Veröffentlicht am 06.11.2025
Zum 01.11.2025 hat der AOK-Bundesverband (stellvertretend für die o.g. AOK'en) einen Vertrag für den Teilbereich Knie- und Schulterbewegungsschienen der PG 32 mit dem CPM-Schienen-Verband geschlossen.
Die EGROH-Service GmbH ist diesem Vertrag ebenfalls beigetreten und bietet Ihnen diesen nun zum Beitritt an. Durch den Beitritt an diesem Vertrag sind die Alt-Verträge aufgehoben.
Wichtige Eckpunkte des Vertrages für alle 5 AOKen sind:
- genehmigungsfreie Erstpauschale für bis zu 6 Wochen für postoperative Versorgungen
- als postoperativ gelten alle Versorgungen, bei denen der operative Eingriff am Tag der Abgabe nicht länger als 8 Wochen (56 Tage) zurückliegt.
- konservative Versorgungen und alle Verlängerungen sind genehmigungspflichtig
Ein Neubeitritt ist zwingend erforderlich.
Bitte senden Sie uns die im Anhang beigefügte Beitrittserklärung ausgefüllt und unterschrieben an vertrag@orthegroh.de.
LEGS: 19 21 C32
Veröffentlicht am 31.10.2025
Zum 01.11.2025 hat der AOK-Bundesverband (stellvertretend für die AOK Baden-Württemberg, AOK Bremen/Bremerhaven, AOK Hessen, AOK Nordwest und AOK Rheinland-Hamburg) einen Vertrag für den Teilbereich Knie- und Schulterbewegungsschienen der PG 32 geschlossen.
Der Vertrag befindet sich derzeit bei uns in Prüfung. Über einen Beitritt werden wir Sie schnellstmöglich informieren.
LEGS 19 21 C32
Veröffentlicht am 17.09.2020
Die gesetzlichen Krankenkassen haben den bereits veröffentlichten FAQ-Katalog aktualisiert. Die aktuelle Version (Stand 11.09.2020) können Sie dem beigefügtem Dokument entnehmen. Die Änderungen in dem Dokument sind farbig markiert.
Die Änderungen betreffen den steuerrechtlichen Umgang mit Fallpauschalen sowie den Umgang mit der Versorgungsform "Miete".
Veröffentlicht am 03.09.2020
Mit dem AOK Bremen / Bremerhaven PG24 Vertrag ist zum 01.09.2020 auch die letzte Kasse aus dem AOK Bundesverband ausgeklinkt. Da nun keine AOK mehr im AOK Bundesverband Vertrag vorhanden ist, ist seit dem 01.09.2020 keine Abrechnung mehr über die AOK Bundesverband Kalkulationen möglich.
Treten Sie bei Bedarf den einzelnen Verträgen der AOK'en bei.
Veröffentlicht am 23.07.2020
Die gesetzlichen Krankenkassen haben den bereits veröffentlichten FAQ-Katalog aktualisiert. Die aktuelle Version mit Stand vom 17.07.2020 können Sie dem beigefügtem Dokument entnehmen. Hinzugekommen sind die Fragen, ob eine temporäre Senkung der Mehrwertsteuer auch zu einer Änderung der gesetzlichen Zuzahlung oder Eigenanteil führt und ob auch während der Zeit der gesenkten Steuersätze von 16% bzw. 5% mit den bisherigen Steuersätzen abgerechnet werden kann.
Veröffentlicht am 02.07.2020
Der anhängende Fragen-Antworten-Katalog gilt für alle Verträge der gesetzlichen Krankenkassen in denen Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) vereinbart sind.
Daneben findet er Anwendung bei Bruttopreisvereinbarungen, in denen vertraglich eine Anpassung an den jeweils geltenden Umsatzsteuersatz vereinbart ist.
Ein entsprechender Katalog ist auch beim GKV-Spitzenverband in Arbeit, allerdings noch nicht veröffentlicht.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Veröffentlicht am 06.05.2020
Bei der Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind durch die weltweit gestiegene Nachfrage zum Teil erhebliche Preissteigerungen feststellbar, die die Versorgung mit derartigen Produkten im häuslichen Bereich beeinträchtigen. Mit der "Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung", die am 5. Mai in Kraft getreten ist, wird daher der monatliche Pauschalbetrag, den die Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel aufwenden dürfen, zeitlich befristet auf 60 Euro angehoben.
Mit aktualisierten Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 wurden am 5. Mai auch die Vertragspreis-Deckelung sowie etwaige in den Pflegehilfsmittel-Verträgen nach § 78 Absatz 1 SGB XI verankerte Mengen-Limitierungen aufgehoben.
Sofern von den vertraglich vereinbarten Preisen abgewichen wird, sollten Sie einen Kostenvoranschlag als „Rahmen-Kostenvoranschlag“ bei dem Kostenträger einreichen, um verbindlich zu klären, dass die konkret zugrunde gelegten Preise von diesem akzeptiert werden und so eine für alle Seiten verbindliche Abrechnungspraxis schaffen.
Die Verkündung im Bundesanzeiger finden Sie unten stehend verlinkt.