Veröffentlicht am 15.12.2022
Mit Urteil vom 07.04.2022 des Bundessozialgerichts (B 3 KR 4/20 R) wurden die Festbeträge für Einlagen für den Zeitraum vom 01.04.2017-31.03.2020 aufgehoben. Die Einlagenfestbeträge müssen nun erneut überprüft und für diesen Zeitraum neu berechnet werden. Begründet wird dies u.a. damit, dass der GKV-Spitzenverband die Festbeträge mittels einer eigenen kalkulatorischen Berechnung festgelegt hatte - das BSG sieht den GKV-SV hierfür aber nicht ermächtigt.
Dies bedeutet, dass es voraussichtlich eine nachträgliche Anhebung der Einlagen-Festbeträge geben wird, die die Versorgungen betreffen werden, die bereits abgeschlossen sind. Eine Ausnahme bilden hier jedoch Verträge, deren Vergütung Beträge unterhalb der zu diesem Zeitpunkt geltenden Festbeträge vorsahen.
Was können Sie nun tun?
Zum jetzigen Zeitpunkt können Sie noch keine Nachvergütung geltend machen, da erst die Neuberechnung der Festbeträge für 2017-2020 nach den vom BSG vorgegebenen Kriterien abgeschlossen sein muss. Betriebe, die sich grundsätzlich eine Nachvergütung offen halten wollen, müssen beachten, dass es weitere Folgefragen aufwerfen wird, wie z.B. die konkreten Abrechnungszahlen, Umsatzsteuerkorrektur, Mehrkostenvereinbarungen etc.
Zu beachten ist auch die Verjährung, da sozialrechtliche Ansprüche nach 4 Jahren zum 31.12. verjähren. Um zu vermeiden, dass die Ansprüche aus 2018 nun verjähren (Ansprüche aus 2017 sind bereits verjährt), sollten die Betriebe, die eine Nachberechnung in Anspruch nehmen möchten, bei den Kostenträgern einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung beantragen, mit dem Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 07.04.2022.
Sollten die Kostenträger Ihrem Wunsch auf Verzicht der Einrede der Verjährung nicht nachkommen, kann dies ggf. über eine sozialgerichtliche Feststellungsklage erfolgen.
Ein Verzicht auf Einrede der Verjährung kann die EGROH leider nicht für Ihre Betriebe vornehmen; dies ist Sache jedes einzelnen Betriebes. Bitte beachten Sie die beschriebenen Fragestellungen, die bei einer Nachvergütung aufgeworfen werden.
Veröffentlicht am 20.08.2020
Die Bahn BKK hat überarbeitete Preisanlagen zu vielen Produktgruppen im Internet zum Vertragsbeitritt angeboten. Da es sich hierbei nicht um mit den Leistungserbringerverbänden verhandelte Verträge mit aus unserer Sicht nicht akzeptablen Konditionen handelt, raten wir Ihnen vom Beitritt ab.
Wie wir nun erfahren haben, werden bei den festbetragsgeregelten Hilfsmitteln in der PG 08 und PG 17, die mit wirtschaftlicher Aufzahlung abgegeben werden, von der BAHN-BKK die Versorgungen nicht in Höhe der aktuellen Festbeträge abgerechnet, sondern gemäß der im Internet veröffentlichen Vertragskonditionen um 9,75% gekürzt.
Wir raten Ihnen dringend, Abrechnungen mit der BAHN-BKK sorgfältig zu prüfen und Absetzungen nicht zu akzeptieren. Grundsätzlich sollten Sie Versorgungen von BAHN-BKK-Versicherten erst nach in voller Höhe genehmigten Kostenvoranschlag durchführen.
Veröffentlicht am 16.01.2018
Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die Festbetragsfestsetzung gem. § 36 SGB V (Krankenversicherung) für aufsaugende Inkontinenzhilfen (Positionsnum-mern 15.25.01.00-5; 15.25.02; 15.25.03.0-2) und für Stoma-Artikel vom 1. Dezember 2004 in der Fassung der Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 aufzuheben.
Damit sind die Leistungserbringer ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr verpflichtet,
bei Stoma- und aufsaugenden Inkontinenzprodukten zu den Festbeträgen abzu-rechnen. Soweit keine Verträge nach § 127 Abs. 2 SGB V mit den Kranken-kassen bestehen oder durch einzelne Kassen Ausschreibungen in diesen Produkt-gruppen vorgenommen wurden, können die Preise frei kalkuliert werden. Hierzu ist dann ein Kostenvoranschlag an die Krankenkassen notwendig.
Veröffentlicht am 01.06.2017
In der aktuellen Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses zur PG 08 (Einlagen) ist bei folgenden Einlagen eine langsohlige Einlagengestaltung (4/4-lang) „im Festbetrag enthalten“:
- 08.03.01: stützende Einlagen (4/4-lang)
- 08.03.02.0: Bettungseinlagen elastisch, ggf. druckumverteilend (4/4-lang)
- 08.03.02.1: Weichpolsterbettungseinlagen, elastisch, druckumverteilend
(4/4-lang)
- 08.03.03.0: Schaleneinlagen, elastisch (4/4-lang)
Werden auf Kundenwunsch oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit nur 3/4-lange Einlagen gefertigt, empfehlen wir Ihnen dringend, dies zu dokumentieren und sich vom Versicherten mit Unterschrift bestätigen zu lassen!
Sichern Sie sich gegen unnötige Diskussionen mit den Kostenträgern ab!
Veröffentlicht am 13.04.2017
Auch hier wurde der Vertrag mit den neuen Festbeträgen der PG 08 Einlagen angepasst. Anders als bei den Bayern ist hier kein Neubeitritt nötig.
Veröffentlicht am 13.04.2017
Der SpiBu hat eine erste offizielle Verlautbarung zu den neuen Modalitäten zur Abrechnung der neuen Festbeträge der PG 08 Einlagen herausgegeben. Es gilt eine Übergangsregelung bis zum 31.05.2017.
Veröffentlicht am 13.04.2017
Der GKV- Spitzenverband hat am 22. März 2017 neue Festbeträge für Einlagen beschlossen, welche zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die seit dem 1. März 2012 geltenden Festbeträge für Einlagen ersetzen. Die neuen Festbeträge treten am 1. April 2017 in Kraft.
Aufgrund der Kurzfristigkeit zwischen Beschlussfassung und der Bekanntmachung ist bei der BARMER das Verordnungsdatum für die Abgrenzung der Festbeträge maßgeblich. Die neuen Festbeträge können somit für Verordnungen ab dem 01.04.2017 geltend gemacht werden. Bitte informieren Sie ggf. Ihre beauftragten Abrechnungsdienstleister entsprechend.
Veröffentlicht am 30.03.2017
Die Produktgruppe 08 Einlagen wurde mit Wirkung zum 01. April 2017 fortgeschrieben.
Näheres können Sie dem verlinkten Dokument entnehmen.
Eine Vorab-Version der Festbeträge liegt vor. Die endgültige Fassung soll zum 01. April 2017 veröffentlicht werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Veröffentlicht am 30.01.2014
Ab dem 01.01.2014 gelten für Abrechnungen von Versorgungen zu den Vergütungsvereinbarungen 5.08.2 (Einlagen) und 5.17.2 (Kompressionstherapie) die aktuellen Festbeträge.