Veröffentlicht am 19.12.2024
Zum 01.01.2025 gelten neue Preise für die PG 32 CPM-Schienen.
Es ist kein Neubeitritt notwendig. Die neuen Preise finden Sie im Anhang.
Veröffentlicht am 19.12.2024
Zum 01.01.2025 tritt eine neue Preisstaffel für den Schuhtechnik-Vertrag der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) mit den teilnehmenden Berufsgenossenschaften in Kraft.
Die jetzt gültigen Preise entnehmen Sie bitte der Anlage, ein Neubeitritt ist nicht erforderlich.
Kein LEGS vergeben
Veröffentlicht am 18.07.2024
Zum 01.07.2024 gelten neue Preise für alle prothetischen Leistungen der unteren Extremitäten.
Maßgeblich für die Anwendung der neuen Preise ist das Verordnungsdatum.
Es ist kein Neubeitritt notwendig.
Den neuen Vertrag finden Sie im Anhang.
Veröffentlicht am 23.04.2024
Die Übergangsvereinbarung mit der DGUV tritt zum 01.04.2024 in Kraft und gilt bis zum Abschluss einer gemeinsamen Anschlussvereinbarung, längstens jedoch bis zum 30.09.2024. Die neuen Preise gelten für alle Leistungen, die ab dem 01.04.2024 verordnet werden. Die Vergütungen der Preislisten in Anlage 7 werden linear um 5,9 Prozent angehoben.
Die Vereinbarung hat keinen LEGS.
Veröffentlicht am 02.03.2023
Wie geplant, wird nun ab dem 01.03.2023 eine erneute lineare Erhöhung der Preisanlagen stattfinden. Hierbei werden sämtliche Preise um 1,8% erhöht.
Die Übergangsvereinbarung endet am 31.12.2023. Geplant ist der unmittelbare Übergang in ein neues Vertragsverhältnis.Ausschlaggebend für den Zeitpunkt der neuen Preise ist das Eingangsdatum der Versorgung, also das Datum der Versorgungsannahme.
Die Übergangsvereinbarung und die neue Preisliste finden Sie im Anhang.
Veröffentlicht am 09.02.2023
Die Vergütungen zur orthopädischen Schuhversorgung (mit dem Stand aus der Übergangsvereinbarung vom 01.01.2022) werden zum 20.01.2023 – befristet bis zum 31.12.2023 – unter Beibehalt der bisherigen Leistungsbeschreibungen und Positionsnummern linear um 5 % angehoben.
Die neuen Preise gelten für alle Leistungen, die ab dem 20.01.2023 verordnet werden.
Die Übergangsvereinbarung und die neue Preisliste finden Sie im Anhang.
Veröffentlicht am 12.01.2023
Die DGUV hat für die Beinprothesen eine Übergangsvereinbarung geschlossen, gültig ab 01.01.2023.
Die Übergangsvereinbarung gilt bis Ende 2023 und stellt eine befristete vertragliche Regelung bis zur Ausgestaltung einer inhaltlich und fachlich neu überarbeiteten Vertragsstruktur dar.
Die Vertragspreise wurden in der Übergangsvereinbarung linear erhöht. Die bestehenden vertraglichen Regelung zur Leistungsbereitstellung und Abrechnung, den Handelsaufschlägen und des Stundenverrechnungssatzes bleiben in der Übergangsvereinbarung jedoch unberührt.
Maßgeblich für die Anwendung der neuen Vertragspreise ist das Verordnungsdatum. Im ORTHEGROH-Portal finden Sie in Kürze die angepassten Vertragspreise.
Veröffentlicht am 29.12.2022
Mit Wirkung zum 01.01.2023 gelten neue Preise für die CPM-Schienen bei der DGUV.
Die neue Preisliste finden Sie im Anhang.
Es ist kein Neubeitritt notwendig.
Veröffentlicht am 20.01.2022
Wie bereits angekündigt, konnte mit der DGUV/SVLFG eine Übergangsvereinbarung für 1 Jahr ab dem 01.01.2022 vereinbart werden.
Da das Unterschriftenverfahren nun abgeschlossen ist, haben wir eine Vertragsversion zur Veröffentlichung erhalten. Diese finden Sie in den verlinkten Dokumenten.
Veröffentlicht am 13.01.2022
Die EGROH hatte den PG 31-Vertrag mit der DGUV/SVLFG zum 31.12.2021 gekündigt.
Nun konnte eine Übergangsvereinbarung erzielt werden, gültig ab dem 01.01.2022. Die Übergangsvereinbarung hat eine Laufzeit von 1 Jahr mit einer linearen Preissteigerung von 10%.
Derzeit befindet sich die Übergangsvereinbarung noch im Unterschriftenverfahren. Sobald diese vorliegt, werden wir sie veröffentlichen.
Veröffentlicht am 02.09.2021
Die EGROH-Service GmbH hat den DGUV PG 31 Schuhtechnik Vertrag zum 31.12.2021 gekündigt und wird gemeinsam mit den Innungen f. Orthopädie-Schuhtechnik Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen in die Neuverhandlungen gehen.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 12.07.2021
Die DGUV und die SVLFG haben sich auf ein verbindliches Angebot zur Abrechnung einer Hygienepauschale geeinigt. Rückwirkend ab dem 01.04.2021 bis zum Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann die Hygienepauschale abgerechnet werden. Die Hygienepauschale gilt für:
- Versicherte mit aktuellen und als infektiös geltenden Coronavirus SARS-CoV-2-Infektionen,
- Versicherte, die sich in häuslicher Quarantäne befinden,
- Versicherte in stationären Pflegeheimen,
- Versicherte, die stationär behandelt werden.
Für die oben genannten Fälle gewähren die Unfallversicherungsträger einen Hygieneaufschlag COVID-19 als Fallpauschale i.H.v. 8€. Die Pauschale kann je Versorgungsfall einmal abgerechnet werden.
Bitte beachten Sie, dass die Hygienepauschale nicht mehr bei Versorgungsfällen angesetzt werden kann, die bereits abgerechnet wurden.
Veröffentlicht am 25.03.2020
Die Empfehlungen des GKV Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, mit Stand 19.03.2020 werden seitens der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich unterstützt. Die gesetzliche Unfallversicherung lässt die Regelungen dieser Empfehlung unter Beachtung der nachfolgend genannten Punkte abweichend gegenüber sich gelten.
Die abweichenden Punkte sind im Einzelnen:
- Ausgenommen von dieser Regelung sind Prothesen der oberen- und unteren Extremitäten sowie der orthopädischen Schuhversorgung und alle Hilfsmittel die am Arbeitsplatz des Versicherten zum Einsatz kommen um arbeitsplatzspezifische Gefahren zu vermeiden. Hier gelten weiterhin die bestehenden vertraglichen Regelungen.
- Vom verordnenden D-Arzt verfügte Abnahmen und Überprüfungen zur Sicherung der Qualität verordneter Hilfsmittel sind weiterhin zu beachten.
- Absehbare Lieferengpässe und die Überschreitung von Lieferfristen sind dem Unfallversicherungsträger vom Leistungserbringer rechtzeitig mitzuteilen, damit nachfolgende Behandlungs- und Reha-Prozesse weiterhin abgestimmt werden können.
Die Empfehlung gilt zunächst für alle Leistungen der Hilfsmittel Leistungserbringer die bis einschließlich den 31.05.2020 erbracht werden.
Veröffentlicht am 28.02.2019
Der Verband CPM Therapie e.V. hat mit der DGUV sowie der SVLFG mit Wirkung zum 01.02.2019 einen Rahmenvertrag über die Versorgung mit CPM-Motorbewegungsschienen geschlossen. Auf Seiten der DGUV sollen nach bisherigem Vernehmen alle Kostenträger (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) an dem Vertrag teilnehmen. EGROH bietet diesen Vertrag ab sofort zum Beitritt an.
Den Vertrag und die ergänzenden Hinweise dazu haben wir als PDF diesem Schreiben zu Ihrer Information angefügt.
Veröffentlicht am 03.07.2018
Zum 01.05.2018 trat eine Preiserhöhung zur Beinprothetik in Kraft . Nutzen Sie nur noch den anhängenden Vertrag. Ein Neubeitritt ist nicht nötig.
Veröffentlicht am 25.05.2018
Vertragspreiserhöhungen zum 01.05.2018
Wie im DGUV-Vertrag zur PG 24 Fuß- und Beinprothesen aus dem Jahre 2016 geregelt, weisen wir Sie darauf hin, dass in § 4 des Rahmenvertrages in Verbindung mit der Anlage 06 eine Staffelung der Preisvereinbarung geregelt ist. In dieser Staffelung ist eine Anpassung des Stundenverrechnungssatzes zum 01.05.2018 auf 61,50 € vereinbart. Alle weiteren Parameter bleiben unverändert.
Veröffentlicht am 20.07.2017
Nach den Änderungen des Vertrags zum 01.07.2017 hat der Zentralverband für Orthopädie-Schuhtechnik (ZVOS) die wichtigen Neuerungen in einem Infoblatt veröffentlicht. Beachten Sie bitte, dass ein Neubeitritt zwingend notwendig ist.
Veröffentlicht am 04.07.2017
Der Vertrag über die orthopädische Schuhversorgung zwischen dem ZVOS und dem Landesinnungsverband NRW einerseits und der DGUV/SVLFG andererseits (VbgSchuhe) ist zum 01.07.2017 neu geschlossen worden. Wesentliche Änderungen im Vertrag sind:
• Einlagenversorgungen (ausgenommen für Arbeitssicherheitsschuhe) können auch ohne vorherigen Auftrag des UV-Trägers durchgeführt werden (§ 3 Nr. 1)
• Zu jeder Versorgung mit Arbeitssicherheitsschuhen oder Einlagen muss der Leistungserbringer eine Konformitätserklärung abgeben (§ 4 Nr. 4a)
• Die Kennzeichnungspflicht wurde konkretisiert (§ 8).
• Der Leistungserbringer übernimmt die Aufgaben aus den Betreiberpflichten nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (§ 9).
Die Preise steigen zum 01.07.2017 um 4 % und zum 01.07.2018 um weitere 2,5 %, allerdings nicht linear sondern unterschiedlich je nach Position. Der neue Vertrag gilt für alle Leistungen, die ab dem 01.07.2017 verordnet werden. Leistungen auf der Grundlage des alten Vertrages können dann für solche Verordnungen nicht mehr erbracht werden. Für die Teilnahme an der neuen Rahmenvereinbarung ist auch ein erneuter Beitritt erforderlich. Die bisher beigetretenen Leistungserbringer gelten nach der neuen Rahmenvereinbarung für eine Übergangszeit von drei Monaten als leistungsberechtigt. Soweit ein Leistungs-erbringer diese nicht akzeptiert, muss er den Auftrag des UV-Trägers ablehnen.
Veröffentlicht am 27.07.2016
Die Landesarbeitsgemeinschaft NRW weist auf einen Fehler im Schuhtechnik-Vertrag der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-sicherung hin.
Veröffentlicht am 28.04.2016
Die Kasse hat mit der Bundesinnung OT einen neuen Vertrag zur Versorgung mit Beinprothesen abgeschlossen. EGROH ist diesem Vertrag beigetreten. Sollten Sie Interesse haben und noch nicht über die Innung beigetreten sein, finden Sie Vertrag und Beitrittserklärung verlinkt.
Veröffentlicht am 20.05.2015
es häufen sich hier die Mitteilungen von Leistungserbringern und Kostenträgern, dass sich eingelagerte Hilfsmittel, die für einen sofortigen Wiedereinsatz vorgesehen sind, nicht in einem vertragskonformen Zustand befinden.
Hier sind sowohl die Leistungserbringer, die Hilfsmittel nicht in einem sofort wiedereinsatzfähigen Zustand einlagern, als auch die Kostenträger, die die Abrechnungen von Rückholungen begleichen, in der Verantwortung. Hier wird auf den § 8 der Rahmenvereinbarung hingewiesen.
Begriffe in den Zustandsangaben bei der Erfassung in der MIP-Datenbank, wie: Reinigung erforderlich, stark verschmutzt, Reparatur erforderlich, reparaturbedürftig, muss noch erneuert werden, starke Gebrauchsspuren, verbraucht muss erneuert werden, Akkus tiefentladen, entsprechen nicht den Vorgaben der Rahmenvereinbarung. Mit solchen Erfassungseinträgen sind sofortige Wiedereinsätze unmöglich. Um eine wirtschaftlich vertretbare Instandsetzung vorzunehmen, sollte beim Kostenträger ein eKV eingereicht werden. Zudem bläht sich bei nicht instandgesetzten Hilfsmitteln der Lagerbestand auf, was zudem unnötig Lagerfläche und -kosten verursacht. Des Weiteren kann es hier zu einem nicht gewollten Schrotttransfer kommen, der ebenfalls unnötige Kosten verursacht, was bereits des Öfteren zu Streitigkeiten zwischen den einzelnen San.-Häusern geführt hat.
Die Leistungserbringer werden weiterhin gebeten, ihren Lagerbestand zu überprüfen und Hilfsmittel, die nicht zum sofortigen Wiedereinsatz aufbereitet wurden, es für diese schnellstmöglich nachzuholen. Für Hilfsmittel, die einen sofortigen Wiedereinsatz in Bezug auf Baujahr und Beschaffenheit unmöglich machen, ist ein entsprechender Aussonderungsantrag zu stellen.
Veröffentlicht am 29.07.2014
Die Kasse informiert in einer aktualisierten Liste über die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die ihren Beitritt zu der Rahmenvereinbarung orthopädische Schuhversorgung erklärt haben.
Veröffentlicht am 05.05.2014
Die Kasse informiert über eine Protokollnotiz zum bestehenden Schuhtechnik-Vertrag im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.
Veröffentlicht am 30.01.2014
Die EGROH ist einer „Rahmenvereinbarung über die orthopädische Schuhversorgung für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung“ beigetreten. Sie finden den Vertrag zu Ihrer Information unter dem beigefügten Link. Diesem Vertrag können Sie mit der ebenfalls per Link beigefügten Anerkenntniserklärung ab sofort beitreten. Sollten Sie in diesem Rahmen auch Sicherheitsschuhe versorgen wollen, senden Sie uns bitte ein entsprechendes Schulungszertifikat inklusive der gültigen Zulassungsnummer Ihres Prägestempels.