Veröffentlicht am 13.03.2025
Die KKH hat mit dem Hauptvertragspartner eine Preiserhöhung für die folgenden Verträge vereinbart:
- Bade- und Duschhilfen (PG 04), Gehhilfen (PG 10) und Toilettenhilfen (PG 33) LEGS 19 99 L86 + 19 99 L87 + 19 99 L88
- Gehwagen und Rollatoren (PG 10) LEGS 19 99 K63
Die neuen Konditionen gelten ab dem 01.04.2025 für Versorgungen, die nach diesem Tag erfolgen. Für Versorgungen, die vor dem 01.04.2025 erfolgten und noch nicht abgerechnet wurden, gelten die bisherigen Konditionen. Die Preise gelten mindestens bis zum 31.12.2026.
Die Regelungen zur Genehmigungsfreiheit bzw. Genehmigungspflicht bleiben mit dieser Preisanpassung grundsätzlich unverändert bestehen.
Ausnahme: Die Folgevergütungspauschale (Kn09) für vierrädrige Gehhilfen (Rollatoren) mit Unterarmauflagen (Arthritis-Rollatoren; Produktart 10.46.04.0) sind ab dem 01.04.2025 genehmigungsfrei.
Die neuen Preise finden Sie im Anhang.
Veröffentlicht am 28.11.2024
Zum 01.01.2025 hat die KKH mit dem Hauptvertragspartner eine Preiserhöhung vereinbart. Die neuen Konditionen gelten ab dem 01.01.2025 für Verordnungen, die nach dem 01.01.2025 ausgestellt werden. Für Versorgungen, die vor dem 01.01.2025 erfolgten und noch nicht abgerechnet wurden, gelten die bisherigen Konditionen. Es ist kein Neubeitritt notwendig.
Die Preise entnehmen Sie bitte dem Anhang.
LEGS 19 99 M52
Veröffentlicht am 11.07.2024
Die KKH verzichtet ab dem 15.07.2024 auf die Genehmigungspflicht für die vierwöchigen Erstversorgungen (Kennzeichen 08). Postoperative Erstversorgungen (Kennzeichen 08) können somit ohne vorherige schriftliche Genehmigung (Kostenübernahmeerklärung) der KKH durchgeführt werden. Es wird klargestellt, dass die postoperativen genehmigungsfreien Versorgungen entweder drei Tage nach erfolgter Entlassung oder maximal fünf Tage nach erfolgter Operation erfolgen müssen, der fünfte Tag nach der Operation zählt ausdrücklich noch dazu. Die Genehmigungsfreiheit gilt ausschließlich für postoperative Erstversorgungen.
Ab dem 15.07.2024 gelten die in der Anlage 02: „Preisblatt“ aufgeführten Preise (Vergütungspauschalen Kennzeichen 08 und 09).
Die Genehmigungsfreiheit der postoperativen Erstversorgungen und die neuen Konditionen gelten für Versorgungen, die der Grundlage von ärztlichen Verordnungen (Muster 16) erfolgen, die nach dem 15.07.2024 ausgestellt werden.
Der Einsatz von CPM-Bewegungsschiene zur konservativen Therapie (ohne Operation) und Folgeversorgungen (Kennzeichen 09) sind unverändert genehmigungspflichtig.
LEGS 19 99 M52
Veröffentlicht am 19.04.2024
Zum 15.04.2024 hat die EGROH neue Vertragspreise in der PG 31 vereinbart. Maßgeblich für die Anwendung der neuen Vertragspreise ist das Verordnungsdatum.
Der LEGS für die PG 31 lautet ab dem 15.04.2024 19 99 P16. Für die PG 08 bleibt der bisherige LEGS (19 99 N81) bestehen.
Es ist kein Neubeitritt notwendig.
Veröffentlicht am 15.02.2024
Die KKH hat eine Preiserhöhung für die folgenden Verträge vereinbart:
- Bade- und Duschhilfen (PG 04), Gehhilfen (PG 10) und Toilettenhilfen (PG 33) LEGS 19 99 L86 + 19 99 L87 + 19 99 L88
- Gehwagen und Rollatoren (PG 10) LEGS 19 99 K63
Die neuen Konditionen gelten ab dem 01.03.2024 für Versorgungen, die ab dem 01.03.2024 erfolgen. Für Versorgungen, die vor dem 01.03.2024 erfolgten und noch nicht abgerechnet wurden, gelten die bisherigen Konditionen. Die neuen Konditionen gelten unbefristet. Die Regelung zur Genehmigungsfreiheit bzw. Genehmigungspflicht bleibt mit dieser Preisanpassung unverändert bestehen.
Veröffentlicht am 14.12.2023
Die KKH hat mit dem Hauptvertragspartner eine Preiserhöhung für die vertraglich geregelten Hilfsmittel zum 01.01.2024 vereinbart.
LEGS 19 99 M52
Veröffentlicht am 06.04.2023
Die KKH hat eine Preiserhöhung ab dem 15.04.2023 vereinbart.
Der Vertrag sieht eine dritte Preisstufe für
- die „Anlage 02 Preisvereinbarung phlebologische & lymphologische Kompressionsware“ (LEGS: 1999M12) sowie
- die „Anlage 03 Preisvereinbarung Narbenkompression“ (LEGS: 1999M13)
vor.
Die neuen Konditionen sind anwendbar für Versorgungen, die ab dem 15.04.2023 genehmigt oder genehmigungsfrei abgegeben werden.
Es ist kein Neubeitritt notwendig.
Veröffentlicht am 23.03.2023
Aus gegebenen Anlass möchten die KKH nochmals darauf hinweisen, dass seit dem 01.12.2022 zur Beantragung und Abrechnung von Einlagen ausschließlich der LEGS 1999N81 zu verwenden ist.
Weiterhin ist zu beachten, dass Einlagen mit Festbeträgen genehmigungsfrei direkt abgerechnet werden können und für die Zusätze das Kennzeichen 05 zu verwenden ist.
Veröffentlicht am 16.02.2023
Die KKH hat mit dem Hauptvertragspartner eine Preiserhöhung für die folgenden Verträge vereinbart:
- Bade- und Duschhilfen (PG 04), Gehhilfen (PG 10) und Toilettenhilfen (PG 33) LEGS 19 99 L86 + 19 99 L87 + 19 99 L88
- Gehwagen und Rollatoren (PG 10) LEGS 19 99 K63
Die neuen Konditionen gelten ab dem 01.03.2023 für Versorgungen, die nach dem 01.03.2023 erfolgen. Für Versorgungen, die vor dem 28.02.2023 erfolgten und noch nicht abgerechnet wurden, gelten die bisherigen Konditionen. Die neuen Konditionen gelten unbefristet. Die Regelung zur Genehmigungsfreiheit bzw. Genehmigungspflicht bleibt mit dieser Preisanpassung bei den Hilfsmitteln, die bisher vertraglich geregelt waren, unverändert bestehen.
Des Weiteren wurde der Vertrag Bade- und Duschhilfen (PG 04), Gehhilfen (PG 10) und Toilettenhilfen (PG 33) um folgende Produktarten (7-Steller) erweitert:
- 04.40.05.1 Stützgriffe für Waschbecken und Toiletten
- 04.40.05.2 Boden-Deckenstangen
Die Anlage 03: „Anforderungen an Qualität und Ausführung der Hilfsmittel und des Zubehörs" wurde entsprechend erweitert und befindet sich im Anhang.
Veröffentlicht am 29.12.2022
Aktuell befindet sich die KKH im Gespräch mit dem Hauptvertragspartner.
Daher lässt die Kasse die aktuellen Preise über den 31.12.2022 hinaus weiterhin gegen sich gelten. Sobald die Gespräche beendet sind, werden wir Sie über das Ergebnis informieren.
Veröffentlicht am 24.11.2022
Die KKH hat zum 01.12.22 einen neuen Vertrag über die Versorgung mit Einlagen und orthopädischen Schuhen veröffentlicht. Sie können ab sofort beitreten.
Ausschlaggebend für den Vertrag ist das Verordnungsdatum.
Die Teilnahmen aus dem vorherigen Vertrag werden automatisch übernommen. Bei den bisherigen Vertragsteilnehmer wird der neu hinzugekommene Versorgungsbereich 08A und 08B (Einlagen) entsprechend der PQ-Urkunde ergänzt.
LEGS 19 99 N81 für Einlagen und 19 99 N82 für Schuhtechnik
Veröffentlicht am 10.11.2022
Zum 01.01.2023 erhöhen die folgenden drei Krankenkassen die Vergütungen im Bereich der CPM-Schienen:
- hkk (LEGS 19 92 244)
- KKH (LEGS 19 99 M52)
- Mobil Krankenkasse (LEGS 19 91 013 bzw. 19 91 Z13)
Maßgeblich für die Anwendung der neuen Vertragspreise ist jeweils das Verordnungsdatum.
Es ist kein Neubeitritt notwendig.
Veröffentlicht am 13.10.2022
Die KKH bietet zur Zeit einen neuen Schuhtechnik-Vertrag zum Beitritt an. Dieser Vertrag wurde nicht von der EGROH verhandelt.
Wir befinden uns momentan noch in den Verhandlungen und halten Sie weiterhin auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 06.01.2022
Die KKH hat zum 01.01.2022 eine Preiserhöhung für die vertraglich geregelten Hilfsmittel vereinbart. Die neuen Konditionen gelten ab dem 01.01.2022; maßgeblich für die Anwendung der neuen Preise ist das Abgabedatum des Hilfsmittels an den Versicherten. Versorgungen, die noch in 2021 durchgeführt wurden und noch nicht abgerechnet wurden, können nicht nach den neuen Preise abgerechnet werden.
Die Preiserhöhungen betreffen die folgenden Verträge bzw. LEGS:
- 19 99 L86 (Badehilfen)
- 19 99 L87 (Gehhilfen)
- 19 99 L88 (Toilettenhilfen)
- 19 99 K63 (Rollatoren/Gehwagen)
Die neuen Konditionen gelten vorerst bis zum 31.12.2022.
Veröffentlicht am 23.12.2021
Die KKH akzeptiert nun ebenfalls die Preise aus der Übergangsvereinbarung, die im Bereich der Schuhtechnik mit der Barmer und Techniker Krankenkasse vereinbart wurden. Da die Kasse für die Hinterlegung der Preise in der verwendeten Software Vorlaufzeit benötigt, haben wir uns auf eine Gültigkeit der Übergangspreisliste ab dem 20.01.2022 verständigt.
Maßgeblich für die Anwendung der neuen Preise ist das Abgabedatum der Hilfsmittel. Vorher erteilte Genehmigungen behalten dabei jedoch ihre Gültigkeit und können nicht nacherstattet werden (Bsp.: die Genehmigung erfolgte vor dem 20.01.2022, die Abgabe jedoch danach. Hier sind die alten Vertragspreise maßgeblich).
Die EGROH hat die Kündigung des Vertrages zurückgezogen, da eine Einigung erzielt werden konnte.
Veröffentlicht am 18.11.2021
Die EGROH hat den bestehenden Vertrag mit der KKH zum 31.01.2022 gekündigt, da die Kasse das Verhandlungsergebnis der Barmer und der Techniker Krankenkasse nicht anerkennt. Wir sind bereits mit der Kasse in Gesprächen und halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 30.09.2021
Die KKH hat uns mitgeteilt, dass es leider in der Abrechnung von Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie immer wieder zu Fehlern seitens der Leistungserbringer kommt.
Hauptsächlich geht es hierbei um die genehmigungsfreie Abrechnung von identischen Folgeversorgungen, die zumeist noch per KV eingereicht werden.
Zu Ihrer Information haben wir Ihnen ein von der KKH erstelltes Dokument mit den wichtigsten Vertragseckpunkten beigefügt.
Veröffentlicht am 19.08.2021
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat eingefordert, dass die Kostenträger im Zuge des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG vom 4. April 2017) in der Pflicht sind, gesetzliche und vertragliche Parameter durch Auffälligkeits- und Stichprobenprüfung zu überwachen. Dieses dient zum einen der Steigerung der Versorgungsqualität hinsichtlich der Beratungen der Versicherten und schafft zusätzlich
Transparenz, um Ursachen von Versorgungsdefiziten und unverhältnismäßig hohen oder vielen Aufzahlungen vollumfänglich aufzudecken.In der Nachtragsvereinbarung wird die Umsetzung der Beratungs- und Mehrkostendokumentation anhand von Fallbeispielen beschrieben sowie der Verzicht der jeweiligen Dokumentation definiert.
Im Anhang finden Sie die von der EGROH gezeichnete Nachtragsvereinbarung sowie die zukünftig einzusetzenden Dokumentationsvorlagen. Der Anhang 1 muss in jedem Fall bei erstmaliger Versorgung an die KKH übermittelt werden, ansonsten archiviert und der Kasse auf Verlangen vorgezeigt werden. Die Dokumente sind im Portal als ergänzende Unterlagen gespeichert.
Veröffentlicht am 05.08.2021
Mit der Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V wurde zum 28.02.2018 die Produktgruppe (PG 37) Brustprothesen eingeführt. Aufgrund der langwierigen Umgruppierung der Hilfsmittel von der PG 24.35 in die PG 37.35 wurden im OT-Vertrag bis zum 30.06.2021 beide Produktgruppen geführt.
Mit der 5. Änderungsvereinbarung, die zum 01.07.2021 in Kraft getreten ist, wurde die PG 24.35 aus dem OT-Vertrag gestrichen, da der Umgruppierungsprozess mittlerweile abgeschlossen wurde. Der OT-Vertrag regelt die Brustprothetik also ausschließlich über die PG 37.
In diesem Zusammenhang weist die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) darauf hin, dass im Genehmigungsverfahren künftig die Positionsnummern 24.35.xx.xxxx und 24.99.80.xxxx nicht mehr angenommen werden können.
LEGS 15 00 002
Veröffentlicht am 21.06.2021
Die KKH hat einen neuen Vertrag im Bereich PG 32 therapeutische Bewegungsgeräte zum 15.06.2021 geschlossen.
Die Kasse bietet den Wiedereinsatz für die therapeutische Bewegungsgeräte nur noch über den in 2017 nach Open-House-Systematik geschlossenen "zentralen Wiedereinsatzpool-Vertrag" an.
Aufgrund dieser Systematik und der unwirtschaftlichen Preise hat sich die EGROH gegen einen Beitritt entschieden.
Veröffentlicht am 17.06.2021
Hiermit informieren wir Sie über die 1. Nachtragsvereinbarung vom 19.05.2021 anlässlich der Mehrkosten- und Beratungsdokumentation für den Rahmenvertrag gemäß §127 Abs. 1 SGB V über die Hilfsmittelversorgung der Versicherten der KKH mit enteralen Ernährung (Technikpauschale Schwerkraft/Pumpe) mit dem LEGS 19 99 B56.
Die Vertragsdatei im ORTHEGROH-Partner Portal wurde um die Nachtragsvereinbarung ergänzt.
Veröffentlicht am 15.06.2021
Die KKH hat einen neuen Vertrag im Bereich PG 32 therapeutische Bewegungsgeräte zum 15.06.2021 geschlossen. Somit endet die Weitergeltung des o.g. Vertrags 19 99 G29 zum 14.06.2021.
Die EGROH wird den Vertrag prüfen und erneut berichten.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 31.05.2021
Wie bereits 2020 berichtet, hat die KKH den bestehenden Vertrag 19 99 G29 zum 31.05.2021 gekündigt.
Ein neuer Vertrag befindet sich laut KKH aktuell in den finalen Zügen.
Bis zum endgültigen Abschluss lässt die KKH die Preise weiter gegen sich gelten.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 27.05.2021
Die KKH hat den Vertrag "Rollatoren u. Gehwagen" mit dem LEGS 19 99 K63 zum 01.07.2021 angepasst. Durch die Fortschreibung der Produktgruppe 10 haben der Arthritis-Rollator (10.46.04.0) und der XL-Rollator (10.50.04.2) einen eigenen 7-Steller erhalten. Da die Umgruppierung mittlerweile erfolgt ist, hat die KKH die neuen 7-Steller in ihrer Vertragsdatenbank gepflegt und die alten 7 Steller mit der Produktbesonderheit zum 30.06.2021 beendet. Bitte nutzen Sie spätestens ab dem 01.07.2021 die neuen 7-Steller.
Veröffentlicht am 20.05.2021
Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass die EGROH-Service GmbH zum 01.06.2021 3 weiteren Verträgen im Bereich PG 32 CPM-Schienen beigetreten ist.
Die Verträge und die dazugehörigen Beitrittserklärungen finden Sie im Anhang.
Veröffentlicht am 12.05.2021
Aufgrund neuer Regelungen zur Genehmigungsfreiheit-/pflicht etc., hat die KKH eine Übersicht „Vertragseckpunkte“ mit den wichtigsten Vertragsinhalten für den neuen PG 17 Vertrag erstellt.
Das Dokument finden Sie im Anhang.
Veröffentlicht am 01.04.2021
Die KKH hat zum 15.04.2021 einen neuen Vertrag im Bereich der Kompressionstherapie (PG 17) abgeschlossen. Hiermit möchten wir Sie daran erinnern, dem Vertrag bei Interesse beizutreten.
Bitte treten Sie dem Vertrag rechtzeitig bei, da kein rückwirkender Beitritt möglich sein wird!
Veröffentlicht am 18.03.2021
Zum 15. April 2021 haben die KKH Kaufmännische Krankenkasse und der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) inkl. Mandat der EGROH einen neuen Vertrag über die Versorgung gesetzlich Versicherter mit Hilfsmitteln des Orthopädie-Technischen Bereichs gemäß § 127 Abs. 1 SGB V geschlossen. Der Vertrag umschließt die Produktgruppe 17 (Hilfsmittel zur Kompressionstherapie).
Der Vertrag sieht eine Laufzeit von drei Jahren vor. In den ersten zwei Jahren ist ein Stundenverrechnungssatz von 61,50 € mit der KKH geregelt. Im dritten Jahr werden der Stundenverrechnungsatz auf 64,50 € angehoben und die Materialkosten aktualisiert. Der vorherige Vertrag über den vdek verliert damit seine Gültigkeit.
Die Leistungserbringergruppenschlüssel lauten für die Anlage 02 „phlebologische und lymphologische Kompressionsware (PG 17)“ - LEGS: 19 99 M12 und für die Anlage 03 „Narbenkompression (PG17)“ - LEGS: 19 99 M13.
Sie können ab sofort beitreten. Bitte treten Sie dem Vertrag frühzeitig bei, da kein rückwirkender Vertragsbeitritt von der KKH Kaufmännische Krankenkasse akzeptiert wird.
Veröffentlicht am 04.03.2021
Da die Verhandlungen zum Vertrag PG 17 Kompressionsversorgung (ohne apparative Kompression) noch nicht abgeschlossen sind, lässt die KKH die Preise aus dem zum 31.12.2020 gekündigten vdek-Vertrag bis Zustandekommen eines neuen Vertrag weiter gegen sich gelten.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 11.02.2021
Die KKH hat dem Vertrag für Bade-, Geh- und Toilettenhilfen (LEGS 19 99 A95, PG 04, 10 und 33) neue LEGS vergeben.
Die folgenden LEGS sind ab dem 01.03.2021 gültig:
04B - 19 99 L86
10A - 19 99 L87
33A - 19 99 L88
Eine Direktabrechnung ab dem 01.03.2021 wird nur noch über die neuen LEGS möglich sein.
Veröffentlicht am 26.11.2020
Die KKH kündigt die PG 17 Flachstrick aus dem bestehenden vdek OT-Vertrag zum 31.12.2020. Es wird neue Verhandlungen geben, EGROH hat dazu den BIV OT mandatiert.
LEGS 15 50 171
Veröffentlicht am 26.11.2020
Die KKH kündigt den bestehenden Vertrag 19 99 G26 zum 31.05.2021. Zum 01.06.2021 soll ein Folgevertrag verhandelt werden.
Veröffentlicht am 12.11.2020
Im Rahmen der Umsetzung des Rahmenvertrages gemäß § 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 05 (Bandagen), 23 (Orthesen) und 24/37 (Prothesen) (OT-Vertrag) möchten wir Ihnen erneut Hinweise zum eKV-Verfahren der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) geben.
Die KKH ist zum 01.10.2019 dem OT-Vertrag beigetreten. Bereits im Juli informierten wir Sie darüber, dass die KKH im Rahmen des elektronischen Kostenvoranschlagsverfahrens nicht vertragskonforme Kostenvoranschläge künftig nicht mehr annehmen wird. Hintergrund ist der hohe Aufwand seitens der KKH, da die fehlerhaften Kostenvoranschläge manuell bearbeitet werden müssen.
Ab dem 01.01.2021 wird die KKH daher nur noch die vertraglich geregelten Hilfsmittelpositionsnummern, Hilfsmittelkennzeichen und Produktbesonderheiten (sofern vertraglich geregelt) im elektronischen Kostenvoranschlagsverfahren akzeptieren. Elektronische Kostenvoranschläge mit abweichenden Positionen werden nicht mehr angenommen.
Außerdem weisen wir darauf hin, dass die KKH ab dem 01.01.2021 Kostenvoranschläge ausschließlich in elektronischer Form annehmen wird. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass für Versorgungen unterhalb der Genehmigungsfreigrenze von 175,00 € keine Genehmigung erforderlich ist.
Veröffentlicht am 23.07.2020
Die KKH hat zum 01.03.2020 den Vertrag PG 32 Therapeutische Bewegungsgeräte (LEGS 19.99.G29) angepasst. Durch eine Sortimentsumstellung bei der Firma RECK-Technik GmbH & Co. KG war eine Vertragsanpassung und Preiserhöhung erforderlich.
Ab dem 01.03.2020 sind die folgenden Hilfsmittel vertragsgegenständlich:
- MOTOmed loop light la, Himi-Nr. 32.29.01.0016, zuvor 32.29.01.0008
- MOTOmed loop light.I, Himi-Nr. 32.06.01.0018, zuvor 32.06.01.0011
Die Hilfsmittel des Herstellers medica Medizintechnik GmbH bleiben von der Vertragsanpassung unberührt.
Veröffentlicht am 16.07.2020
Die BKK VerbundPlus nimmt ab dem 01.08.2020 an dem OT-Vertrag teil.
Die KKH ist zum 01.10.2019 dem OT-Vertrag beigetreten. Leider werden jedoch noch immer Kostenvoranschläge mit vom Vertrag abweichenden Hilfsmittelnummern und Hilfsmittelkennzeichen eingereicht. Da dies einen hohen manuellen Aufwand bedeutet, wird die KKH künftig nur noch die vertraglich geregelten Hilfsmittelpositionsnummern, Hilfsmittelkennzeichen und evtl. Produktbesonderheiten bei der Erstellung der elektronischen Kostenvoranschläge akzeptieren. Elektronische Kostenvoranschläge mit abweichenden Positionen werden nicht mehr angenommen.
Bitte beachten Sie die aktualisierte Liste der teilnehmen Kassen.
Veröffentlicht am 13.07.2020
In dem Schuhtechnik-Vertrag, der 2017 mit der Barmer und der TK Krankenkasse geschlossen wurde und dem sich die hkk, HEK und KKH angeschlossen haben, sind Staffelpreise vereinbart worden. Wir möchten Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass zum 01.07.2020 neue Vertragspreise in Kraft getreten sind.
Veröffentlicht am 13.02.2020
Die KKH informiert über eine erweiterte Abrechnungsprüfung durch das Abrechnungszentrum Emmendingen für:
- Kompressionsstrümpfe,
- Einlagen und
- Schuhzurichtungen.
Es wird geprüft, ob mit der Abgabe dieser Hilfsmittel die vertragliche oder im Hilfsmittelverzeichnis geregelte Versorgungsmenge in den letzten 12 Zeitmonaten (nicht Kalenderjahr) überschritten wurde. Die Kasse macht darauf aufmerksam, dass sich der Verschleiß von Kompressionsstrümpfen, Einlagen und Schuhzurichtungen nach der tatsächlichen Nutzungsdauer richtet und der Anspruch nicht auf eine kalenderjährliche Betrachtung abgestellt werden kann.
Grundsätzlich sind festbetragsgeregelte Hilfsmittel weiterhin genehmigungsfrei zur Abrechnung an den Abrechnungsdienstleister zu senden. Kostenvoranschläge sind nur dann mit einer entsprechenden Begründung einzureichen, wenn eine Überschreitung der jeweils geregelten Versorgungsmenge erfolgen soll.
Veröffentlicht am 16.01.2020
Nach Rücksprache mit der Kasse können wir Ihnen nun mitteilen, dass bei dem oben genannten Vertrag Punkt 13 der Anlage 1 mit Hilfe einer Protokollnotiz aufgelockert wird. Es ist zum Beitritt nun folgende Regelung getroffen:
- Der Leistungserbringer gewährleistet eine telefonische Erreichbarkeit gegenüber den Versicherten und der KKH für die Auftragsannahme, Beratung, Erteilung von Auskünften und die Annahme von (Reparatur-)Aufträgen. Hierzu hat der Leistungserbringer eine Servicehotline von mindestens Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr, ansonsten zu den üblichen Geschäftszeiten des jeweiligen Vertragspartners (kostenlos oder zum Festnetztarif) einzurichten.
- Gespräche, die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten eingehen, können auf einem Anrufbeantworter festgehalten werden. Ein Rückruf erfolgt am nächsten Werktag
- Von der Nachweispflicht über das Erreichen der genannten Prozentwerte bezüglich der telefonischen Erreichbarkeit sieht die KKH ab.
Die Protokollnotiz können Sie dem Anhang entnehmen.
Veröffentlicht am 09.01.2020
Die KKH bietet (nach Ausschreibung) einen Vertrag über die Versorgung mit Betten und Einlegerahmen an. Ähnlich wie bei einem anderen Kostenträger, existieren auch hier nach Regionen unterschiedliche Preise. Zu beachten ist, dass hier Preise jeweils mit und ohne Prophylaxe-Matratze angegeben sind. Eine Übersicht finden Sie in der Anlage dieses News-Beitrages.
Aufgrund der aktuellen Preise haben wir uns definitiv gegen einen Beitritt entschlossen. Zu den angebotenen Preisen ist keine wirtschaftliche / hochwertige Versorgung der Versicherten (Ohne Aufzahlung des Versicherten) möglich.
Wir empfehlen Ihnen bei Versorgungen einen Papier-Kostenvoranschlag auf Grundlage Ihrer eigenen Kalkulation an den Kostenträger per Fax zu senden. Dieser kann nicht automatisch durch das System aufgrund eines fehlenden Vertrages abgelehnt werden. Nach § 127 Abs. 3 des SGB V haben Sie das Recht auf den Abschluss eines Einzelvertrages.
Sollte Ihnen ein Vertrag der KKH mit den in der Tabelle aufgeführten Preise zum Beitritt angeboten werden, prüfen Sie bitte genau, ob Sie diesem unter den geforderten Konditionen beitreten möchten.
Veröffentlicht am 09.01.2020
Die KKH teilte mit, dass Sie künftig eingehende Abrechnungen auf die Gültigkeit der ärztlichen Hilfsmittelverordnung überprüfen wird.
Die Prüfung wird für alle ausgestellten Arzneiverordnungsblätter (Muster 16) zu allen Hilfsmittelversorgungen mit den Kennzeichen 00 (Neulieferung), 04 (Nachlieferung), 08 (Vergütungspauschale) und 10 (Folgeversorgung) ab dem 01.01.2020 durchgeführt. Die Gültigkeit des Musters 16 beträgt gemäß der Hilfsmittelrichtlinie 28 Kalendertage. Die Frist gilt als gewahrt, wenn:
- die Aufnahme der Hilfsmittelversorgung in dieser Zeit erfolgte,
- die Abgabe des Hilfsmittels in dieser Zeit erfolgte oder
- bei der KKH ein entsprechender Kostenvoranschlag gestellt wurde.
Den Eingang der Verordnung beim Leistungserbringer sieht die Kasse als Aufnahme der Hilfsmittelversorgung an. Dies ist durch das Aufbringen eines Eingangsnachweises/-stempels auf der ärztlichen Verordnung zu dokumentieren.
Bitte beachten Sie künftig die Gültigkeit der Hilfsmitelverordnung, um Retaxierungen zu vermeiden.
Veröffentlicht am 28.11.2019
Die Kasse hat einen neuen Vertrag zur Versorgung der Versicherten mit Gehwagen und Rollatoren zum 01.12.2019 abgeschlossen. Die EGROH ist diesem Vertrag beigetreten.
Der LEGS lautet 19 99 K63. Sie können ab sofort beitreten.
Veröffentlicht am 20.11.2019
Im MTD-Instant 47/2019 war unter Punkt 19 zu lesen, dass das Forum Arbeitsgemeinschaft (ARGE) der Ersatzkassen die Verhandlungen mit der ARGE Leistungserbringer BIV, Reha Vital, RSR, Sanitätshaus Aktuell AG, EGROH und CURA-SAN ohne Ergebnis (einseitig) beendet hat. Ein Konsens sei nicht gefunden worden. Die Ersatzkassen-Arbeitsgemeinschaft habe aber Verträge mit anderen Leistungserbringern abgeschlossen, die zum Beitritt offen stünden. Diese Verträge starten am 1. Dezember 2019 und gelten für die o.g. Ersatzkassen. Die DAK Gesundheit hat sich von der ARGE Ersatzkassen gelöst und eigene Verhandlungen im Bereich Badewannenlifter bekannt gegeben!
Die von der Kassen-ARGE (ohne die DAK Gesundheit) zum Beitritt angebotenen Konditionen sehen wie folgt aus:
BWL 04.40.01.0 inkl. Bezüge sowie Alter des Lifters bei Auslieferung als "Erstpauschale" maximal 5 Jahre (XL-Versorgung ab 141kg)
KZH 08 Badewannenlifter mobil 24 Monate von 126,00€ bis 160,00€ netto
KZH 09 Folgepauschale 12 Monate von 59,90€ bis 80,00€ netto
KZH 08 Badewannenlifter mobil XL 24 Monate von 126,00€ bis 250,00€ netto
KZH 09 Folgepauschale XL 12 Monate von 59,90€ bis 80,00€ netto
Die Absage auf das letzte Angebot der Leistungserbringer-ARGE ist Ende der vergangenen Woche (KW 46) eingegangen. Begründet wurde die Absage damit, dass wir als ARGE der Leistungserbringer mehrfach versucht hätten, Punkte aus dem Vertrag zu verhandeln, die – nach Aussage der Barmer/ Ersatzkassen-ARGE – als nicht vertretbar angesehen werden.
Dabei ging es insbesondere um unsere gemeinsamen Bemühungen, die Lieferung der BWL-Bezüge aus den auch so bereits extrem niedrigen Pauschalpreisen heraus zu verhandeln, sowie darum, die Aufhebung der Altersbegrenzung für die BWL auf 5 Jahre auch ohne zusätzliche bürokratische Hürden (Fotodokumentation über den Zustand eingesetzter Produkte) zu erreichen.
Selbst bei allerbestem Willen können bei ordentlicher Prüfung aller kalkulatorischen Aspekte und bei den dargestellten Inhalten die angebotenen Verträge nur als "unwirtschaftlich" betrachtet werden.
Deshalb haben sich BIV, CURA-SAN, EGROH, RSR und Sanitätshaus Aktuell unisono gegen einen Beitritt entschlossen. Wir können Ihnen daher auch einen Einzelbeitritt nicht empfehlen.
Angesichts der Tatsache, dass die genannten Verbände keinem der angebotenen Verträge beigetreten sind, gehen wir nicht davon aus, dass die Ersatzkassen der ARGE über eine echte Flächendeckung verfügen. Wenn Sie Versicherte der Ersatzkassen (außer DAK) mit einem BWL versorgen wollen, empfehlen wir Ihnen, einen KV nach § 127 Abs. 3 SGB V (Einzelvertrag) zu stellen und die Reaktion der jeweiligen Kasse abzuwarten. Bitte bedenken Sie, dass Ihr KV im elektronischen Verfahren (eKV) als "Nicht-Vertragspartner" automatisiert abgewiesen würde.
Wenn die ARGE der Krankenkassen im Rahmen von Nachverhandlungen unsere Kritikpunkte wieder aufnehmen und eine zufriedenstellende Lösung gefunden werden sollte, werden wir einen Vertragsschluss bzw. einen Beitritt gerne in Betracht ziehen.
Veröffentlicht am 14.11.2019
Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Barmer Ersatzkasse uns mitgeteilt hat, dass ab Mittwoch, den 13.11.2019 beitrittsfähige Einzelverträge für die Ersatzkassen auf dem Postwege versendet werden.
Hierzu möchten wir mitteilen, dass die ARGE Leistungserbringer immer noch mit der Barmer (stellvertretend für die ARGE der Ersatzkassen) in Verhandlung steht. In der Zwischenzeit hat sich die Information gefestigt, dass eine Krankenkasse (DAK) aus der dem Verbund der ARGE Ersatzkassen ausscheidet und eigene Verhandlungen führen wird. Die Barmer wird uns kurzfristig mitteilen, welche Kassen noch im Verbund der ARGE Krankenkassen organisiert sind und für welche Ersatzkassen ein möglicher Vertrag mit der ARGE Leistungserbringer bindend wäre.
Ferner hat die Barmer zugesagt, dass sich unser Angebot immer noch in der Prüfungsphase der ARGE der Ersatzkassen befindet.
Nach unserem Kenntnisstand gibt es derzeit nur eine sehr geringe und nicht ernstzunehmende Anzahl einzelner regionaler Anbieter, die den Vertrag in der PG 04 unterzeichnet haben.
Die Verhandlungen gehen also weiter, und wenn die gesamte Branche und alle Sanitätshäuser Ruhe bewahren, können wir eine für beide Seiten vernünftige Lösung finden
Bitte informieren Sie uns, wenn Ihnen beitrittsfähige Verträge vorliegen und halten mit uns den Kontakt!
Veröffentlicht am 17.10.2019
Der gestrigen Meldung aus der MTD Instand (42/2019) ist zu entnehmen, dass die Ersatzkassen auf neue Verträge ab dem 01.12.2019 hinweisen. Diese -können ab dem 21.10.2019 -über den vdek abgerufen werden.
Hierzu möchten wir mitteilen, dass die Sanitätshaus Aktuell über die ARGE Leistungserbringer mit den o.g Kassen weiter in Verhandlungen steht!Der Vertragsarbeitsgemeinschaft (ARGE) der Leistungserbringer haben sich folgende Gemeinschaften angeschlossen:
• Bundesinnungsverband für Orthopädietechnik
• Cura San GmbH
• EGROH-Service GmbH
• RehaVital Gesundheitsservice GmbH
• RSR Reha-Service-Ring GmbH
• Sanitätshaus Aktuell AG
Nach unserem Kenntnisstand gibt es derzeit keine Vertragspartner, die einen möglichen Vertrag mit den o.g. Ersatzkassen abgeschlossen haben. Ein uns namentlich bekanntes Sanitätshaus, dass in den Endverhandlungen stand, hat sein Angebot an die Ersatzkassen zurückgezogen!
Aktuell haben unsere Mitglieder unter Bezugnahme des BVA- Schreibens vom 31.05.2019 bei der Barmer/ vdek um Offenlegung möglicher Verträge unter Nennung des Vertragspartners gebeten.
Die aktuelle Verhandlungstaktik der Ersatzkassen ähnelt dem Vorgehen im Rahmen der Verhandlungen der PG 09 (Tens/EMS) - siehe unser Newsletter 31/2019. Die Sanitätshaus Aktuell AG hat hierzu das Verhandlungsmandat an die Sanum e.V. erteilt. Durch die Ersatzkassen wurden im Laufe der Verhandlungen Konditionen über deren Homepages veröffentlicht, die aus Sicht der Sanum e.V. als nicht wirtschaftlich betrachtet werden. Aktuell scheint die Situation die zu sein, dass die Sanum e.V. nun wieder in Verhandlungen mit den Ersatzkassen tritt.
Die ARGE der Leistungserbringer wird kurzfristig bei den Ersatzkassen um einen weiteren Termin bitten. Die Verhandlungen gehen also weiter, und wenn die gesamte Branche und alle Sanitätshäuser Ruhe bewahren, können wir eine für beide Seiten vernünftige Lösung finden.
Veröffentlicht am 11.10.2019
Wir möchten darauf hinweisen, dass wir uns weiterhin in Verhandlungen mit den oben genannten Kostenträgern bezüglich der Badewannenlifter befinden. Bitte führen Sie keine Verhandlungen bzw. treten Sie keinem der angebotenen Verträge bei, solange EGROH und die anderen Verbände noch verhandeln. Sie würden damit unsere Verbandsverhandlungen zunichte machen und sich selbst schaden. Gleichzeitig bitten wir um Information, wenn die Ersatzkassen bezüglich Einzelverhandlungen auf Sie zukommen sollten.
Wir halten Sie über den Fortgang auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 01.10.2019
Wie wir bereits veröffentlichten, ist die KKH zum 01.10.2019 dem OT-Vertrag von spectrumK beigetreten.
Wir bitten Sie daher zunächst zu prüfen, ob Sie dem OT-Vertrag von spectrumK bereits beigetreten sind, wenn Sie weiterhin Versicherte der KKH in diesen Produktgruppen versorgen möchten. Die benötigen Beitrittserklärung finden Sie in den beigefügten Dokumenten.
Bitte prüfen Sie Ihren Beitritt im Menüpunkt "Meine Verträge" bevor Sie eine doppelte Teilnahme erzeugen!!
Veröffentlicht am 01.10.2019
Für die Verhandlung mit der vdek-Arbeitsgemeinschaft hatte die EGROH dem Spitzenverband ambulante Nerven- und Muskelstimulation e.v. (sanum) das Verhandlungsmandat übertragen.
Wie sanum nun mitteilt, werden die Verhandlungen mit der vdek-ARGE vorerst nicht weitergehen, da mit einzelnen ARGE-Krankenkassen vorerst keine Einigung erzielt werden konnte.
Die verhandelten (und teilweise auch bereits akzeptierten) Preise waren wie folgt:
09.37.01.1 (TENS-Geräte):
- 3 Monate (Erstversorgung) 39,00€
- 3 Monate (1. Folgeversorgung) 35,00€
- 6 Monate (2. Folgeversorgung) 50,00€
- 12 Monate (weitere Folgeversorgungen) 50,00€
09.37.02.1 (EMS-Geräte):
- 3 Monate (Erstversorgung) 45,00€
- 3 Monate (1. Folgeversorgung) 40,00€
- 6 Monate (2. Folgeversorgung) 50,00€
- 12 Monate (weitere Folgeversorgungen) 50,00€
Einzelne vdek-Kassen haben jetzt einen Vertrag zur Versorgung Versicherter mit TENS- und EMS-Geräten ab dem 01.10.2019 veröffentlicht. Ob bzw. mit wem dieser Vertrag verhandelt worden ist, ist uns leider nicht bekannt. Jedenfalls sind die angebotenen Vergütungen deutlich niedriger (z.B. 24,50€ bzw. 25,50€ in der Erstversorgung) und nach unserer Auffassung unwirtschaftlich. Es entsteht der Eindruck, dass es sich hier um ein gesetzeswidriges Open-House-Verfahren handeln könnte.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, dem angebotenen Vertrag der vdek-ARGE nicht beizutreten.
Sollten Sie die Versorgung eines Versicherten mit einem TENS- oder EMS-Gerät durchführen wollen, reichen Sie bitte bei der jeweiligen vdek-Kasse einen Kostenvoranschlag ein. Damit der Kostenvoranschlag auf elektronischem Wege nicht im Vorfeld vom System als „nicht-vertragskonform“ abgelehnt wird, empfehlen wir die Versendung von Papier-Kostenvoranschlägen.
Gerne können Sie die oben angegebenen Verhandlungspreise als Grundlage für Ihren Kostenvoranschlag verwenden. Beachten Sie jedoch bitte, dass der durch den Kostenvoranschlag entstehende Aufwand bei den o.g. Preisen nicht berücksichtigt ist. Des weiteren sollte ein Kurzvertrag jedem Kostenvoranschlag beigefügt werden, der mindestens die folgenden Punkte enthält:
- Der angebotene Preis gilt in Abhängigkeit von der Dauer der jeweiligen Verordnung.
- Der Zeitpunkt, zu dem die Pauschale abgerechnet werden kann.
- Der genaue Lieferumfang (welches Gerät, welches Zubehör).
- Die Art und Weise der Lieferung (Versand).
- Die Art und Weise der Einweisung (Bedienungsanleitung und z.B.: telefonische Beratung).
- Die Modalitäten der Nachlieferung von Zubehör (wenn nötig und nur nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung).
- Der Preis für eine ggf. noch später verordnete Verlängerung (in Abhängigkeit von der Dauer).
- Wie vorgegangen wird, wenn es keine Verlängerung gibt, also insbesondere die Modalitäten der Rücksendung des Geräts an den Leistungserbringer.
Wir empfehlen Ihnen, die weitere Entwicklung bei den Verhandlungen abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 27.06.2019
Die Kasse kündigt o.a. Verträge fristgerecht zum 30.09.2019. Es wird Neuverhandlungen geben, an denen sich die EGROH beteiligen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
LEGS: 19 99 E66 bis 19 99 E71 sowie 19 99 G37
Veröffentlicht am 21.06.2019
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass ab dem 01.07.2019 neue Vertragspreise bei den oben angegebenen Krankenkassen gelten. Dies betrifft sowohl die Preise für Schuhe als auch für Schuhzurichtungen.
Veröffentlicht am 18.04.2019
Die KKH ist eine der größten bundesweit tätigen gesetzlichen Krankenkassen und betreut ca. 1,7 Mio. Versicherte. Damit zählt die KKH zu den leistungsstarken Trägerinnen der gesetzlichen Krankenversicherung in der Bundesrepublik.
Die Kasse beabsichtigt, in den folgenden Produktgruppen (PG) die Hilfsmittelversorgungen vertraglich neu zu regeln:
Rehatechnik
Versorgung mit Kranken-/Behindertenfahrzeugen (PG 18)
Versorgung mit fahrbaren Liftern (PG 22)
Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus (Auflagen, Matratzen und Systeme der PG 11)
Versorgung mit behindertengerechten Betten/Pflegebetten (PG 19/50) und Einlegerahmen (PG 19/50) für den häuslichen Bereich
Versorgung mit Antidekubitussitzkissen (PG 11)
Versorgung mit Badewannenliftern (PG 04)
Versorgung mit Rollatoren und Gehwagen (PG 10)
Versorgung mit milbendichten Matratzenbezügen (Encasings)
Medizintechnik / Homecare
Versorgung mit Hilfsmitteln zur Sauerstofftherapie (PG 14)
Versorgung mit Beatmungsgeräten zur häuslichen Beatmung (PG 14)
Versorgung mit TENS- und EMS-Geräten (PG 09)
Versorgung mit rtCGM-Geräten (PG 21)
Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen (PG 15)
Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen (PG 15)
Versorgung von Stomaanlagen mit Hilfsmitteln (PG 29 und PG 15)
EGROH wird sich an den Verhandlungen beteiligen, wir halten Sie auf dem Laufenden.
Veröffentlicht am 25.05.2018
Vertragspreiserhöhungen zum 01.05.2018
Wie im KKH-Vertrag zu PG 05 Bandagen und 23 Orthesen/Schienen aus dem Jahre 2015 geregelt, weisen wir Sie darauf hin, dass sich die Preise für Bandagen, konfektionierte und individuelle Orthesen zum 01.05.2018 erhöht haben.
Veröffentlicht am 13.02.2018
Seit dem 01.01.2018 bietet die KKH einen Vertrag über die „Depot-Versorgung“ mit Hilfsmitteln der PG 23 Orthesen an. Darüber haben wir im letzten Infobrief berichtet. Unabhängig davon, dass in dem Depotvertrag Produkte geregelt sind, die nicht in der Auflistung des GKV-SV über Notfallversorgungen von 2009 ent-halten sind, besteht auch keine Notwendigkeit den Vertrag zu zeichnen. Im derzeit gültigen Vertrag PG 05 / 23 der EGROH mit der KKH sind Notfallversorgungen geregelt.
Veröffentlicht am 13.02.2018
Mit Gültigkeit ab 01.02.2018 bietet die KKH einen Vertrag zum Beitritt an. Dieser Vertrag ist das Ergebnis einer Markterkundung vom Juni 2017 und damit ein weiterer Vertrag der KKH in der Open-House-Systematik. Open-House-Verfahren bedeutet, dass die Kasse ohne Verhandlungen die Vertragsbedingungen und Preise festlegt. Dieses Verfahren ist sowohl nach Auffassung des BVA als auch des BMG und des Gesetzgebers nicht gesetzeskonform. Ein Klageverfahren dazu ist gegen die KKH anhängig. EGROH wird diesen Vertrag deshalb nicht zeichnen.
Wir empfehlen auch Ihnen, sehr genau zu prüfen, ob Sie einen Vertrag zeichnen wollen, der nicht gesetzeskonform zustande gekommen ist.
Selbiges gilt auch für die seit April 2017 im Markt befindlichen KKH-Verträge über Adaptionshilfen und Sitzringe sowie den Wiedereinsatz von Hilfsmitteln.
Veröffentlicht am 16.01.2018
Seit dem 01.01.2018 bietet die KKH einen Vertrag über die „Depot-Versorgung“ mit Hilfsmitteln der PG 23 Orthesen an. Dieser Vertrag ist nach unserem Kenntnis-stand nicht verhandelt worden. Damit entspricht er der von der KKH verfolgten Strategie der Open-House-Verträge.
Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums und des BVA wie auch der Politik sind Open-House-Verträge jedoch gesetzeswidrig und nicht zulässig.
Deshalb bitten wir Sie, das nach unserer Auffassung rechtswidrige Verhalten der KKH nicht dadurch zu unterstützen, dass Sie einen rechtswidrigen Open-House-Vertrag als Einzelvereinbarung mit der KKH unterschreiben.
Wir empfehlen Ihnen dringend, hier unbedingt weitere Informationen der EGROH abzuwarten.
Veröffentlicht am 22.12.2017
Die Kasse verzichtet bis auf Widerruf auf die Genehmigung von drehbaren Badewannensitzen mit der HiMi-Nummer 04.40.02.3 aus dem Vertrag mit dem LEGS 1999A95.
Veröffentlicht am 22.12.2017
Die Fachvereinigung Medizin-Produkte f.m.p. hat ein Patienten-Info-Flyer sowie Poster bzw. Aushänge gefertigt, die Versicherte auf ggf. reduzierte Leistungen ihrer Kasse hinweisen.
Wir bitten Sie, dies nicht als Boykott-Aufruf zu verstehen! Mit einem Boykott würden Sie gegen das Gesetz verstoßen! Aber Sie können und dürfen die Aus-hänge der f.m.p. (Fachvereinigung Medizinprodukte) verwenden und Ihre Kunden /KKH-Versicherten über das gesetzwidrige Verhalten der KKH informieren.
Veröffentlicht am 03.11.2017
Die KKH weist mit dem in der Anlage beigefügten Schreiben vom 16.10.2017 auf die Präqualifizierungspflicht der Leistungserbringer/Vertragspartner der Krankenkassen hin.
Ab 01.02.2018 wird die KKH keine Abrechnungen von Leistungserbringern mehr akzeptieren, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Hilfsmittels über keinen gültigen Präqualifizierungsnachweis einer akkreditierten PQ-Stelle verfügen.
Veröffentlicht am 03.11.2017
Die KKH kündigt den bestehenden Vertrag zur PG 09 Elektrostimulation mit dem Leistungserbringergruppenschlüssel 19 99 136 zum 31.01.2018. Gleichzeitig informiert die Kasse über die Bekanntmachung einer neuen Vertragsabsicht
(Einzelheiten siehe Kündigung).
Ob diese ebenfalls als Markterkundung (open-house-Verfahren) veröffentlicht werden soll, ist derzeit noch nicht bekannt. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.
Veröffentlicht am 03.11.2017
Die EGROH freut sich, Ihnen nach langen Verhandlungen einen neuen Vertrag zur Versorgung mit Orthopädischen Schuhen anbieten zu können. Grundlage ist der soeben publizierte Vertrag der BARMER und TK zu gleichen Konditionen. Der Vertrag startet zum 15. 11.2017 und verlangt einen Neubeitritt.
Veröffentlicht am 01.06.2017
Wenn Sie trotz vertragslosen Zustandes KKH-Versicherte versorgen wollen empfehlen wir Ihnen, die Versorgung aufgrund des für Sie entstehenden Mehraufwands mit einem entsprechenden Aufschlag anzubieten. Damit Ihr Kostenvoranschlag als Leistungsantrag des KKH-Versicherten geprüft wird und nicht automatisiert vom System abgelehnt oder gekürzt wird, sollten die Kostenvoranschläge in Papierform abgegeben werden.
Veröffentlicht am 16.05.2017
Seit März dieses Jahres hat die KKH mehrere sogenannte „Markterkundungen“ veröffent-licht, und zwar in sechs bisher bekannten Vertragsbereichen: Wiedereinsatz (PG 04 / 10 / 11 / 14 / 18 / 19 / 21 / 22 / 26 / 28 / 33 / 50), Adap-tionshilfen / Sitzringe (PG 02 / 20), Antidekubitus-Kissen (PG 11), Antidekubitus-Matratzen (PG 11), Beatmungsgeräte (PG 14) und Neurodermitisoveralls/Encasing (PG 99). Diese Markterkundungen sollen zu einem sogenannten „open-house-Vertrag“ über die Versorgung der KKH-Versicherten mit Hilfsmitteln führen. Inzwischen bietet die KKH in zwei Vertragsbereichen sogar solche nicht verhandelten Verträge zum Beitritt an: seit dem 04.04.2017 für den Wieder-einsatz von Reha-Produkten und seit dem 19.04.2017 im Bereich Adaptionshilfen/ Sitzringe.
Mit einem Beitritt zu diesen Verträgen würden Sie nicht nur ein einseitiges Vertrags- und Preisdiktat der KKH unterstützen, sondern auch die Einführung eines Vertragssystems ermöglichen, das unseres Erachtens nicht mit der Gesetzeslage aus dem § 127 SGB V vereinbar ist. Mit der jüngsten Gesetzes-reform durch das HHVG (Heil- und Hilfsmittel Versorgungsgesetz) wollte der Gesetzgeber – auch bei Ausschreibungen – eine Hinwendung der Kassen zu mehr Qualität in der Hilfsmittelversorgung erreichen. Diese Intention unterläuft die KKH mit den „open-house-Verträgen“, bei denen Verhandlungen mit Leistungserbringern oder ihren Vertragsgemeinschaften – gleich welcher Form – gar nicht vorgesehen sind. Mit der Abkehr von den verhandelten Verträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V und der Hinwendung zu den schlicht von der Kassenseite diktierten „open-house-Verträgen“ verstößt die KKH aus unserer Sicht und auch nach Meinung anderer Vertragsgemeinschaften nicht nur gegen die Vorgaben aus dem Sozialgesetzbuch, sondern auch gegen die vom Gesetzgeber gewollte Wirkung der aktuellen Gesetzesreform durch das HHVG, das gerade erst am 11.04.2017 in Kraft getreten ist. Vor diesem Hintergrund raten wir unseren Mitgliedern von einem Beitritt zu „open-house-Verträgen“ ausdrücklich ab! Wir halten Sie über den Fortgang auf dem Laufenden!
Hinweis: Wenn Sie trotz vertragslosen Zustandes KKH-Versicherte versorgen wollen empfehlen wir Ihnen, die Versorgung aufgrund des für Sie entstehenden Mehraufwands mit einem entsprechenden Aufschlag anzubieten. Damit Ihr Kostenvoranschlag als Leistungsantrag des KKHVersicherten geprüft wird und nicht automatisiert vom System abgelehnt oder gekürzt wird, sollten die Kostenvoranschläge in Papierform abgegeben
werden.
Veröffentlicht am 30.03.2017
Die Kasse beabsichtigt, nach kurzfristigen Markterkundungen in diversen Produkt-gruppen sogenannte Open-House-Verträge anzubieten.
Betroffen ist der Wiedereinsatz in den PG 04 Badehilfen, 10 Gehhilfen, 11 Dekubitus, 14 Beatmung, 18 Krankenfahrzeuge, 22 Mobilitätshilfen, 25 Sehhilfen, 26 Sitzhilfen, 28 Stehhilfen, 33 Toilettenhilfen und 50 Pflegehilfsmittel sowie die Lieferung von Adaptions-hilfen 02.40.0 und Sitzringe 20.39.01.
Open-House-Verträge stammen eigentlich aus dem Pharmabereich und schließen Verhandlungen aus.
Aufgrund der angefragten Markterkundungsangebote will die KKH dann mit von ihr „vorgeschriebenen“ Vertragsentwürfen (Open-House-Verträgen) den Markt auf ihre Vorstellungen zwingen.
Die EGROH wird deshalb keine Angebote abgeben und versuchen, zusammen mit anderen Verbänden mit der Kasse ins Gespräch zu kommen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Veröffentlicht am 28.03.2017
EILMELDUNG
Zu unserem Bedauern müssen wir Sie heute darüber informieren, dass ab dem 01.04.2017 die Möglichkeit des vertragslosen Zustands in der PG 31 mit der KKH besteht. Leider ist die KKH lediglich bereit, im Rahmen einer Nachtragsvereinbarung die bisherigen Vertrags-preise für ein weiteres Jahr festzuschreiben. Unserer Forderung nach neuen, höheren Vertragspreisen, spätestens zum 01.07.2017, wurde eine Absage erteilt. Die Preisver-handlungen sollen allerdings fortgeführt werden. Die Verbände sind sich einig, dass sie die Weitergeltung der derzeitigen Vertragspreise nicht für ein weiteres Jahr akzeptieren werden. Eine Versorgung kann dann nur noch vorab per genehmigtem Kostenvoranschlag im Einzelfall erfolgen.
Wir empfehlen Ihnen, aufgrund des für Sie entstehenden Mehraufwands die Versorgung mit einem deutlichen Aufschlag von mind. 10 % im Maßschuhbereich und mind. 20 % im Bereich Schuhzurichtungen auf die bisherigen Vertragspreise anzubieten. Damit Ihr Kostenvoranschlag als Leistungsantrag des KKH-Versicherten geprüft wird und nicht automatisiert vom System abgelehnt oder gekürzt wird, sollten die Kostenvoranschläge ausschließlich in Papierform abgegeben werden.
Wir bitten Sie, hier unbedingt weitere Informationen der EGROH abzuwarten und empfehlen Ihnen dringend, keinesfalls eine Einzelvereinbarung mit der KKH zu unterschreiben. Bitte bleiben Sie hier solidarisch, wir brauchen Ihre Unterstützung, um unsere berechtigten Forderungen gegenüber der KKH durchzusetzen. Für Fragen von Versicherten haben wir einen Textentwurf für eine Patienteninformation beigefügt, um Ihre Kunden über mögliche Unannehmlichkeiten zu informieren.
Veröffentlicht am 17.11.2016
Aufgrund der veröffentlichten Ausschreibung kündigt die KKH den aktuellen Stoma-Vertrag zum 31. März 2017.
Veröffentlicht am 22.09.2016
EGROH hat mit der KKH einen neuen Vertrag zur Versorgung Ver-sicherter mit Hilfsmitteln aus dem Produktbereich 24C (Brust-prothetik) geschlossen. Dieser ist gültig ab 01.10.2016. Verhandelt wurde eine Preisstaffelung, welche die erste Anpassung zum 1. Oktober 2017, die zweite zum 1. Oktober 2018 vorsieht.
Es gilt eine generelle Genehmigungsfreigrenze mit folgenden Ausnahmen: Die Regelnutzungsdauer einer Brustprothese zur Definitivversorgung beträgt 2 Jahre. Eine Folgeversorgung mit einem Prothesenbadeanzug ist frühestens 3 Jahre nach der Erst-versorgung möglich.
In beiden Fällen ist bei einer vorzeitigen Folgeversorgung gegen-über der KKH ein Kostenvoranschlag inkl. einer Verordnung mit entsprechender ärztlicher Begründung gemäß dem Rahmenver-trag § 5 Abs. 2 einzureichen. Weiter generell ausgeschlossen von der Genehmigungsfreiheit sind individuell zurichtbare Brustpro-thesen, Schwimmprothesen, asymmetrische Versorgungen sowie Anträge im Zusammenhang einer Geschlechtsumwandlung. Diese Versorgungen sind ebenfalls mit einer ärztlichen Verordnung per Kostenvoranschlag bei der KKH zu beantragen.
Veröffentlicht am 10.08.2016
Vertragsanpassung ab dem 01.09.2016. Die Kasse informiert über genehmigungsfreie Produkte.
Veröffentlicht am 29.06.2016
Wie auch bei der DAK bringt ein Schreiben der KKH Klarheit zur Abrechnungsproblematik mit Einlagen und Kompressionsversorgungen. Die Kasse informiert, dass weiterhin nach Festbeträgen ohne KV abgerechnet werden soll und gibt Hinweise zur Abrechnung. Hierfür sind die folgenden LEGS zugeordnet:
Für Einlagen: 15 00 008 oder 16 00 008 oder 19 00 008
Für Kompressionsstrümpfe: 15 00 017 oder 16 00 017 oder 19 00 017
Bitte beachten Sie die Einzelheiten!
Veröffentlicht am 16.06.2016
Die Kasse hat einen neuen Vertrag abgeschlossen, dem die EGROH zum 01.06.2016 beitritt.
Veröffentlicht am 23.02.2016
Ab dem 01.04.2016 gilt ein neuer Schuhtechnik-Vertrag (PG 31) mit leicht nach oben angepassten Preisen mit der KKH. Die Laufzeit beträgt ein Jahr. Da es sich um einen neuen Vertrag handelt, verlangt die KKH von Ihnen als Voraussetzung für eine lückenlose Vertragsfortsetzung einen neuen Beitritt.
Veröffentlicht am 17.12.2015
Die EGROH-Service GmbH hatte mit der Kasse eine bis zum 31.12.2015 geltende Nachtragsvereinbarung (Preisvereinbarung) getroffen. Zwischenzeitlich konnte nach langen Verhandlungen ein neuer Vertrag beginnend ab 01. April 2016 abgeschlossen werden (Info dazu in Kürze). Bis zum Inkrafttreten lässt die KKH die bestehende Preisvereinbarung gegen sich gelten.
Veröffentlicht am 20.05.2015
Neuer Vertrag zwischen BIV-OT und KKH über die Versorgung mit Hilfsmitteln der PG 05 und 23 ab 1. Mai 2015 Gegenstand dieses Vertrages ist die Versorgung von Versicherten der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) mit Hilfsmitteln der PG 05 (Bandagen) und PG 23 (Orthesen) gemäß den Anlagen dieses Vertrages.
Der Rahmenvertrag der KKH ist weitestgehend inhaltsgleich mit dem Vertrag der DAK/hkk. Jedoch ergeben sich Unterschiede in den Preisteilen. In der zusätzlichen Preisvereinbarung, der Anlage 5, werden Preise für Miete und Restkauf geregelt. Ferner basiert der Vertrag der KKH auf einer generischen Vertragspreisbildung, d. h. für alle Hilfsmittel einer Produktart (7-Steller) gilt ein einheitlicher Vertragspreis. Die KKH verzichtet auf die Erstellung eines Kostenvoranschlags, wenn das abgegebene Produkt in den Anlagen 1 bis 5 preislich geregelt ist und die Kosten dafür 165,00 EUR netto nicht übersteigen. Ist die Abgabe einer individuell hergestellten Bandage oder Orthese (Unikat) erforderlich, ist immer ein Kostenvoranschlag einzureichen.
Veröffentlicht am 26.08.2014
Die Kasse beabsichtigt, die Abgabe von Bandagen (PG 05) sowie Orthesen (PG 23) auf der Basis von Verträgen nach §127 Abs. 2 SGB V zu regeln (zusammen mit DAK u. hkk). Aus diesem Grund kündigt die Kasse die Geltung des Anhanges 2 Bandagen aus dem VdAK/AEV (heute vdek) Vertrag zum 31.12.2014.