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Mai 2015


Veröffentlicht am 20.05.2015

DGUV OVST

Reha Vertrag - Wiedereinlagerung

Hinweis

es häufen sich hier die Mitteilungen von Leistungserbringern und Kostenträgern, dass sich eingelagerte Hilfsmittel, die für einen sofortigen Wiedereinsatz vorgesehen sind, nicht in einem vertragskonformen Zustand befinden.
Hier sind sowohl die Leistungserbringer, die Hilfsmittel nicht in einem sofort wiedereinsatzfähigen Zustand einlagern, als auch die Kostenträger, die die Abrechnungen von Rückholungen begleichen, in der Verantwortung. Hier wird auf den § 8 der Rahmenvereinbarung hingewiesen.
Begriffe in den Zustandsangaben bei der Erfassung in der MIP-Datenbank, wie: Reinigung erforderlich, stark verschmutzt, Reparatur erforderlich, reparaturbedürftig, muss noch erneuert werden, starke Gebrauchsspuren, verbraucht muss erneuert werden, Akkus tiefentladen, entsprechen nicht den Vorgaben der Rahmenvereinbarung. Mit solchen Erfassungseinträgen sind sofortige Wiedereinsätze unmöglich. Um eine wirtschaftlich vertretbare Instandsetzung vorzunehmen, sollte beim Kostenträger ein eKV eingereicht werden. Zudem bläht sich bei nicht instandgesetzten Hilfsmitteln der Lagerbestand auf, was zudem unnötig Lagerfläche und -kosten verursacht. Des Weiteren kann es hier zu einem nicht gewollten Schrotttransfer kommen, der ebenfalls unnötige Kosten verursacht, was bereits des Öfteren zu Streitigkeiten zwischen den einzelnen San.-Häusern geführt hat.
Die Leistungserbringer werden weiterhin gebeten, ihren Lagerbestand zu überprüfen und Hilfsmittel, die nicht zum sofortigen Wiedereinsatz aufbereitet wurden, es für diese schnellstmöglich nachzuholen. Für Hilfsmittel, die einen sofortigen Wiedereinsatz in Bezug auf Baujahr und Beschaffenheit unmöglich machen, ist ein entsprechender Aussonderungsantrag zu stellen.