigen Verträge für Ihre präqualifizierten Versorgungsbereiche unter Berücksichtigung der Teilnahmevoraussetzungen beizutreten. Eine Kündigung Ihrer bisherigen Verträge ist damit entbehrlich. Hierzu werden Sie von der AOK Bayern in den nächsten Tagen ebenfalls auch noch einmal direkt angeschrieben.
Bitte beachten Sie, dass der Vertrag über die Versorgung mit Bandagen, Lagerungshilfen und Orthesen AC/TK 15 02305 für die Abgabe von konfektionierten Bandagen und Orthesen weiterhin gilt. Diese Versorgungsbereiche werden zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls vertraglich neu geregelt.
Den Neubeitritt senden Sie bitte an vertrag@egroh.de bzw. an vertrag@ortheg.de
Zur Teilnahme benötigen wir zudem zwingend den Nachweis einer gültigen Betriebshaftpflichtversicherung, den aktuellen Meisterbrief sowie entsprechende Zertifikate von produktspezifischen Schulungen.
Veröffentlicht am 24.10.2024
Zum 01.11.2024 tritt zum Dekubitus-Vertrag der AOK Bayern eine Übergangsvereinbarung in Kraft.
Inhalte der Übergangsvereinbarung sind:
- Preiserhöhungen für einige Produkte,
- Umstellung bei einzelnen Produkten von einem Kauf-/Wiedereinsatz auf ein Vertragspreis-System
- Erweiterung der personellen Voraussetzungen, um dem Fachpersonal-Engpass gerecht zu werden.
Die Übergangsvereinbarung tritt für alle Vertragspartner automatisch in Kraft. Somit ist kein Neubeitritt notwendig.
LEGS: 15 02 542
Veröffentlicht am 23.05.2024
Zum 01.06.2024 tritt ein neuer Vertrag mit der AOK Bayern in der PG 17 über apparative Kompression in Kraft.
EGROH hat diesen geprüft und tritt dem Vertrag bei. Für einen Beitritt senden Sie uns bitte die beigefügte Beitrittserklärung an vertrag@egroh.de bzw. an vertrag@ortheg.de zu.
LEGS: 15 02 L17
Veröffentlicht am 29.02.2024
Bitte beachten Sie bei der Einreichung von Kostenvoranschlägen in der PG 24 – prothetische Versorgungen gegenüber der AOK Bayern unbedingt folgendes:
- Wenn eine 10-Steller-Position für das Einzelprodukt im Hilfsmittelverzeichnis (HMVZ) vorhanden ist, ist dieser 10-Steller einzureichen.
- Wenn im HMVZ keine 10-Steller-Position vorhanden ist, ist der 7-Steller mit „900“ aufzufüllen.
- Für Hilfsmittel, die direkt abgerechnet werden können, ist bei der Direktabrechnung gleichermaßen vorzugehen.
Die Anlieferung ausschließlich von 7-Steller-Positionen erzeugt bei der AOK Bayern immer einen immensen und vermeidbaren Aufwand.
Veröffentlicht am 11.01.2024
Die AOK Bayern hat für die PG 31 Schuhtechnik neue Vertragspreise zum 01.02.2024 vereinbart. Darüber hinaus wurde der Vertrag inhaltlich an die aktuellen gesetzlichen Regelungen angepasst. Insbesondere wurden folgenden Änderungen vorgenommen:
- Neue Zuständigkeit ab 01.01.2024 der Landesunfallkassen für Versicherte mit anerkannten Schädigungsfolgen, hier §5 Abs. 10
- Ausführungsbestimmungen bei der Diabetes adaptierten Fußbettung gemäß Hilfsmittelverzeichnis, hier Anlage 1 b
- Aufnahme des Wundtherapieschuhs in die Anlage 21
- ein notwendiger Ausgleich mittels Rolle am Diabetestherapieschuh ist im Vertragspreis für den Schuh enthalten und kann nicht gesondert angesetzt werden, hier Anlage 2g
LEGS 16 02 031 für Meisterbetriebe OST (ein erneuter Beitritt ist nicht notwendig)
Veröffentlicht am 11.01.2024
Zum 01.02.2024 hat die AOK Bayern einen neuen Vertrag über die Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfsmitteln veröffentlicht.
Die Preise wurden dabei wie folgt angepasst:
- Preiserhöhung FB-geregelte Positionen: + 4 %
- Nicht-FB-geregelte Positionen: AEP – 5 % (bisher AEP – 7 %)
- Instillationskatheter 15.25.22: AEP + 12 % (Bisher AEP – 7 %)
- Zusätzliche Positionen aus Hilfsmittelversorgungsvertrag übernommen
(AEP + 12 %)Es ist ein Neubeitritt notwendig!
Der neue LEGS lautet: 15 02 215
Bitte beachten Sie, dass für den Beitritt der Nachweis über eine aktuelle Betriebshaftpflichtversicherung sowie Berufsurkunden von 2 examinierten Fachkräften, sowie entsprechende Produktschulungen vorliegen müssen!
Veröffentlicht am 20.07.2023
Mit Start zum 14.08.2023 hat die AOK Bayern mit der Landesinnung Bayern einen neuen Beinprothetik-Vertrag verhandelt. Diesem müssen Sie bei Interesse neu beitreten. Der Alt-Vertrag endet damit zum 13.08.2023. Die Unterlagen finden Sie im Anhang.
Bitte beachten Sie, dass die AOK Bayern für neue Abschlüsse immer einen aktuellen Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung fordert. Ohne diesen können wir die Unterlagen nicht weiterleiten. Bitte senden Sie uns diesen gleich mit.
Der LEGS ändert sich in 15 02 124
Veröffentlicht am 26.01.2023
Wegen der veränderten wirtschaftlichen Lage hat die AOK Bayern mit der Landesinnung Orthopädietechnik Bayern vereinbart, die Preise für den Vertrag über die Versorgung mit Bandagen, Lagerungshilfen und Orthesen (15 02 305) anzupassen.
Dies geschieht Aufgrund der Komplexität des Vertrages in zwei Schritten. Zum 01.02.2023 werden die Versorgungsbereiche 05A5; 05B5; 05C; 23A3; 23B3 (FachverkäuferIn) und 23C10; 23D10 (Orthopädietechnik Gesellen) erhöht. Geplant ist, zum 01. April 2023, die restlichen Inhalte des Vertrages nachzuschieben.
Im ersten Schritt erhalten Sie eine Tabelle mit den neuen Preisen für die oben angesprochenen Versorgungsbereiche.
Veröffentlicht am 05.01.2023
Aufgrund des Fachkräftemangels sieht der Dekubitusvertrag der AOK Bayern ab dem 01.01.2023 die folgenden Änderungen vor:
Für den Versorgungsbereich 11A – Hilfsmittel gegen Dekubitus zum Liegen muss die jeweilige Fachkraft zur Feststellung des Versorgungsbedarfs wöchentlich nicht mehr mindestens 20 Stunden angestellt sein. Der kooperierende Partner muss der AOK Bayern gegenüber nicht mehr bestätigen, dass die Vertretung dem Leistungserbringer jederzeit zur Verfügung steht.
Wichtig ist, dass der Leistungserbringer sicherstellt, dass die Bedarfsermittlung gemäß der Anlage 5a an Arbeitstagen (Montag bis Freitag) innerhalb von 24 Stunden durchgeführt wird.
Auch beim Versorgungsbereich 11B ist die Beschränkung hinsichtlich der Arbeitszeit von mind. 20 Stunden weggefallen.
LEGS: 15 02 542
Veröffentlicht am 01.12.2022
Aufgrund der aktuellen Lieferengpässe bei Pflegematratzen verzichtet die AOK Bayern bis 31. Januar 2023 (Lieferdatum) auf die im Vertrag AC/TK 15 02 545 genannten Qualitätskriterien. Zur Sicherstellung der Versorgung der Versicherten der AOK Bayern dürfen auch Matratzen niedrigerer Qualität eingesetzt werden. Wenn möglich, sollten diese Matratzen RG 35 Standard haben oder zumindest die höchstmögliche auf dem Markt verfügbare Elastizität.
Veröffentlicht am 10.11.2022
Die AOK Bayern hat in der Produktgruppe 14 drei neue Verträge zum 01.10.2022 abgeschlossen:
- CPAP (LEGS 15 02 515)
- Sauerstoffkonzentratoren (LEGS 15 02 503)
- Flüssigsauerstoff (LEGS 15 02 502)
Die EGROH ist diesen Verträgen beigetreten.
Es ist ein Neubeitritt notwendig.
Veröffentlicht am 30.06.2022
Die Übergangsvereinbarung für Hygienepauschalen läuft zum 30. Juni 2022 aus. Mit der AOK Bayern wurde vereinbart, dass in allen stationären Einrichtungen und Einrichtungen, in denen das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) weiterhin vorgeschrieben ist und dort eine Auslieferung und Abgabe von Hilfsmitteln erfolgt, die Hygienepauschale vorerst weiterhin gilt.
Auch bei der AOK Hessen läuft die Vereinbarung zur Hygienepauschale zum 30.06.2022 aus.
Ob die übrigen Hygienepauschalen, die zum 30.06.2022 auslaufen oder verlängert werden, ist derzeit noch in Klärung.
Veröffentlicht am 23.06.2022
Bereits zum 01.04.2022 hat die AOK Bayern die Vertragspreise des Schuhtechnik-Vertrages für Orthopädieschuhmacher-Meisterbetriebe (OSM-Vertrag) mit dem LEGS 16 02 031 angepasst.
Die neuen Vertragspreise gelten bis Ende 2022 und sollen durch einen neuen Vertrag ersetzt werden.
Veröffentlicht am 15.06.2022
Mit der AOK Bayern wurde der Vertrag RT2 über elektrisch betriebene Hilfsmittel, den wir als Anhang beigefügt haben, weiter verhandelt und fortgeschrieben.
Der neue Vertrag gilt ab 1. Juli 2022. Die Änderungen können Sie dem separaten Anschreiben entnehmen.Ein erneuter Beitritt ist nicht notwendig. Leistungserbringer, die diesen Änderungen nicht zustimmen, können innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe dieser Änderungen fristlos, ohne Angabe von Gründen, kündigen.
Der bisherige LEGS 15 02 547 bleibt bestehen.
Veröffentlicht am 07.04.2022
Die AOK Bayern fordert in Ihrem Vertrag RT2 unter Anlage 1; Punkt 6 (Seite 22), dass die Vertragsteilnehmer regelmäßig an Herstellerschulungen zur Versorgung von Patienten mit Adipositas teilgenommen haben. Hier ist der betreffende Teil:
"Sofern Hilfsmittel im Sonderbau erforderlich sind, setzt der Leistungserbringer für die Beratung und Versorgung Mitarbeiter ein, die über adipositasspezifische medizinische, ergonomische und anatomische Grundkenntnisse verfügen und regelmäßig an Herstellerschulungen zur Versorgung von Patienten mit Adipositas teilgenommen haben."
Die EGROH bietet ein solches Seminar am 06.05.2022 mit der Firma Dietz an.
"Die Last mit der Last - Professionelle Versorgung von Adipositas-Patienten/innen"
Für EGROH-Mitglieder ist das Seminar kostenfrei. Detaillierte Infos können über seminare@egroh.de angefordert werden.
Veröffentlicht am 31.03.2022
Zum 01.04.2022 erhöht die AOK Bayern die Vertragspreise um 12%. Dies regelt ein Übergangsvertrag, der eine Laufzeit bis zum 31.12.2022 hat. Ab dem 01.01.2023 soll ein neuer Vertrag vereinbart werden.
LEGS: 15 02 031
Veröffentlicht am 24.03.2022
Über den Hilfsmittelversorgungsvertrag wurde mit der AOK Bayern eine ab 1. April 2022 bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des Vertrages geltende Übergangsvereinbarung mit folgenden Inhalten getroffen:
- Preiserhöhungen der vertraglich geregelten wesentlichen Produkte um 12 % – 20 %
- Umstellung der Kalkulationsgrundlage von AEP + 12 auf EK + 70 %
- Depotabschlag von 20 % vom Vertragspreis mit Gehhilfen bei zulässiger Depotversorgung
- Genehmigungsfrei abrechenbare Vertragspreise bei statischen Positionierungshilfen zur Lagerung der PG 11.11.05.0/1/2 (Extremitäten 60 €, Teilkörper 90 €, Ganzkörper 150 €)
Die Vereinbarung tritt für die Vertragspartner, die dem Vertrag beigetreten sind, automatisch in Kraft und ohne, dass Sie dazu gesondert beitreten müssen. AC/TK 15 02 750.
Des Weiteren wurde mit der AOK Bayern vereinbart, dass sowohl die Vereinbarung über einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen als auch die Übergangsvereinbarung zu den rehatechnischen Verträgen über den 31.03.2022 bis zum 30.06.2022 verlängert wird.
Veröffentlicht am 24.03.2022
Zum 01.04.2022 tritt die EGROH insgesamt 17 Verträgen im Bereich der Medizintechnik bei und erweitert somit ihr Portfolio der abgeschlossenen Verträge.
Es handelt sich bei den Beitritten um die folgenden Verträge:
- AOK Baden-Württemberg - PG 14 Sauerstoffkonzentratoren
- AOK Bayern - PG 14 Flüssigsauerstoff
- AOK Bayern - PG 14 Sauerstoffkonzentratoren
- AOK Niedersachsen - PG 14 Flüssigsauerstoff
- AOK Sachsen-Anhalt - PG 14 Sauerstoffkonzentratoren
- BKK LV Bayern / BKK LV Süd - PG 01, 12, 14, 21 Medizintechnik
- Bosch BKK - PG 14 Sauerstofftherapie
- GWQ - PG 01, 12, 14 Tracheostoma
- GWQ - PG 14 Beatmung
- GWQ - PG 14 Sauerstofftherapie
- GWQ - PG 21 Monitoring
- hkk - PG 14 Beatmung
- IKK classic - PG 12 Tracheostoma/Laryngektomie
- IKK classic - PG 14 Beatmung
- IKK classic - PG 14 Inhalationsgeräte
- IKK Nord, IKK Südwest, IKK gesund plus, BIG direkt gesund - PG 14 Sauerstofftherapie
- Novitas BKK - PG 14 Beatmung
Für einen Beitritt füllen Sie bitte die beigefügten Beitrittserklärungen bzw. die Teilnahmeerklärung aus.
Bitte prüfen Sie, ob nicht bereits ein Vertragsbeitritt besteht, um Doppelbeitritte zu vermeiden.
Veröffentlicht am 20.01.2022
Mit der AOK Bayern wurde vereinbart, dass die zum 01.01.2022 temporär geltenden Preise sich bei genehmigungsfreien Hilfsmitteln nach dem Tag der Abgabe und bei den genehmigungspflichtigen Hilfsmittel nach dem Tag der Verordnung richten.
Das hat zur Folge, dass bei Hilfsmitteln, die noch im Dezember 2021 genehmigt wurden und bei denen erst im neuen Jahr die MIP-Buchung durchgeführt wurde, der MIP-Beleg den höheren Betrag der Vereinbarung ab 01.01.2022 ausweist.
Bisher hat die MIP-Administration der AOK Bayern die Preise entsprechend manuell korrigiert. Aus Gründen der Prozessvereinfachung hat die AOK Bayern die Korrektur eingestellt und ihre Abrechnungsteams darauf hingewiesen, dass für die Übergangszeit der MIP-Beleg von der Genehmigung und Abrechnung abweichen darf.
Die Buchung im MIP-System kann somit mit den neuen Preisen vorgenommen werden, während der tatsächlich genehmigte Preis abzurechnen ist.
Veröffentlicht am 06.01.2022
Die Übergangsvereinbarung mit der AOK Bayern ab dem 01.01.2022 für die Erhöhung der Ersatzteilpreise und der Reparaturen gilt auch für den RT3-Vertrag LEGS: 15 02 548 (Kinderversorgungen).
Veröffentlicht am 23.12.2021
Zahlreiche Kostenträger haben die Möglichkeit zur Abrechnung einer Hygienepauschale als Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen bis zum 31.03.2022 verlängert. Dazu gehören:
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Bayern
- AOK Nordost
- Barmer
- DAK
- spectrumK
Eine aktuelle Übersicht der Kostenträger, die bei den spectrumK-Verträge an der Möglichkeit zur Abrechnung der Hygienepauschale teilnehmen, finden Sie in den Dokumenten hinterlegt.
Von den restlichen Kostenträgern, die die Hygienepauschalen bis 31.12.2021 bzw. bis zum Ende der pandemischen Lage von nationaler Tragweite befristet haben, liegen uns derzeit noch keine Informationen vor.
Die aktuelle Übersicht der Kostenträger, die eine Hygienepauschale zahlen, finden Sie auf der Startseite von ORTHEGROH unter "Allgemeine Dokumente".
Veröffentlicht am 23.12.2021
Die Landesinnung Bayern konnte mit der AOK Bayern eine Übergangsregelung mit Preiserhöhungen erzielen, die den stark gestiegenen Kosten gerecht werden soll.
Die Preiserhöhungen gelten für die folgenden Verträge:
- RT1 (LEGS 15 02 544),
- RT2 (LEGS 15 02 547),
- PG 11 Dekubitus,
- "Betten", Treppenfahrzeuge und Mobilitätshilfen (LEGS 15 02 545),
- PG 04/33 - Bade- und Toilettenhilfen (LEGS 15 02 541).
Es konnten die folgenden Preiserhöhungen vereinbart werden:
- Erhöhung des Stundenverrechnungssatzes auf 0,93€/Min,
- Erhöhung der Erst- und Folgepauschale für Pflegebetten auf 510,00€,
- Vereinbarung Erst- und Folgepauschale für Niederflurbetten mit 686,00€,
- Erhöhung der Erstpauschale für Lifter und Positionswechselhilfen auf 1.000,00€ (Folgepauschale 900€),
- 12% Aufschlag auf Vertrags- und Ersatzteilpreise,
- Pauschaler Frachtkostenzuschlag auf den Vertragspreis für Elektrorollstühle der Produktart 18.50.04.0/1 i.H.v. 100€ (netto),
- 15% Aufschlag auf Erstpauschalen, 7% Aufschlag auf Folgepauschalen.
Die Übergangsregelung gilt vom 01.01.2022 - 31.03.2022.
Es ist kein Neubeitritt notwendig. Auch die Leistungserbringer, die die Verträge zum 31.12.2021 gekündigt haben, werden von der AOK Bayern automatisch weiterhin als Vertragspartner geführt - außer Sie widersprechen.
Veröffentlicht am 25.11.2021
Die Innung hat mit der AOK Bayern zum 01.12.2021 eine Übergangsregelung vereinbart.
Mit der Übergangsvereinbarung konnten die folgenden Punkte erzielt werden:
- Interimsphase: Preise für Struktur- und Passteile wurden aktualisiert
- Anhebung des Stundenverrechnungssatzes auf 64,80€
- Aktualisierung der Material- und Einkaufspreise
- Anpassung der Reparaturliste entsprechend dem aktuellen Stundenverrechnungssatz
- Anpassung der Linersysteme.
Der LEGS lautet 1502024.
Veröffentlicht am 30.09.2021
Die AOK Bayern hat die Vereinbarung zur pauschalen Vergütung der Mehraufwendungen für Hygienemaßnahmen bis zum 31.12.2021 verlängert.
Das gleiche gilt für die Vereinbarung über eine temporäre Anhebung der Vertragspreise für Rollatoren und Toilettenrollstühle in den Verträgen nach § 127 SGB V wegen der Frachtkostenproblematik.
Veröffentlicht am 12.08.2021
Auch die EGROH-Service GmbH wird die Reha-Verträge mit der AOK Bayern, auf Grund laufender und nicht mehr vorhersehbarer Preissteigerungen der Hersteller, zum 31.12.2021 kündigen.
Sofern Sie noch nicht über die Landesinnung Bayern gekündigt haben, bitten wir Sie alle dringend, die als Anlage beigefügte Kündigung der Preisanlagen auszufüllen und unbedingt bis spätestens 27. August 2021 wieder an uns zurückzuschicken, da nur Sie als Leistungserbringer und direkter Vertragspartner der AOK Bayern von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen können.
Das Verhandlungsmandat wird die EGROH an die Landesinnung Bayern übertragen.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 29.07.2021
Aufgrund der andauernden erschwerten Bedingungen bei der Hilfsmittelversorgung während der Pandemie haben sich die AOK Bayern – Die Gesundheitskasse sowie die Pflegekasse bei der AOK Bayern – Die Gesundheitskasse und die Landesinnung Bayern für Orthopädie-Technik / der Fachverband für Orthopädie-Technik Sanitätsfachhandel auf einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie verständigt.
Die entsprechende Vereinbarung wurde bis zum 30. September 2021 verlängert.
Veröffentlicht am 07.07.2021
Die folgenden Krankenkassen habe ihre Empfehlungen zur Abrechnung einer Hygienepauschale verlängert:
- AOK Baden-Württemberg - 30.09.2021,
- AOK Bayern - 31.07.2021,
- AOK Hessen - Ende pandemische Lage,
- Barmer - 30.09.2021,
- DAK - 30.09.2021,
- Novitas BKK - 30.09.2021.
Von der Techniker Krankenkasse und der HEK liegen derzeit leider noch keine Informationen vor, ob diese ebenfalls die Empfehlung zur Abrechnung einer Hygienepauschale verlängern.
Die folgenden Krankenkassen haben die Möglichkeit zur Abrechnung von Frachtkostenzuschläge verlängert:
- AOK Baden-Württemberg - 31.08.2021,
- AOK Bayern - 31.07.2021,
- AOK Nordwest - 30.09.2021,
- AOK Rheinland/Hamburg - 30.09.2021.
Von der AOK Niedersachsen liegt uns derzeit keine Information vor, ob diese weiterhin Frachtkostenzuschläge zahlen.
Die Dokumente "Übersicht Hygienepauschale" und "Übersicht Frachtkostenzuschläge" finden Sie auf der Startseite von ORTHEGROH aktualisiert hinterlegt.
Veröffentlicht am 02.06.2021
Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass der CPM-Verband mit der AOK Bayern eine veränderte Preisanlage verhandelt und abgeschlossen hat.
Die Anpassung tritt zum 01.07.2021 in Kraft.
Achtung wichtige Änderungen ab 01.07.2021:
Die genehmigungsfreie Erstpauschale hat künftig nur noch eine Laufzeit von 4 Wochen (bisher: 6 Wochen).
Die erste Verlängerung (so sie denn vom Arzt verordnet wird) läuft nun pauschal 14 Tage, ist jedoch ebenso wie die Erstpauschale genehmigungsfrei. Die danach ggf. weiter verordneten Verlängerungen von je 1 Woche sind hingegen genehmigungspflichtig.
Ein Neubeitritt ist nicht erforderlich.
Veröffentlicht am 31.05.2021
Die AOK Bayern hat die Hygienepauschale und die Frachtkostenzuschläge bis zum 30.06.2021 verlängert.
Veröffentlicht am 12.05.2021
Der oben genannte Vertrag wurde zum 01.06.2021 von der AOK Bayern gemeinsam mit dem Fachverband fortgeschrieben.
Folgende Gründe haben zur Fortschreibung bewogen:
- Aufnahme einer neuen Produktart für Niedrigbetten in das Hilfsmittelverzeichnis
- Änderungen hinsichtlich der Vergütung von Schwerlastbetten in Bezug auf das Patientengewicht
- Erhöhung des Vertragspreises für Halterungen für Treppensteighilfen
Die Änderungen werden zum 01.06.2021 wirksam. Sollten Sie mit der Änderung nicht einverstanden sein, können Sie von Ihrem Widerspruchsrecht gemäß§ 15 Abs. 4 des Vertrages Gebrauch machen.
AC/TK 15 02 545
Veröffentlicht am 29.04.2021
Die AOK Bayern zahlt ab dem 01.04.2021 eine Hygienepauschale sowie einen Frachtkostenzuschlag.
Die AOK Bayern hat sich auf einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der Corona-Pandemie verständigt. Daher können Leistungserbringer bei einem deutlich erhöhten Aufwand für Hygienemaßnahmen (z.B. bei der Versorgung Versicherter in stationären Einrichtungen) eine Hygienepauschale je Kontakt abrechnen:
- COVID-19 Hygienepauschale 2,40€ zzgl. MwSt. gemäß Hauptleistung, Abrechnungsnummer 99.00.99.0006, LKZ "wie Grundhilfsmittel".
Bei der Abrechnung der Hygienepauschale soll bitte immer das Verwendungskennzeichen des Grundhilfsmittels angeliefert werden, also z.B. bei einer Reparatur 01 und nicht wie in der Vereinbarung beschrieben, das VKZ „00“.
Sofern das Grundhilfsmittel genehmigungspflichtig ist, ist auch die Hygienepauschale mit dem Kostenvoranschlag einzureichen.
Zudem bestätigt die AOK Bayern die Verlängerung der temporären Anhebung der Vertragspreise für Rollatoren und Toilettenrollstühle wegen der Frachtkostenproblematik bis zum 31. Mai 2021.
Die Vereinbarung trat zum 01.04.2021 in Kraft und ist bis zum 31.05.2021 verlängert worden.
Veröffentlicht am 08.04.2021
Die AOK Bayern zahlt ab dem 01.04.2021 eine Hygienepauschale und einen Frachtkostenzuschlag.
Zur Kompensation der stark gestiegenen Kosten für den Transport von Gütern aus Asien hat die AOK Bayern daher die Vertragspreise für Rollatoren (Hilfsmittelnummer 10.50.04.1) von 74€ auf 78€ und für Toilettenrollstühle (18.46.02.0) von 99€ auf 105,25€ angehoben. Die Protokollnotiz zum RT1-Vertrag finden Sie beigefügt.
Auch hat sich die AOK Bayern auf einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der Corona-Pandemie verständigt. Daher können Leistungserbringer bei einem deutlich erhöhten Aufwand für Hygienemaßnahmen (z.B. bei der Versorgung Versicherter in stationären Einrichtungen) eine Hygienepauschale je Kontakt abrechnen:
- COVID-19 Hygienepauschale 2,40€ zzgl. MwSt. gemäß Hauptleistung, Abrechnungsnummer 99.00.99.0006, LKZ "00".
Sofern das Grundhilfsmittel genehmigungspflichtig ist, ist auch die Hygienepauschale mit dem Kostenvoranschlag einzureichen.
Die Vereinbarungen treten zum 01.04.2021 in Kraft und sind zunächst auf einen Kalendermonat befristet.
Veröffentlicht am 11.03.2021
Wegfall Positionen „Miete“ und „Restkauf“ bei Hüftorthesen zur Mobilisierung 23.05.01.0/1
Mit der AOK Bayern wurde vereinbart, dass bei den Positionen 23.05.01.0/1 Hüftorthesen zur Mobilisierung die beiden Abrechnungsgrundlagen
- „zur Miete für 3 Monate“ i. H. v. 590 EUR und
- „Restkauf (Differenz zwischen Kauf und Miete)“ i. H. v. 345 EUR
im Vertrag beendet und nicht mehr abgerechnet werden können, da alle bisher dazu bekannten Produkte seitens der Hersteller nicht mehr für den Wiedereinsatz vorgesehen sind.
Wir bitten Sie, bei der Position 23.05.01.0/1 künftig nur noch die vereinbarte Kaufposition i. H. v. 935 EUR zur Genehmigung einzureichen, die mit der AOK Bayern ausschließlich über das AC/TK 1502305 abzurechnen ist.
Veröffentlicht am 17.12.2020
Vertrag über die Versorgung mit rehatechnischen Hilfsmitteln für Kinder RT3, in Kraft seit 01.09.2020, (AC / TK 15 02 548).
Zur einheitlichen Regelung aller rehatechnischen Hilfsmittel für Kinder hat die AOK Bayern gemeinsam mit dem Fachverband für Orthopädie-Technik und Sanitätsfachhandel Bayern e. V. beschlossen, die Produktarten 26.99.01.0-1 Fahrgestelle für Sitzschalen / Sitzsysteme für den Innenraum bzw. für den Innenraum / Außenbereich (Sitzschalenuntergestelle) in den oben genannten Vertrag mit aufzunehmen.
Darüber hinaus wurde vereinbart, dass Bezüge und Polster von Hilfsmitteln der Produktarten 04.40.01.0, 18.99.01.1-2 sowie der 26.11.05.0 bei Anwenderwechsel aufbereitet statt ausgetauscht werden können. Dies gilt sofern, dass künftig Methoden zur validen Aufbereitung zur Verfügung stehen. Diese Regelung wurde auch für den Wiedereinsatz von Schrägliegebrettern der Produktart 28.29.02.0-2 aufgenommen.
Die Änderungen werden zum 01.01.2021 wirksam. Sollten Sie mit der Änderung nicht einverstanden sein, gilt Ihr Widerspruchsrecht gemäß
§ 15 Abs. 4 des Vertrages.
Den aktualisierten Vertrag sowie die aktuelle Beitrittserklärung entnehmen Sie bitte der Anlage.
Veröffentlicht am 29.10.2020
Zur Harmonisierung der geltenden rehatechnischen Verträge hat die AOK Bayern gemeinsam mit dem Fachverband für Orthopädie-Technik und Sanitätsfachhandel Bayern e. V. beschlossen, die Regelung von zum Wiedereinsatz vorbereiteten, aber nicht ausgelieferten Hilfsmitteln zu
konkretisieren. Von der Änderung tangiert sind § 7 Abs. 13 sowie § 1 Abs. 6 der Anlage 2 des Vertrages. Die Änderungen werden zum 01.11.2020 wirksam."Für konfigurierte bzw. speziell angepasste Hilfsmittel, die beim Hersteller bestellt werden müssen, erfolgt eine Vergütung in Höhe des genehmigten Betrages auch dann, wenn es dem Versicherten (z. B. wegen Tod des Versicherten) nicht mehr geliefert werden kann oder muss. Bei allen anderen Hilfsmitteln (z. B. Versorgungspauschalen, standardisierte Hilfsmittel) erfolgt in diesen Fällen keine Vergütung. Soweit Hilfsmittel für den Wiedereinsatz angefordert wurden, kann der Leistungserbringer - unter Vorlage des MIP-Buchungsbeleges – die genehmigte Rechnungssumme abzüglich eines pauschalen Abschlags in Höhe von 50,00 Euro abrechnen."
Für Sie ist weiter nichts weiter zu veranlassen. Sollten Sie mit der Änderung nicht einverstanden sein, gilt Ihr Widerspruchsrecht gemäß § 15 Abs. 4 des Vertrages.
AC/TK 15 02 544
Veröffentlicht am 03.09.2020
Die AOK Bayern wird zum 01.10.2020 für Blutzuckermessgeräte eine Genehmigungspflicht einführen. Somit sind Verordnungen der Produktuntergruppe 21.34.02 ab dem 01.10.2020 mittels Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen.
Für weitere Details beachten Sie bitte die Anlage.
Veröffentlicht am 13.08.2020
Die EGROH ist dem RT3-Vertrag der AOK Bayern zum 01.09.2020 beigetreten. Der Vertrag umfasst die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit rehatechnischen Hilfsmitteln.
Bitte fügen Sie Ihrer Beitrittserklärung den Nachweis Ihrer Betriebshaftpflicht bei sowie den Nachweis über die Fortbildung zum rehaKIND- bzw. pädiVital-Berater (oder vergleichbare Ausbildung).
Für den Bereich "Sondersteuerungen" benötigen Sie außerdem den Nachweis über eine beim Hersteller absolvierte Programmierschulung (Expertenschulung) und Werkstattschulung im Power-Bereich. Darüber hinaus verlangt die AOK Bayern für diesen Teilbereich des Vertrages eine Bestätigung über die notwendige Ausstattung.
Der digitalisierte Vertrag wird Ihnen ab dem 01.09.2020 im ORTHEGROH-Partnerportal zur Verfügung stehen.
Veröffentlicht am 13.08.2020
Die AOK Bayern hat zum 01.09.2020 einen neuen Vertrag abgeschlossen. Die EGROH ist diesem Vertrag beigetreten. Der Vertrag beinhaltet die folgenden Hilfsmittel:
- elektrisch betriebene Kranken-/Behindertenfahrzeuge (PG 18),
- Rollstühle mit Stehvorrichtung (PG 18),
- Sondersteuerungen für elektrisch betriebene Kranken-/Behindertenfahrzeuge (PG 18),
- Stehständer und Schrägliegebretter (PG 28),
- Bewegungstrainer (PG 32).
Legen Sie Ihrer Beitrittserklärung bitte den Nachweis Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung bei. Für den Bereich "Rollstühle mit Stehvorrichtung" und "Sondersteuerungen" muss außerdem der Nachweis über eine beim Hersteller absolvierte Programmierschulung (Expertenschulung) und Werkstattschulung im Power-Bereich erbracht werden.
Der Vertrag wird Ihnen in digitalisierter Version pünktlich zum Vertragsstart zur Verfügung stehen.
Veröffentlicht am 10.06.2020
Die AOK Bayern hat zusammen mit sanum e.V. einen neuen Vertrag "sonstige Elektrostimulation" zum 01.07.2020 abgeschlossen. Die EGROH ist diesem Vertrag beigetreten. In dem Vertrag sind die folgenden Positionen geregelt:
- 09.37.02.2 Biphasische EMG-getriggerte Muskelstimulationsgeräte mit Therapiespeicher,
- 09.37.03.0 Inkontinenztherapiegeräte mit Therapiespeicher,
- 09.37.03.1 Inkontinenztherapiegeräte mit Therapiespeicher und Biofeedback,
- 09.37.04.0 Einkanal-Peronaeusstimulator,
- 09.37.04.1 Mehrkanalige, sensorgesteuerte Stimulationsgeräte zum Behinderungsausgleich,
- 15.25.19.2 Elektronische Messsysteme der Beckenboden-Muskelaktivität.
Das Beitrittsformular sowie den Vertrag finden Sie in der Anlage. Der LEGS lautet 15 02 E16.
Veröffentlicht am 14.05.2020
Die EGROH-Service GmbH ist dem AOK Bayern PG 38 - Armprothetik-Vertrag vom 01.08.2019 beigetreten. Ab sofort können Sie dem Vertrag beitreten. Die entsprechenden Qualitätsstandardwerke Armprothetik müssen per Zertifikat nachgewiesen werden. Ebenso die Module 1-4 für die Myo-Prothetik.
Das Beitrittsformular sowie den Vertrag finden Sie in der Anlage. LEGS 1502038
Veröffentlicht am 14.05.2020
Die EGROH-Service GmbH ist dem AOK Bayern PG 24 - Beinprothetik-Vertrag vom 01.08.2019 beigetreten. Ab sofort können Sie dem Vertrag über EGROH teilnehmen. Für die Fertigung von M.A.S-Schaftsystemen benötigen wir das entsprechende Zertifikat.
Den Vertrag und die Beitrittserklärung finden Sie im Anhang. LEGS 1502024
Veröffentlicht am 02.04.2020
Die AOK Bayern hat Ihren Fragen- und Antwortenkatalog zum Thema Verwaltungsvereinfachung in der Corona-Krise aktualisiert.
Die FAQ-Liste finden Sie im Anhang. Die Änderungen sind in roter Schrift hervorgehoben.
Veröffentlicht am 19.03.2020
Info der Landesinnung Bayern OT:
Die AOK Bayern hat heute einen sehr weitreichenden Vorschlag des gemeinsamen Vorgehens sowie einen eindeutigen Fragen- und Antwortenkatalog zu den Themen
- Hilfsmittellieferung ohne Verordnung/ohne Empfangsbestätigung
- Persönliche Einweisung in das Hilfsmittel ist nicht möglich
- Bedarfsermittlung
- Abgabe/Lieferung nicht persönlich möglich
- Rückholungen/Wartungen/Wiedereinsatz
übermittelt.
Die FAQ - Liste finden Sie im Anhang.
Veröffentlicht am 19.03.2020
Zum 01.04.2020 hat die AOK Bayern mit dem Fachverband neue Verträge im Reha-Bereich abgeschlossen. Diese bietet EGROH nun zum Beitritt an. Im Einzelnen sind dies der Vertrag über Bade- und Toilettenhilfen, der Vertrag Betten, Mobilitätshilfen und Treppenfahrzeuge, der RT1-Vertrag und zusätzlich jetzt auch der Anti-Dekubitus Vertrag.
Leistungserbringergruppenschlüssel:
Dekubitus 15 02 542, Bade- u. Toilettenhilfen 15 02 541, RT1 15 02 544, Reha-Vertrag 15 02 545/6
Veröffentlicht am 20.02.2020
Die Umsetzung der Vorgaben aus dem HHVG, der MPBetreibV sowie der Fortschreibung des HiMi-Verzeichnisses bedarf einer grundlegenden Änderung beider Reha-Verträge der AOK Bayern. Deswegen kündigt die Kasse die bestehenden Verträge mit den AC / TK 15 02 544, 15 02 545 und 15 02 546 zum 31.03.2020. Betroffen sind der RT1-Vertrag und der Vertrag zur Versorgung mit Betten, Mobilitätshilfen und Treppenfahrzeugen.
Wir werden jeweils zeitnah neue Verträge zum Beitritt anbieten.
Veröffentlicht am 05.12.2019
Die AOK Bayern hat zum 01.12.2019 einen neuen Vertrag im Vertrag PG 09 - Elektrostimulationsgeräte veröffentlicht. Die EGROH-Service GmbH hat diesen geprüft und ist beigetreten. Der Vertrag und die Beitrittserklärung stehen Ihnen in Kürze digital im Portal zur Verfügung.
In der Anlage finden Sie vorab den Vertrag in PDF Form.
Veröffentlicht am 29.05.2019
Wie bereits berichtet haben praktisch alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Bayern ihre Einzelverträge mit der Knappschaft und der landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) für die Produktgruppen bzw. Teilbereiche der Produktgruppen 02, 05, 10, 11, 17, 20, 23, 24 und 26 gekündigt. Um die Versorgung zu sichern, haben Landesinnung, Knappschaft und LKK ab dem 1. Juni eine Übergangsregelung vereinbart. Grundlage ist der bereits mit dem Bundesinnungsverband für Orthopädietechnik abgeschlossene Rahmenvertrag vom 19. Oktober 2018. Sofern mit dem BIV Vereinbarungen zu einzelnen Produktbereichen bestehen, gelten diese. Weiter gelten in der vertragslosen Übergangsphase vorerst die Preise der zwischen Landesinnung/Fachverband mit der AOK Bayern geschlossenen Verträge auf ortsüblicher Preisbasis. Die Vereinbarung gilt für die Produktgruppen 05 (Bandagen), 17 (lymph. Vers.), 23 (Orthesen), 24 (Beinprothesen) und 38 (Armprothesen). Das gemeinsame Ziel der Innung, eingebunden sind auch die Innungen Sachsen und Thüringen, und der Knappschaft/LKK liegt darin, 2019 bundeseinheitliche Verträge mit dem BIV zu schließen.
Veröffentlicht am 23.05.2019
Die AOK Bayern hat den Vertrag AC/TK 15 02 031 für OT-Betriebe mit Einlagen und Schuhen zum 01.06.2019 überarbeitet. Die Preise werden linear um 3,8% auf alle Positionen der PG 31 erhöht. Es gilt das Abgabedatum!
Es wurden auch leichte Anpassungen im Vertragsteil vorgenommen, die u.a. die Umsetzung der MDR (Qualitätsmanagement) ab 25. Mai 2020 anbetrifft. Auch ist der Nachweis einer akkreditierten ISO-Zertifizierung für Betriebe mit einer Präqualifizierung durch eine akkreditierte PQ-Stelle nun nicht mehr nötig.
Ein neuer Beitritt ist nicht erforderlich!
Veröffentlicht am 23.05.2019
Die AOK Bayern hat den Vertrag AC/TK 16 02 031 für Schuhmachermeisterbetriebe zum 01.06.2019 überarbeitet. Die Preise werden linear um 3,8% auf alle Positionen der PG31 erhöht. Es gilt das Abgabedatum!
Es wurden auch leichte Anpassungen im Vertragsteil vorgenommen, die u.a. die Umsetzung der MDR (Qualitätsmanagement) ab 25. Mai 2020 anbetrifft. Auch ist der Nachweis einer akkreditierten ISO-Zertifizierung für Betriebe mit einer Präqualifizierung durch eine akkreditierte PQ-Stelle nun nicht mehr nötig.
Ein neuer Beitritt ist nicht erforderlich!
Veröffentlicht am 24.01.2019
Die AOK Bayern wird ab sofort Verordnungen von CPM-Motorbewegungsschienen, bei denen es um eine passive Bewegung des Hüftgelenks geht, nur noch über ein Kostenvoranschlagsverfahren mit Prüfung bearbeiten und ggf. genehmigen.
Die übrigen Versorgungsbereiche (Kniebewegungsschienen, Schulterbewegungsschienen) bleiben hiervon unberührt und insoweit kann weiter vertragsgemäß vorgegangen werden.
Veröffentlicht am 13.02.2018
Die Kasse hat zum 01.02.2018 die Preise des Schuhtechnik-Vertrags auf das Niveau der AOK Bayern angehoben. Den aktuellen Vertrag finden Sie verlinkt:
Veröffentlicht am 16.01.2018
Durch umfangreiche Gesetzesänderungen (z.B. HHVG) in den letzten Monaten kommt es zu maßgeblichen Änderungen in den Verträgen der AOK Bayern. Ab dem 01.03.2018 gibt es im Bereich der Orthopädietechnik (Produktgruppen 05, 20, u. 23) einen neuen Rahmenvertrag und eine Preisanpassung nach oben. Es muss ein Neubeitritt erfolgen. Beachten Sie bitte den neuen LEGS 15 02 305. Als Grundlage ist außerdem ein gültiges, akkreditiertes ISO-Zertifikat erforderlich.
Veröffentlicht am 20.10.2017
Wir freuen uns, Ihnen einen gemeinsam mit dem CPM-Verband ausgehandelten Vertrag mit der AOK Bayern anbieten zu können. Sie können ab sofort beitreten. Auch hier ist die ISOZertifizierung Voraussetzung.
Veröffentlicht am 20.10.2017
Durch umfangreiche Gesetzesänderungen (z.B. HHVG) in den letzten Monaten kommt es zu maßgeblichen Änderungen in den Verträgen der AOK Bayern. Ab dem 01.11.2017 gibt es im Bereich der Schuhtechnik (Produktgruppen 02, 08, 10 u. 31) einen neuen Rahmenvertrag und eine Preisanpassung nach oben. Es muss ein Neubeitritt erfolgen.
Beachten Sie bitte den neuen LEGS 16 02 031. Als Grundlage ist außerdem ein gültiges, akkreditiertes ISO-Zertifikat erforderlich.
Veröffentlicht am 04.07.2017
Der Verband hat analog zum AOK Bayern-Vertrag die Preise für Schuhtechnik zum 01.02.2017 angepasst. Den Vertrag können Sie hier runterladen. Zudem ist die BKK Mobil Oil diesem Vertrag beigetreten; somit ist dieser auch bundesweit gültig.
Veröffentlicht am 13.04.2017
Die AOK Bayern hebt für einige Applikationshilfen die Genehmigungspflicht auf (gilt nicht für die Versorgung zur enteralen, parenteralen Ernährung oder zur parenteralen Schmerztherapie).
Veröffentlicht am 30.03.2017
Der Vertrag wurde zum 31.03.2017 gekündigt. Sollte ab dem 01.04.2017 aufgrund fortlaufender Vertragsverhandlungen ein vertragsloser Zustand eintreten, empfehlen wir Ihnen unverbindlich, Ihren Kostenvoranschlägen z.B. die aktuellen Preise der IKK Bayern zugrunde zu legen.
Die entsprechenden Preislisten (AOK-Bayern PG 31) übersenden wir Ihnen anbei. Hierbei ist zu beachten, dass die Preise der AOK Bayern auch für die IKK Bayern gelten.
Veröffentlicht am 27.07.2016
Ebenso bietet die EGROH nun den Schuhtechnik-Vertrag an, den die AOK Bayern mit der LI OST Bayern geschlossen hat.
Veröffentlicht am 17.12.2015
Auch hier hat die AOK Bayern den Vertrag fortgeschrieben. Teilnehmende Leistungserbringer haben die Möglichkeit, ihre Teilnahme um die Produktgruppen 03C Applikationshilfen und PG 99D Vakuum-Erektionssysteme mit anhängender Beitrittser-klärung zu erweitern. Die Änderungsversion des Vertrages finden Sie verlinkt.