ORTHEGROH News

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Februar 2025


Veröffentlicht am 27.02.2025

AOK Plus

OT - 3. Übergangsvereinbarung

Übergangsvereinbarung

Die Übergangsvereinbarung mit der AOK Plus regelt ausschließlich den Versorgungsbereich der Beinprothetik (PG 24) und tritt zum 01.03.2025 in Kraft. Ausschlaggebend ist das Verordnungsdatum. 

  • Neuer LEGS: 15 13 B24.
  • Die grundsätzlichen Regelungen des Rahmenvertrages OT gelten in der aktuellen Fassung weiter.
  • zwei Preisstufen
    • 1. Stufe ab 1. März 2025
    • 2. Stufe ab 1. April 2026
  • Die Nachweise in den Anlagen 24 b bis f stellen Muster dar. Es können inhaltsgleiche betriebsspezifische Dokumente verwendet werden.

Mit dem Abschluss der Übergangsvereinbarung werden folgende Vereinbarungen aufgehoben:

  • Übergangsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß § 127 Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Leistungen des Orthopädie-Techniker-Handwerkes und des Sanitätsfachhandels zwischen der AOK PLUS und dem Fachverband Sachsen, Thüringen e. V. in der Fassung des 2. Nachtrages vom 1. Juli 2019 mit den Ergänzungen vom 1. Juli 2022 (Übergangsvereinbarung Milwaukee),
  • Die Anlage PG 24 – Beinprothesen der Übergangsvereinbarung zum Rahmenvertrag zur Versorgung mit Leistungen des Orthopädie-Techniker-Handwerkes und des Sanitätsfachhandels zwischen der AOK PLUS und dem Fachverband für Orthopädie- und Rehabilitations-Technik Sachsen, Thüringen e. V. vom 1. August 2023.

Sie müssen nichts tun - Es ist kein Neubeitritt notwendig.

Januar 2025


Veröffentlicht am 09.01.2025

AOK Plus

Rahmenvertrag OT

Übergangsvereinbarung

Zur Sicherstellung der Versorgung schließen die Vertragspartner eine 2. Übergangsvereinbarung zum Rahmenvertrag OT. Diese erhalten Sie im Anhang zur Kenntnis. Damit Sie die geänderten Inhalte besser nachvollziehen können, sind diese unterstrichen.

Eine Preisanpassung erfolgt in den Anlagen

  • PG 23 – Orthesen für den Versorgungsbereich der individuellen Orthetik und
  • PG 37 – Brustprothesen

Die geänderten Preise gelten ab dem Verordnungsdatum 01.01.2025.

Ein erneuter Beitritt ist nicht erforderlich.

LEGS 15 13 T00

Oktober 2024


Veröffentlicht am 31.10.2024

AOK Plus

PG 26 Sitzschalen

Kein Beitritt von EGROH Änderungsvereinbarung

Die AOK Plus hat in einer 4. Nachtragsvereinbarung den bestehenden Reha-Vertrag um die PG 26 Sitzschalen ergänzt.

Die EGROH hat die Anlage geprüft und wird dieser nicht beitreten.

Der übrige Vertrag und bestehende Teilnahmen bleiben unverändert.

Bei Bedarf wenden Sie sich bitte direkt an die Kasse.

Mai 2024


Veröffentlicht am 02.05.2024

AOK Plus

Reha-Vertrag 3. Nachtragsvereinbarung

Nachtragsvereinbarung

Die Vereinbarung beinhaltet eine Preisanpassung zum 1. Mai 2024. Alle in den produktspezifischen Anlagen (Anlagen PG 04, PG 18/50, PG 18 A, PG 22, PG 26, PG 28, PG 32 und PG 33) geregelten Vertragspreise erhöhen sich um 3,45 v. H. Ausgenommen davon sind die in diesen Anlagen enthaltenen Wiedereinsatzpauschalen sowie die Verpackungspauschale. Damit Sie die geänderten Preise besser nachvollziehen können, sind diese unterstrichen.

LEGS 19 13 Rxx

Januar 2024


Veröffentlicht am 25.01.2024

AOK Plus

Genehmigungsfreiheit für Folgeversorgung von Einlagen bei schweren Fußfehlformen

Hinweis

Die AOK Plus vereinfacht die Abrechnung von Einlagen bei schweren Fußfehlformen (Hilfsmittelnummer: 08.03.07.0).

Ab 1. März 2024 – es gilt der Tag der Verordnung - können Sie Folgeversorgungen für diese Einlagenart direkt abrechnen.

Das bedeutet für Sie:

  • Die erstmaligen Versorgungen mit Einlagen bei schweren Fußfehlformen bleiben genehmigungspflichtig – es gelten die vertraglichen Regelungen wie gehabt weiter. Nutzen Sie bitte das korrekte Verwendungskennzeichen „00“.
  • Alle Folgeversorgungen mit Einlagen bei schweren Fußfehlformen können ab Verordnungsdatum 1. März 2024 direkt abgerechnet werden. Ein Kostenvoranschlag/eine Genehmigung ist nicht mehr nötig. Bitte beachten Sie dabei die korrekte Angabe des Vertragspreises und das Verwendungskennzeichen „04".
  • In Einzelfällen, in denen vertraglich geregelte Versorgungszeiträume nicht eingehalten werden, ist die AOK PLUS berechtigt, einen Kostenvoranschlag zur  Genehmigung auch für die Folgeversorgung anzufordern.

Der LEGS 15 13 T00  ist weiterhin gültig.

Juli 2023


Veröffentlicht am 20.07.2023

AOK Plus

Übergangsvereinbarung zum Rahmenvertrag OT

Übergangsvereinbarung

Die AOK PLUS hat eine Übergangsvereinbarung zum 2. Nachtrag vom 1. Juli 2019/1. Januar 2022 des Rahmenvertrages OT geschlossen. 

Wesentliche Inhalte der Übergangsvereinbarung sind:

  • Die Übergangsvereinbarung tritt zum 1. August 2023 in Kraft.
  • Die Preisanpassungen finden in allen Anlagen – ausgenommen PG 08, PG 17 und PG 31 – des Rahmenvertrages OT Anwendung.
  • Die neuen Preise und Stundenverrechnungssätze (PG 23 und PG 24) sind für alle vertraglich geregelten Versorgungen mit einem Verordnungsdatum ab 1. August 2023 gültig.
  • Für die PG 23 individuell und die PG 24 steigen die Preise zum 1. Januar 2024 um weitere zwei Prozent. Die Preisstufe ist in einer separaten Tabellenspalte enthalten.
  • Die Übergangsvereinbarung hat bis zum Inkrafttreten des 3. Nachtrages des Rahmenvertrages OT Bestand und kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

LEGS 15/19 13 T00


Veröffentlicht am 20.07.2023

AOK Plus

PG 29 Stomaversorgung 1. Nachtrag

Nachtragsvereinbarung

Im Juni 2023 veröffentlichte die AOK PLUS die Bekanntmachung, neue Verträge für die Versorgung mit Stomaartikeln zu schließen. Zum 01.08.2023 vereinbarten der Fachverband OT und die AOK PLUS einen 1. Nachtrag zu dem Vertrag.

Die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst:

  • Er gilt für alle Neu- und Bestandsversorgungen ab dem Versorgungsmonat August 2023.
  • In den "Allgemeine Bestimmungen" wurden aufgrund gesetzlicher Neuerungen und aktueller Erfordernisse einige Änderungen und Anpassungen vorgenommen.
  • In den "Besonderen Bestimmungen" erfolgten diese relevanten Änderungen:
    • Der Leistungserbringer soll möglichst darauf hinwirken, dass der Arzt auf der Verordnung, ergänzend zum Verordnungszeitraum, auch die Art der Stomaanlage angibt (Ziff. 5.2.)
    • Die bisherige Verpflichtung zur Lieferung in neutraler Verpackung wurde gestrichen. Diese besteht nur noch auf Wunsch des Versicherten (Ziff. 6.2.1.).
    • Die Abrechnungsgrundsätze (Ziff. 15.3.) wurden um folgende Punkte ergänzt:
      • In der Sammelrechnung sind nur Rechnungen über Versorgungen nach diesem Vertrag zusammenzufassen.
      • Die Sammelrechnungen sind getrennt nach allgemeinen und erhöhten Versorgungspauschalen zu erstellen.
  • Erhöhung der Vergütung:
    • Anlage 3     Erhöhung der allgemeinen Versorgungspauschale
    • Anlage 4     Erhöhung der Vergütung für Sonstige Leibbinden

Es ist kein Neubeitritt erforderlich.

LEGS 19 13 H03

Juni 2023


Veröffentlicht am 08.06.2023

AOK Plus

neues Serviceportal - Abfrage Zuzahlungsstatus

Pressemitteilung

Damit Leistungserbringer in puncto Zuzahlungsstatus schnell auf Nummer sichergehen können, stellt die AOK PLUS auf Ihrem Serviceportal eine Onlineabfrage (OHA) zur Verfügung. Mit wenigen Klicks kann online geprüft werden, ob für Versicherte der AOK PLUS eine Zuzahlungsbefreiung für das laufende Kalenderjahr vorliegt.

Die Online-Abfrage steht derzeit den Berufsgruppen Apotheker, Heilmittelerbringer, Leistungserbringer für Krankenbeförderung und Hilfsmittelerbringer zur Verfügung. Eine Ausweitung des Service ist geplant.

Vorteile:

·         einfache Abfrage des tagaktuellen Befreiungsstatus

·         Zeitersparnis durch Wegfall telefonischer Nachfragen

·         verlässliche, datenschutzkonforme Auskunft

·         weniger rückwirkende Abrechnungskorrekturen

Die OHA steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung. Täglich können Sie bis zu 100 Abfragen starten.

Mehr Informationen liefert der anhängende Flyer.

Mai 2023


Veröffentlicht am 04.05.2023

AOK Plus

Reha - 3. Änderungsvereinbarung

Änderung

Zum 01.05.2023 tritt die 3. Nachtragsvereinbarung der AOK Plus in Kraft. 

Der 3. Nachtrag ersetzt den 2. Nachtrag vom 1. Januar 2019 und gilt für alle Versorgungen ab dem Verordnungsdatum 1. Mai 2023 bzw. bei Versorgungspauschalen ab dem Versorgungszeitraum Mai 2023.

Mit dem 3. Nachtrag wird in Sachsen das Versorgungsmodell bei den Standardgreifreifenrollstühlen und Leichtgewicht-Standardgreifreifenrollstühlen umgestellt. Zukünftig findet hier nicht mehr das Kauf-Wiedereinsatz-Verfahren Anwendung, sondern die Versorgung wird auf Basis von Versorgungspauschalen sichergestellt. Im Anhang finden Sie dazu konkrete Erläuterungen zu den Regelungen. 

Wichtig: Alle weiteren Änderungen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Dokument. 

Gemäß Ziffer 6.17. des Vertrages haben Sie künftig die Möglichkeit, eine „Elektronische Bestätigung des Versicherten über Empfang, Einweisung, Beratung“  zu nutzen.
Diese Bestätigung ist einmalig auszufüllen und gilt produktgruppenübergreifend für alle Verträge. Bei Interesse senden sie bitte das als Anhang beigefügte Formular unterschrieben an RVReha-Vertragsabsicht@plus.aok.de.

Wir bemühen uns, Ihnen den neuen Vertrag schnellstmöglich im Portal zur Verfügung zu stellen. 

Es ist kein Neubeitritt notwendig.

Januar 2023


Veröffentlicht am 12.01.2023

AOK Plus

OT-Vertrag - Neue Preise für die PG 08

Änderung Hinweis

Die AOK Plus hat zum 01.01.2023 neue Preise für die Einlagenversorgung vereinbart. Dabei wurden die Vergütungen für die sensomotorischen Einlagen der Kinderversorgung und der Einlagen für schwere Fußfehlformen angepasst.

Maßgeblich für die Anwendung der neuen Vertragspreise ist das Verordnungsdatum.

LEGS: 15 13 T00


Veröffentlicht am 05.01.2023

AOK Plus

2. Übergangsvereinbarung zum Rahmenvertrag Reha

Hinweis

Die AOK Plus hat eine 2. Übergangsvereinbarung zum Rahmenvertrag zur Versorgung mit Rehabilitationshilfsmitteln geschlossen. Diese tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Ausschlaggebend für die Anwendung der neuen Vertragspreise ist das Verordnungsdatum bzw. für Versorgungspauschalen ab Januar 2023.

Die 2. Übergangsvereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertrages.

LEGS: 19 13 Rxx (Sachsen), 19 16 Rxx (Thüringen) xx=PG

Dezember 2022


Veröffentlicht am 29.12.2022

AOK Plus

PG 32 CPM-Schienen

Anpassung

Der Verband CPM Therapie e. V., der Fachverband für Orthopädie- und Rehabilitations-Technik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Sachsen und Thüringen e. V. und die AOK PLUS schlossen zum 1. Juli 2022 einen Vertrag zur Versorgung mit Knie- und Schulterbewegungsschienen (CPM-Schienen).

Aufgrund der inflationären Entwicklung vereinbarten die Vertragspartner eine Erhöhung der Erstversorgungspauschalen, sofern die Inflationsrate für das Jahr 2022 die 5 %-Marke übersteigt. Diese Tatsache ist gegeben, deshalb erhöhen sich die Erstversorgungspauschalen zum 01.01.2023 um die Veränderungsrate gemäß § 71 Abs. 3 SGB V für das Jahr 2023 um 3,45 %.

Die angepassten Preise können Sie der Anlage 2 b des beigefügten Vertrages entnehmen. LEGS 19 13 C32

Juli 2022


Veröffentlicht am 07.07.2022

AOK Plus

PG 32 CPM-Schienen

neuer Vertrag

Die AOK Plus hat zum 01.07.2022 einen neuen Vertrag im Bereich PG 32 CPM-Schienen abgeschlossen. EGROH ist diesem beigetreten.

Für einen Beitritt senden Sie uns bitte die beigefügte Beitrittserklärung zu.

LEGS: 19 13 C32

Juni 2022


Veröffentlicht am 30.06.2022

AOK Plus

Hygienepauschalen

Hinweis

Die Hygienepauschalen in Form von generellen Aufschlägen auf die Vertragspositionen für die Produktgruppen 05, 23 und 29 laufen zum 30.06.2022 aus. 

Februar 2022


Veröffentlicht am 24.02.2022

AOK Plus

Übergangsvereinbarung Reha

Änderungsvereinbarung

Bedingt durch die COVID-19-Pandemie gibt es erhebliche Kostensteigerungen auf dem Hilfsmittelmarkt. Besonders im Bereich der Rehabilitationshilfsmittel sind erhöhte Frachtkosten und Herstellerpreise zu verzeichnen.

Aus diesem Grund schlossen der Fachverband für Orthopädie- und Rehabilitationstechnik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Sachsen und Thüringen e. V. und die AOK PLUS eine Übergangsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß § 127 Abs. 2 SGB V (a. F.) zur Versorgung mit Rehabilitationshilfsmitteln. Diese gilt ab 1. März 2022.

Sie erhalten die Übergangsvereinbarung im Anhang zur Kenntnis.

Bitte beachten Sie, dass für die Leistungserbringung die Regelungen des Rahmenvertrages zur Versorgung mit Rehabilitationshilfsmitteln (Rahmenvertrag Reha) in der aktuell geltenden Fassung gelten. Die neuen Preise sind in der Übergangsvereinbarung unterstrichen. Sie gelten ab dem Verordnungsdatum 1. März 2022 bzw. für Versorgungspauschalen ab März 2022.

Den Minutenverrechnungssatz und die Positionen für Instandhaltung/Instandsetzung (Reparaturen) im Rahmenvertrag Reha hoben die Vertragspartner bereits zum 1. Januar 2022 im Rahmen der 2. Zusatzvereinbarung zum anteiligen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie an. Diese wurden in die Übergangsvereinbarung überführt und aus der 2. Zusatzvereinbarung gestrichen.

Die Übergangsvereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2022.

AC/TK 19 13 Rxx (Sachsen), 19 16 Rxx (Thüringen)   xx=PG

Januar 2022


Veröffentlicht am 13.01.2022

AOK Plus

2. Zusatzvereinbarung - Hygienepauschalen

Hinweis

Die AOK Plus hat die Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für die PG 05 (Bandagen),23 (Orthesen) und 29 (Stoma) bis zum 30.06.2022 verlängert.

Die 2. Zusatzvereinbarung finden Sie im Anhang. 

Dezember 2021


Veröffentlicht am 30.12.2021

AOK Plus

PG 24 Beinprothesen und Hinweis PG 15 Inkontinenzhilfen

Anpassung

Zum 01.01.2022 gibt es eine Preisanpassung der Anlage PG 24 – Prothesenversorgung der unteren Extremitäten.

Der Stundenverrechnungssatz ab 01.01.2022 ist auf 61,50€ gestiegen. 

Hinweis zur PG 15 – Inkontinenzhilfen:

Auf der Grundlage der Ziffer 7.5. des Rahmenvertrages OT verzichtet die AOK PLUS ab dem 1. Januar 2022 auf die Genehmigungspflicht der Bettnässer-Therapiegeräte (Untergruppe 15.25.18.). Maßgebend ist hierbei der Tag der Verordnung.

Sie können somit die Bettnässer-Therapiegeräte ab dem 1. Januar 2022 direkt abrechnen.

Es ist kein Neubeitritt notwendig! 


Veröffentlicht am 23.12.2021

AOK Plus

2. Nachtrag: PG 19/50 Bettenvertrag

Änderung

Die AOK Plus hat mit einer 2. Änderungsvereinbarung  den Vertrag PG 19/50 (Pflege-)Betten zum 01.01.2022 angepasst. Neben redaktionellen Anpassungen wurden die Preise für die Betten angepasst in drei Preisstaffeln (2022, 2023, 2024). Die Änderungen in dem Vertrag sind durch Unterstreichungen gekennzeichnet. 

Die AOK Plus bietet künftig auch die Möglichkeit, dass die Versicherten elektronisch den Empfang, die Einweisung und die Beratung bestätigen können. Hierzu ist das Formular "Elektronische Empfangsbestätigung Selbstauskunft" auszufüllen und an die AOK Plus zu senden.

Es ist kein Neubeitritt notwendig. Der LEGS lautet 19 13 J00.

Mai 2021


Veröffentlicht am 03.05.2021

AOK Plus

Hinweis zu den Hygienepauschalen

Hinweis

Wie bereits veröffentlicht, hat die AOK Plus Hygienepauschalen in Form von generellen Aufschlägen auf die Vertragspositionen vereinbart. Diese gelten vom 01.05.2021 bis zum 31.12.2021.

Die AOK Plus hat hierfür neue Preislisten für die Produktgruppen 05, 23, 19 und 50 veröffentlicht, die den Hygieneaufschlag bereits beinhalten. Diese sind gültig ab 01.05.2021.

Im ORTHEGROH-Partnerportal finden Sie daher ab sofort die angepassten Vertragspreise. 

April 2021


Veröffentlicht am 29.04.2021

AOK Plus

Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen

Hinweis

Die Krankenkassen und Leistungserbringer können in den Hilfsmittelversorgungsverträgen einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie vereinbaren.

Deshalb schloss die AOK PLUS und der Fachverband für Orthopädie- und Rehabilitationstechnik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Sachsen und Thüringen e. V. eine Zusatzvereinbarung zum anteiligen Ausgleich dieser Mehraufwendungen. Diese ergänzt unter anderem den Rahmenvertrag gemäß § 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen des Orthopädie-Techniker-Handwerkes und des Sanitätsfachhandels und den Vertrag gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 SGB XI und § 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Pflegebetten und behindertengerechten Betten.

Die Vereinbarung beinhaltet folgende Preisanpassungen:

ProduktgruppeErhöhung (netto) um Beschreibung 
PG 05 – Bandagen0,50 EURje vertraglich geregelter Position 
PG 23 – Orthesen1,00 EURje vertraglich geregelter Grundposition 
PG 19 + 50 – Pflege- und behindertengerechte Betten1 v. H.auf Versorgungspauschale, Servicepauschale, Rückholpauschale und doppelte Versorgungspauschale 

Die neuen Preise gelten ab dem 1. Mai 2021 für alle ab diesem Tag abgegebenen Hilfsmittel. Das Lieferdatum an den Versicherten ist maßgeblich. Die Zusatzvereinbarung ist zunächst befristet bis 31. Dezember 2021.

Die Kosten erhöhter Hygienemaßnahmen für alle anderen Leistungen sind damit abgegolten. Für Hilfsmittel anderer Produktgruppen werden keine weiteren Hygieneaufschläge vergütet.

Die vollständige Zusatzvereinbarung erhalten Sie im Anhang. Die Preise im Portal wurden entsprechend angepasst.

Dezember 2020


Veröffentlicht am 17.12.2020

AOK Plus

OT-Rahmenvertrag Preisanpassungen PG 24 Beinprothetik

AnpassungNachtragsvereinbarung

Zwischen dem Fachverband für Orthopädie- und Rehabilitations-Technik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Sachsen, Thüringen e. V. und der AOK PLUS besteht seit dem 1. Juli 2019 der 2. Nachtrag zum Rahmenvertrag OT.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 legten beide Parteien eine vertragliche Anpassung fest. Diese Anpassungen betreffen ausschließlich die Anlage PG 24 – Prothesenversorgung der unteren Extremitäten.

Die Änderungen sind in gewohnter Weise durch Unterstreichungen im Vertrag gekennzeichnet.

Da der vorliegende Vertrag (siehe Anhang) in der Fassung des 2. Nachtrages vom 1. Januar 2021 kein Neuvertrag ist, muss Ihr Betrieb diesem Vertrag nicht erneut beitreten. Sofern der Vertrag Ihre Zustimmung findet, benötigen wir von Ihnen auch keine separate Information. Der Vertrag erlangt dann für Ihren Betrieb Gültigkeit für alle vertraglich geregelten Versorgungen mit einem Verordnungsdatum ab dem 1. Januar 2021.

Sollten Sie den Änderungen nicht zustimmen, teilen Sie uns dies innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Nachricht mit. Bitte beachten Sie, dass mit Eingang Ihrer Einwände Ihre Beitrittserklärung erlischt und Sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt sind, Hilfsmittel nach den vertraglichen Regelungen des Rahmenvertrages OT abzugeben.

LEGS 15 13 T00

März 2020


Veröffentlicht am 19.03.2020

AOK Plus

Verwaltungsvereinfachung in der Corona-Krise

Hinweis

  • Im Hinblick auf die besondere Situation/Überlastung in den Arztpraxen akzeptiert es die AOK Plus, wenn Hilfsmittel-Leistungserbringer aufgrund der medizinischen Notwendigkeit Folgeversorgungen auch ohne ärztliche Verordnung durchführen. Bei Folgeversorgungen, bei denen kein Therapiewechsel erforderlich ist, ist die laufende Hilfsmittelversorgung durch das Gesetz (vgl. § 33 Abs. 5 a SGB V) gedeckt. Wo aufgrund des Verzichts auf Genehmigung der Hilfsmittel-Folgeversorgung durch die AOK Plus eine vertragsärztliche Verordnung der Versorgung grundsätzlich nötig wäre, aufgrund der gegebenen Situation aber nicht zu beschaffen ist, kann in diesen Fällen (z.B. Tracheostoma) auf eine vertragsärztliche Verordnung verzichtet werden. Die Leistungserbringer sollten auf der Rechnung "Fehlende Folgeverordnung infolge Coronavirus" vermerken.

 

  • In Anbetracht der zu erwartenden, sich weiter verschärfenden Situation akzeptieren wir darüber hinaus auch zeitkritische, medizinisch notwendige Erst- und Folgeversorgungen, die vor dem Datum der vertragsärztlichen Verordnung erbracht worden sind, sofern die Verordnung im Nachgang der Versorgung den abrechnungsbegründenden Unterlagen beigefügt ist. Grundsätzlich können Folgeverordnungen per Telefon in der Arztpraxis angefordert werden. Ist dies nicht möglich, kann in diesen Fällen (z.B. Tracheostoma) auf eine ärztliche Verordnung verzichtet werden. Die Leistungserbringer sollten auf der Rechnung "Fehlende Folgeverordnung infolge Coronavirus" vermerken.

 

  • Konkrete Handlungsanweisungen der AOK Plus an die Leistungserbringer von Hilfsmitteln, wie bezüglich des Coronavirus mit Versicherten der AOK Plus im Zuge der Hilfsmittelversorgung umzugehen ist, existiert gegenwärtig nicht. Die vom RKI und BMG empfohlenen hygienischen Maßnahmen sollten selbstverständlich und gerade bei der Versorgung älterer Menschen strikt eingehalten werden.

 

  • Sofern bzw. soweit Leistungserbringer unsere Versicherten in der gegebenen Situation mit medizinischen notwendigen Hilfsmittel im Rahmen der Lesitungspflicht der GKV versorgen, wird die AOK Plus unbürokratisch die entsprechenden Kosten nach den vertraglich vereinbarten Preisen übernehmen. Wir rechnen nicht damit, dass es zu Retaxierungen kommen muss, weil wir davon ausgehen, dass Leistungserbringer und Versicherte im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 12 SGB V nur Leistungen erbringen bzw. in Anspruch nehmen, die medizinisch geboten sind.

Juli 2019


Veröffentlicht am 18.07.2019

AOK Plus

OT-Rahmenvertrag

Nachtragsvereinbarung

In den letzten Monaten führte die AOK mit dem Fachverband für Orthopädie- und Rehabilitations-Technik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Sachsen und Thüringen e. V. (Fachverband OT) Verhandlungen zu einem 2. Nachtrag des OT-Vertrags durch. Die Nachtragsvereinbarung wurde zum 01.07.2019 für alle teilnehmenden Betriebe gültig, wenn nicht innerhalb eines Monats widersprochen wird. Sie erhalten den mit dem Fachverband OT geschlossenen Vertrag zur Kenntnis. Alle Änderungen sind durch Unterstreichungen gekennzeichnet.

Zu den Vertragsinhalten des Rahmenvertrages OT weisen wir Sie auf folgende Punkte gesondert hin:

  • Aufnahme der Regelung zu Einlagen bei schweren Fußfehlformen,
  • Anpassung der Anlagen PG 08 und PG 31 an das überarbeitete Hilfsmittelverzeichnis sowie an den Rahmenvertrag über die Versorgung mit Leistungen des Orthopädie-Schuhtechniker-Handwerkes,
  • Aufnahme der neuen Produktuntergruppe „Fußsprunggelenkübergreifende Knieorthese (23.04.04.3)“,
  • Implementierung der kassenspezifischen Hilfsmittelpositionsnummern:
  • 23.00.06.3000 – Testorthese in Verbindung mit elektronisch gesteuerten Orthesengelenksystemen,
  • 23.00.99.1001 – Passteile für elektronisch gesteuerte Orthesengelenksysteme,
  • Implementierung der Vereinbarung zur Versorgung mit elektronischen Kniegelenken im Rahmen der Interimsphase,
  • Wiederaufnahme der Position „Garantieverlängerung“.

Ergänzender Hinweis zur PG 24 – elektronischer Kostenvoranschlag für Beinprothesenversorgungen:

Im Genehmigungsverfahren kann das ursprünglich beantragte elektronische Passteil durch Erprobungen/Testungen durch ein alternatives elektronisches Passteil ersetzt werden. Nach Abschluss der Testungen werden Sie als Vertragspartner darüber informiert und gebeten, einen neuen Kostenvoranschlag für das zum Einsatz kommende Passteil zu erstellen. Hierfür wird Ihnen  die entsprechende kassenspezifische Hilfsmittelpositionsnummer mitgeteilt. Die konkret zur Anwendung kommenden Nummern können Sie aus der beigefügten Übersicht entnehmen.

Versorgungshinweis elektronisch gesteuerter Orthesengelenksysteme (C-Brace):

Vor der Versorgung mit einem elektronisch gesteuerten Orthesengelenksystem ist eine Testung erforderlich. Dieser ist unter Verwendung der kassenspezifischen Hilfsmittelpositionsnummer 23.00.06.3000 zu beantragen. Nach erfolgreicher Testung ist seitens der Vertragspartner ein erneuter Kostenvoranschlag zu erstellen. Hierfür sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Videodokumentation der Testung,
  • Patientendokumentation,
  • ärztliche Verordnung,
  • Kostenvoranschlag.

Januar 2019


Veröffentlicht am 24.01.2019

AOK Plus

PG 19 / 50 Bettenvertrag

Anpassung

Anpassungen an aktuelle Rahmenbedingungen (Datenschutz, Nachweis der Einweisung und Beratung) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (EU-DSGVO, Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG), sowie die Anpassung an den digitalen Standard machten Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erforderlich. Die Vertragsparteien verständigten sich auf den 1. Nachtrag zum Vertrag über die Versorgung mit Pflegebetten (PG 50) und behindertengerechten Betten (PG 19). Dieser Nachtrag tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft und gilt für alle Versorgungen ab diesem Verordnungsdatum bzw. Empfehlungen der Pflegekasse bzw. Antrag des Pflegebedürftigen ab 1. Januar 2019.

Die einzelnen Änderungen und Ergänzungen können Sie dem Vertragstext entnehmen. Diese sind durch Unterstreichungen gekennzeichnet.

Sofern Sie den Änderungen nicht zustimmen, teilen Sie uns dies innerhalb eines Monates nach Erhalt dieses Schreibens mit.

Dezember 2018


Veröffentlicht am 27.12.2018

AOK Plus

PG 18 Wiedereinsatzpauschalen

Anpassung

zwischen dem Fachverband OT und der AOK PLUS besteht seit dem 1. Juli 2016 der Rahmenvertrag Reha. Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 legten beide Parteien eine weitere vertragliche Anpassung der Vergütung von 20 Wiedereinsatzpauschalen für die Produktgruppe PG 18 fest. Da der vorliegende Vertrag in der Fassung des 2. Nachtrages vom 1. Januar 2019 kein Neuvertrag ist, muss Ihr Betrieb diesem Vertrag nicht erneut beitreten. Jedoch können Sie, entsprechend Ziffer 2 bzw. 3 Ihrer Beitrittserklärung, den Änderungen des Vertrages innerhalb eines Monats nach unserer Bekanntgabe formlos widersprechen. Wir weisen Sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Ihre Beitrittserklärung in diesem Fall mit dieser Mitteilung erlischt. Ohne vertragliche Grundlage in diesem Hilfsmittelsegment endet damit auch Ihre Berechtigung zur Abgabe dieser Hilfsmittel.

Bitte prüfen Sie in diesem Zusammenhang, ob Ihr Betrieb bereits dem 2. Nachtrag in der Fassung vom 1. Januar 2018 beigetreten ist. Sollte dies noch nicht erfolgt sein, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

November 2018


Veröffentlicht am 14.11.2018

AOK Plus

PG 24 Beinprothetik OT-Vertrag

Anpassung

Die Kasse hat mit dem Fachverband Sachsen/Thüringen eine Nachtragsvereinbarung im Bereich der prothetischen Beinversorgung zum 15.11.2018 abgeschlossen. Die neuen Preise gelten ab diesem Verordnungsdatum.

Es ist kein Neubeitritt erforderlich.

Oktober 2018


Veröffentlicht am 12.10.2018

AOK Plus

PG 29 Stoma

neuer Vertrag

Die Kasse hat zum 01.10.2018 einen neuen Vertrag zur Stomaversorgung veröffentlicht. Sie können ab sofort teilnehmen.
Es ist ein Neubeitritt erforderlich.

August 2018


Veröffentlicht am 01.08.2018

AOK Plus

PG 29 Stomavertrag

Kündigung

Die Kasse kündigt den bestehenden Stoma-Vertrag zum 30.09.2018. Es wird neue Verhandlungen geben.

Juli 2018


Veröffentlicht am 03.07.2018

AOK Plus

OT-Vertrag

neuer Vertrag Änderung

Die Kasse hat mit dem Fachverband Sachsen/Thüringen eine 4. Nachtragsvereinbarung zum Vertrag Orthopädietechnik geschlossen. Start war der 01.07.2018. Dem Vertrag muss neu beigetreten werden. Den geänderten Vertrag finden Sie verlinkt.

Januar 2018


Veröffentlicht am 16.01.2018

AOK Plus

2. Nachtrag zum Reha-Vertrag

neuer Vertrag Anpassung

Die Kasse hat mit dem Fachverband OT einen 2. Nachtrag zum Rahmenvertrag über die Versorgung mit Rehabilitationshilfsmitteln verhandelt. Neu dazu-gekommene Produktgruppen sind die PG 22 Mobilitätshilfen, die PG 26 Sitzhilfen, die PG 28 Stehhilfen und die PG 32 therapeutische Bewegungsgeräte. Zudem gibt es eine neue Übergangsvereinbarung zur Versorgung im Bereich Dekubitus PG 11. Der Vertrag gilt für Versicherte in Sachsen und Thüringen ab dem 01.01.2018. Bitte bedenken Sie vor einem Beitritt, dass die AOK bei weniger als 10 Versorgungen im Jahr das Verweisungsrecht anwendet. D.h.: für nicht in Sachsen/Thüringen angesiedelte LE akzeptiert die Kasse dann die ortsüblichen Preise Ihrer heimischen AOK. Näheres entnehmen Sie bitte den Anlagen.

Juli 2017


Veröffentlicht am 04.07.2017

AOK Plus

Reha-Vertrag

neuer Vertrag

Die Kasse hat mit dem Fachverband OT für Sachsen und Thüringen zum Vertrag der Produktgruppen 04, 18 und 33 zum 01.07.2017 neue Preise vereinbart. Nutzen Sie bitte nur noch den angehängten Vertrag. Sie müssen nicht neu beitreten.


Veröffentlicht am 14.07.2016

AOK Plus

PG 04, 18 u. 33

Änderung

Es gibt vertragliche Änderungen betreffend MwSt.-Sätzen und Rundungsfehlern (von brutto auf netto).

Juni 2016


Veröffentlicht am 29.06.2016

AOK Plus

PG 14 Beatmung

Vertragsabsicht

Die AOK beabsichtigt, einen Vertrag über die Versorgung mit Beatmungsgeräten zu verhandeln. EGROH wird sich an den Verhandlungen nicht beteiligen.


Veröffentlicht am 29.06.2016

AOK Plus

PG 04, 18, 33

neuer Vertrag

Zum 01.07.2016 gibt es einen neuen Reha-Vertrag zur Versorgung von Badehilfen, Behinderten-/Kranken-fahrzeugen sowie Toilettenhilfen. Die Kasse teilt mit, dass für alle Produkte der PG 18 die bestehenden Regelungen des Vertrages über Neukauf, Wiedereinsatz sowie Reparaturen (sogen. Herkulesvertrag) abgelöst wurden. Zudem unterteilt die Kasse die PG 18 in „Krankenfahrzeuge“ und „Standard- und Leichtgewichtrollstühle“.
Hierfür gibt es separate LEGS, welche Sie unserer LEGS-Übersicht entnehmen können. Die EGROH ist dem Vertrag beigetreten; an dieser Stelle finden Sie den neuen Vertrag zur Prüfung und die Teilnahmeerklärung für Ihren Beitritt.


Veröffentlicht am 16.06.2016

AOK Plus

PG 04, 18 u. 33

neuer Vertrag

Die Kasse hat zum 01.07.2016 einen neuen Vertrag im Bereich der Badehilfen, Krankenfahrzeuge und Toilettenhilfen mit dem Fachverband OT abgeschlossen. EGROH prüft und informiert Sie in Kürze.

März 2016


Veröffentlicht am 30.03.2016

AOK Plus

PG 04 u. 33 Kündigung

VerhandlungKündigung

Die Kasse kündigt den bestehenden Vertrag über die Versorgung mit Bade- und Toilettenhilfen zum 30.06.2016. Die EGROH wird sich an den neuen Vertragsverhandlungen beteiligen und über den Ausgang informieren.

Januar 2016


Veröffentlicht am 26.01.2016

AOK Plus

OT-Vertrag

Anpassung

Die Kasse hat einzelne Positionen aus dem Orthopädietechnik-
Vertrag preislich angepasst. Nutzen Sie ab dem 01.01.2016 bitte nur noch die neue Version.


Veröffentlicht am 30.01.2015

AOK Plus

PG 24 Beinprothetik

Anpassung

Die Kasse hat im bestehenden OT-Vertrag die Preise der PG 24 Beinprothetik nach oben angepasst. Änderungen werden im Vertrag unterstrichen angezeigt.

September 2014


Veröffentlicht am 26.09.2014

AOK Plus

eKV

Hinweis

Die Kasse weist auf die Möglichkeit des Beitrittes zum elektronischen Kostenvoranschlagverfahren hin. Die wichtigsten Vorteile für die Leistungserbringer sind:
- Schnelle Übermittlung des Kostenvoranschlages
- Einsparung von Porto
- Sichere und nachvollziehbare Übermittlung von Kostenvoranschlägen auf dem Hin- und Rückweg
- Automatische Zuordnung des Kostenvoranschlages an den zuständigen Mitarbeiter
Bei Interesse zum Beitritt nutzen Sie bitte das verlinkte Formular.

Mai 2014


Veröffentlicht am 05.05.2014

AOK Plus

Genehmigungsfreigrenzen

Hinweis

Die Kasse informiert über eine Genehmigungsfreigrenze bei Reparaturen im Bereich Beinprothetik in Höhe von 160,00 €.

Januar 2014


Veröffentlicht am 30.01.2014

AOK Plus

PG 31 Schuhtechnik

neuer Vertrag Hinweis

Für die EGROH besteht die Möglichkeit, dem neuen von der Innung verhandelten Schuhtechnik-Vertrag der AOK Plus beizutreten. Bitte teilen Sie uns über das Formular am Ende mit (zum Formular), ob Interesse an einem Vertragsabschluss über die EGROH besteht.