Veröffentlicht am 20.11.2025
Seit der Einrichtung des gemeinsamen Hilfsmittelpools zwischen der gesetzlichen Unfallversicherung und den Trägern des sozialen Entschädigungsrechtes in 2005, werden alle darin, von den Leistungserbringern zu inventarisierende Hilfsmittel, mit einer jeweils 15-stelligen MIP-Registernummer einheitlich etikettiert.
Vorgehensweise und Beschriftung sind in dazu vertraglich in Anhang 3 der VbgHM beschrieben. Für alle Leistungserbringer erfolgte die Bereitstellung und Versand der dazu benötigten Etikettenträger (Aufkleber) bislang zentral durch die medicomp GmbH. Zwischenzeitlich hat die medicomp GmbH die DGUV und SVLFG darüber informiert, dass dieser Service künftig nicht mehr bereitgestellt werden kann. Grundsätzlich ändert die Einstellung dieses Service jedoch nichts an der vertraglich bedingten Kennzeichnungspflicht, für die im Hilfsmittelpool zu inventarisierenden Hilfsmitteln.
Ersatzweise darf daher nunmehr der hauseigenen Aufkleber des Leistungserbringers oder der einheitliche Aufkleber Ihrer Leistungserbringerorganisation für die Aufnahme der 15-stelligen MIP-Registernummer verwendet werden.
Vorhandene Restbestände der seitens der medicomp bereitgestellten MIP-Aufkleber können aufgebraucht werden.